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Handgeldzahlungen im Profisport: Können aktivierungspflichtige Anschaffungskosten sein
Ein Handgeld, das anlässlich des Abschlusses einesArbeitsvertrags von einem Fußballclub an einen Profispieler gezahlt wird, kannzu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts "exklusiveNutzungsmöglichkeit an dem Spieler (Spielerlaubnis)" zählen, wenn der Clubfür den Wechsel des Spielers eine Transferentschädigung (Ablöse) erbringenmuss. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Ein Profi-Fußballclub traf mit seinen SpielernVereinbarungen über die Zahlung eines Handgelds beim Abschluss von derenArbeitsverträgen. Eine Rückzahlungspflicht im Fall vorzeitigerVertragsbeendigung bestand nicht. Der Club zog die gezahlten Handgelder alssofortige Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt verteilte die Ausgaben dagegen aufdie Vertragslaufzeit und bildete hierzu in der Bilanz aktiveRechnungsabgrenzungsposten (RAP). Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG)urteilte, die Spieler hätten das Handgeld nur für die Unterzeichnung desArbeitsvertrags erhalten ("signing fee"). Daher habe es an einer fürdie Aktivierung eines RAP erforderlichen zeitraumbezogenen Gegenleistunggefehlt.
Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache an das FGzur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung zurück. Er führte aus,dass ein Handgeld, das an einen ablösepflichtig wechselnden Fußballspielergezahlt wird, zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten desimmateriellen Wirtschaftsguts "Spielerlaubnis" zählen kann.
Zahlt der Club für den Wechsel des Spielers eine Ablöse anden bisherigen Verein, um an dessen Stelle von der Deutschen Fußball-Liga e.V.(DFL) die Berechtigung zu erhalten, den Spieler im Lizenzspielbetriebeinzusetzen, liege hierin ein Entgelt für den Erwerb dieses Wirtschaftsguts.Ein Spieler-Handgeld gehöre dann zu dessen Anschaffungsnebenkosten, sofern nachden verbandsrechtlichen Statuten der DFL der Abschluss eines Arbeitsvertrags,für den das Handgeld gezahlt wird, Voraussetzung für die Erteilung derSpielerlaubnis ist.
Wechselt der Spieler dagegen ablösefrei oder wird seinArbeitsvertrag verlängert, dürfe ein an ihn gezahltes Handgeld nicht aktiviertwerden, da für die Erteilung der Spielerlaubnis kein Entgelt gezahlt wird. Ineinem solchen Fall könne für das Handgeld auch kein aktiver RAP bilanziertwerden, sofern sich die Gegenleistung des Spielers für den Erhalt des Handgeldsin der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erschöpft, so der BFH. Anhand dieserRechtsgrundsätze müsse das FG den Streitfall nun neu beurteilen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.03.2026, IX R 33/23