"Corona-Masken": Von der Steuer absetzbar?
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Grundsteueräquivalenzbeträge: Für Ermittlung werden bei ausschließlicher Wohnnutzung Nutzflächen im Wohngebäude nicht erfasst
Falls in einem Gebäude keine andere Nutzung als eineWohnnutzung erfolgt, bleiben im gleichen Gebäude vorhandene Nutzflächen nach §3 Absatz 1, Absatz 3 des niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrStG) ohneAnsatz. Das stellt das Finanzgericht (FG) Niedersachsen klar.
Liegen bei Verfahren über GrundsteueräquivalenzbeträgeAnhaltspunkte für Verstöße bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte vor, könntendiese (eingeschränkt) überprüft werden. Die Gewährung der Aussetzung derVollziehung eines Bescheides über den Grundsteueräquivalenzbetrag wegenverfassungsrechtlicher Zweifel am zugrunde liegenden Gesetz erfordere wegen desGeltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzesein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes,dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzeszukommt.
Fehle es an einem derartigen Interesse, könne im Rahmen desAussetzungsverfahrens dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an derVerfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Norm – hier dem NGrStG – bestehen.
Die vorliegende Entscheidung erging nach Angaben desGerichts im einstweiligen Rechtschutz. Die entschiedene Rechtsfrage könnte aberfür eine Vielzahl von Fällen Bedeutung haben. Bei den flächendeckend ergangenenBescheiden über die Grundsteueräquivalenzbeträge seien die Finanzämter in derRegel den Angaben der Steuerpflichtigen in den Grundsteuererklärungen ohneweitere Nachprüfung gefolgt. Falls die Steuerpflichtigen daher versehentlichNutzflächen erklärt haben, obwohl diese sich im ausschließlich zu Wohnzweckengenutzten Haus befinden, könnte in den Bescheiden zu viel Nutzfläche erfasstsein.
Soweit die Steuerpflichtigen bereits Einspruch eingelegthaben, könnte dies laut FG noch im – aktuell häufig ruhenden –Einspruchsverfahren geltend gemacht werden. Ohne offenes Einspruchsverfahrenhätten die Steuerpflichtigen über einen Antrag auf Fortschreibung dieMöglichkeit, in ihren Bescheiden gegebenenfalls zu Unrecht erfasste Nutzflächefür die Zukunft korrigieren zu lassen.
Finanzgericht Niedersachsen, Beschluss vom 27.02.2026, 1 V179/25