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Freistellung Kapitalertragsteuer: Auflage zur MURI-Meldung aufgehoben

17.04.2026

Die in den Freistellungsbescheinigungen gemäß § 50c Absatz 2Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz enthaltene Auflage, wonach Gläubiger vonKapitalerträgen dem BZSt jährlich bis zum 31. Mai des auf den Zufluss folgendenKalenderjahres eine Meldung über jährlich zugeflossene Kapitalerträgevorzulegen haben (MURI-Meldung), wird per Allgemeinverfügung aufgehoben. DieMeldung muss künftig nicht mehr erfolgen. Das teilt das Bundeszentralamt fürSteuern (BZSt) mit.

Allerdings gelte das nicht für Kapitalerträge aus sammel-oder sonderverwahrten Aktien, heißt es weiter.

Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 15.04.2026

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