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Frauenquote: Kommt für Vorstände großer Unternehmen

15.06.2021

Der Bundestag hat 11.06.2021 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung "zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst" (BT-Drs. 19/26689, 19/27633, 19/28005) in der vom Familienausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 19/30514) zugestimmt.

Der angenommene Regierungsentwurf sieht vor, dass in börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten in den Vorständen mit mehr als drei Mitgliedern mindestens eine Frau und ein Mann vertreten sein muss. Von dieser Regelung sind nach Angaben der Regierung derzeit etwa 70 Unternehmen betroffen, von denen 30 aktuell keine Frau im Vorstand haben. Alle anderen Unternehmen sollen nach der Gesetzesvorlage in Zukunft begründen müssen, warum sie es sich nicht zum Ziel setzen, eine Frau in den Vorstand zu berufen. Unternehmen, die keine Zielgröße für den Frauenanteil nennen oder keine Begründung abgeben, sollen sanktioniert werden.

Für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes wird eine feste Frauen- beziehungsweise Männerquote von mindestens 30 Prozent in den Aufsichtsräten festgelegt. Zu diesen Unternehmen gehören beispielsweise die Deutsche Bahn AG, die Bundesdruckerei GmbH oder die Deutsche Flugsicherung. In Vorständen mit mehr als zwei Mitgliedern soll zudem mindestens einer Frau vertreten sein. Auch in Körperschaften des öffentlichen Rechts wie den Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherungsträgern und bei der Bundesagentur für Arbeit wird eine Mindestbeteiligung von einer Frau in mehrköpfigen Vorständen eingeführt.

Ausgeweitet wird das Bundesgremienbesetzungsgesetz. So fallen zukünftig Gremien bereits ab zwei Mitgliedern des Bundes unter dessen Regelungen. Rund 109 Gremien sollen so zukünftig mit Frauen besetzt werden.

Der Familienausschuss hatte den Regierungsentwurf in einer Reihe von Punkten geändert. Unter anderem muss ein Vorstandsmitglied darlegen, dass Fälle wie Mutterschutz, Elternzeit, Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit vorliegen. Rechtlich handele es sich um die Beendigung der Bestellung durch Widerruf verbunden mit dem Anspruch auf Neubestellung nach Ablauf des einschlägigen Zeitraums. Durch das Recht und die Möglichkeit zum Widerruf der Bestellung werde gewährleistet, dass das Vorstandsmitglied während der "Auszeit" vollständig von allen Pflichten und Haftungsrisiken befreit ist.

Unzulässig wird es auch sein, den angestrebten Frauenanteil in Form einer Prozentangabe größer als Null festzulegen, die dazu führt, dass keine Frau als Führungskraft berücksichtigt werden muss (etwa eine Zielgröße von fünf Prozent Frauenanteil bei einer zehnköpfigen Führungsebene). Im Gegenzug entfiel die im Regierungsentwurf vorgesehene Verpflichtung für die Unternehmen, in der Zielgröße stets die angestrebte Anzahl weiblicher Führungskräfte anzugeben.

Deutscher Bundestag, PM vom 11.06.2021

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