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Fluggäste-Obergrenze: Kann bei Zuweisung von Zeitnischen auf Flughafen mit Kapazitätsproblemen berücksichtigt werden
Eine von einer Raumplanungsbehörde festgelegte Obergrenzefür die Zahl der Fluggäste pro Jahr kann bei der Zuweisung von Zeitnischen aufeinem Flughafen mit Kapazitätsproblemen berücksichtigt werden. Das jedenfallsmeint Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Manuel CamposSánchez-Bordona.
Gemäß der Verordnung über die Zuweisung von Zeitnischen aufFlughäfen ist ein Flughafen, bei dem Kapazitätsprobleme zu erwarten sind, für "koordiniert"zu erklären. Auf koordinierten Flughäfen müssen die Luftfahrtunternehmen übereine von einem Koordinator für den Start und die Landung zugewiesene Zeitnischeverfügen.
Der Flughafen Dublin (Irland) gilt seit 2007 alskoordinierter Flughafen. Die Koordinierungsparameter für die Zuweisung vonZeitnischen müssen zweimal jährlich ermittelt werden. Dabei sind allerelevanten technischen, betrieblichen und umweltschutzbedingten Einschränkungensowie die diesbezüglichen Änderungen zu berücksichtigen.
In den Jahren 2007 und 2008 legte die irischeRaumplanungsbehörde in der Genehmigung für die Erweiterung der Terminals 1 und2 des Flughafens als Auflage eine Obergrenze für die Zahl der Fluggäste proJahr von 32 Millionen fest. 2024 schätzte der Flughafenbetreiber, dass dieseObergrenze zum ersten Mal erreicht oder sogar überschritten werden könnte. ImRahmen der Ausarbeitung der Koordinierungsparameter für den Flughafen fürWinter 2024 und Sommer 2025 erließ die irische Luftfahrtbehörde (IAA) mehrere Maßnahmen,damit diese Obergrenze nicht überschritten wird.
Der Flughafenbetreiber und einige Luftfahrtunternehmenlegten beim irischen High Court Rechtsmittel gegen die Entscheidungen über dieMaßnahmen für Winter 2024 und für Sommer 2025 ein. Die betroffenenLuftfahrtunternehmen machen zum einen geltend, dass die Obergrenze von 32Millionen Fluggästen pro Jahr keine technische, betriebliche oderumweltschutzbedingte Einschränkung sei, die für die Festlegung derKoordinierungsparameter zu berücksichtigen wäre. Zum anderen machen siegeltend, dass die Zuweisung der so genannten bestehenden Zeitnischen nichtgefährdet werden dürfe, da es sich um angestammte Rechte derLuftfahrtunternehmen handle.
Das irische Gericht hat dem EuGH seine Zweifel zu diesenbeiden Punkten vorgetragen. Außerdem möchte es wissen, ob derFlughafenbetreiber befugt wäre, den Flughafen vorübergehend zu schließen, umdie Obergrenze für die Zahl der Fluggäste pro Jahr einzuhalten.
Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona weist zunächstdarauf hin, dass die technischen, betrieblichen oder umweltrelevanten Faktoren,die sich auf die Flughafenkapazität auswirkten, nicht nur physische oderMaterialien betreffende Faktoren seien, wie die Luftfahrtunternehmen geltendmachten, sondern auch rechtliche Einschränkungen umfassten, die sich ausVorschriften ergäben, die unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf dieNutzung des Flughafens hätten.
Die Einhaltung der Obergrenze von 32 Millionen Fluggästenpro Jahr sei als betriebliche Einschränkung einzuordnen. Der betrieblicheCharakter der Einschränkung entfalle nicht dadurch, dass sie von einerstaatlichen Raumplanungsbehörde ausgehe. Entscheidend sei, dass sie die "betrieblicheKapazität" des Flughafens einschränke. Es handle sich also um einenFaktor, der für die objektive Analyse der Möglichkeiten zur Aufnahme desLuftverkehrs relevant sei.
Sodann führt der Generalanwalt aus, dass die bestehendenZeitnischen keine Eigentumsrechte darstellten, sondern Genehmigungen zurNutzung der Flughafeninfrastruktur, bei deren Erteilung nicht die in denKoordinierungsparametern festgelegte Kapazität des Flughafens außer Achtgelassen werden dürfe. Die Streichung oder Reduzierung bestehender Zeitnischenzur Einhaltung der Flughafenkapazität beeinträchtige auch nicht dieunternehmerische Freiheit.
Schließlich hält der Generalanwalt die Frage nach derBefugnis des Flughafenbetreibers, die Schließung des Flughafens anzuordnen, umdie Obergrenze von 32 Millionen Fluggästen pro Jahr einzuhalten, fürunzulässig. Für den Fall, dass sie als zulässig angesehen werden sollte,vertritt der Generalanwalt die Auffassung, dass die Schließung des Flughafens,um eine bereits lange im Voraus bekannte Anforderung zu erfüllen, eine zudrastische und schädliche Maßnahme wäre, die in der Verordnung nicht vorgesehensei. Die Verordnung enthalte Mechanismen, um eine solche Maßnahme zu vermeiden.
Generalanwalt beim Gerichtshof der Europäischen Union, Schlussanträgevom 12.02.2026, C-857/24