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Grundsteuerreform: Niedersachsen plant Änderungen für Härtefälle
Niedersachsens Landesregierung möchte mit einerRechtsänderung den Kommunen die Möglichkeit einräumen, die Grundsteuer inbesonders gelagerten Härtefällen mit hohen individuellen Belastungen ganz oderteilweise zu erlassen. Es gehe um eine bürokratiearme Lösung für spezielleEinzelfälle, teilt das Landesamt für Steuern (LfSt) mit.
Im Rahmen der Grundsteuerreform habe sich gezeigt, dass dasneue Flächen-Lage-Modell in einigen wenigen Konstellationen zu unerwartet hohenBelastungen geführt hat, die nicht gerechtfertigt erschienen. Mit der nunvorgeschlagenen Rechtsänderung wolle die Regierung ein Instrument schaffen, umoffensichtliche Härtefälle abzufedern, ohne das bewusst einfach gehalteneGrundsteuermodell grundsätzlich in Frage zu stellen. Die Gemeinden sollen dieMöglichkeit erhalten, in wenigen individuellen Härtefällen einen vollständigenoder teilweisen Erlass der Grundsteuer zu gewähren, wenn es imGemeinwohlinteresse gerechtfertigt ist.
Nur auf kommunaler Ebene könne anhand der örtlichenVerhältnisse entschieden werden, ob unter gemeindespezifischen Aspektentatsächlich ein Härtefall vorliegt oder nicht, erläutert das LfSt Niedersachsen.Zugleich habe die Landesregierung darauf geachtet, mit den berücksichtigtenFallgruppen den zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Kommunen möglichstgering zu halten.
Von der neuen Regelung sollen drei Fallgruppen profitieren:
Sie soll für ehemalige Bauernhöfe gelten, bei denen großeNebengebäude dauerhaft leer stehen. Gemeint sind laut LfSt Resthöfe, derenNutzfläche 300 Quadratmeter überschreitet. Voraussetzung sei außerdem, dass dieehemals land- und forstwirtschaftlich genutzten Hof- und Wirtschaftsgebäudetatsächlich dauerhaft nicht mehr genutzt werden. Durch die Mindestgröße von 300Quadratmetern ungenutzter Nutzfläche gehe es ausschließlich um Fälle mitgrößerer Auswirkung. So sollen die Gemeinden vor einer Flut von Bagatellfällengeschützt werden.
Eine entsprechende Begrenzung soll auch bei der zweitenFallgruppe angewendet werden. Sie umfasse unbebaute Grundstücke, deren Flächen3.000 Quadratmeter überschreiten und die dauerhaft nicht genutzt werden. Voraussetzungsei außerdem, dass das unbebaute Grundstück nicht zu einem Betrieb der Land-und Forstwirtschaft gehört. Denn dann würde es unter die nur für die Land- undForstwirtschaft geltende Grundsteuer A fallen.
Die dritte Fallgruppe betreffe verpachtete Grundstücke, die einegemeinnützige Institution zur Sportausübung nutzt. Die Gemeinde könne dann zurFörderung des Sports innerhalb des Gemeindegebietes einen vollständigen oderteilweisen Erlass der Grundsteuer gewähren.
Ein Härtefallantrag müsse bis spätestens zum 31. März desFolgejahres bei der Gemeinde gestellt werden, die den Grundsteuerbescheiderlassen hat. Für 2025 soll eine verlängerte Frist bis zum 31.12.2026 gelten.Bleiben die Grundstücksverhältnisse unverändert, soll kein erneuter Antragnötig sein.
Landesamt für Steuern Niedersachsen, PM vom 15.04.2026