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Erfolg vor dem Bundesfinanzhof: Keine Steuer auf fiktive Gewinne

23.02.2026

Gute Nachrichten für Anleger: Der Bundesfinanzhof (BFH)hat auf eine vom Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützte Musterklage entschieden,dass so genannte fiktive Gewinnüberhänge nicht einfach besteuert werden dürfen,wenn tatsächlich ein Verlust entstanden ist.

Was technisch klinge, habe für betroffene Steuerzahler ganzreale Folgen gehabt, erläutert der BdSt. Durch die Investmentsteuerreform 2016 habees passieren können, dass Anleger trotz eines realen Verlusts am Endesteuerpflichtige Erträge ausweisen mussten – rein rechnerisch, nichtwirtschaftlich. Es habe eine Besteuerung von Gewinnen gedroht, die es so niegegeben habe.

Der BdSt habe die Musterklage gegen diese Praxis unterstützt.Doch das Finanzgericht habe die Klage abgewiesen. Erst die Revision vor dem BFHhabe eine Wende gebracht. Dieser habe klargestellt, dass dieTeilfreistellungsregelung bei Aktienfonds in bestimmten Übergangsfällen nichtangewendet werden darf, wenn der rechnerische Verlust allein auf überhöhtenfiktiven Anschaffungskosten beruht.

Für betroffene Anleger bedeute das konkret, so der BdSt: Verlustewürden künftig nicht mehr künstlich gekürzt, wenn dadurch lediglich einfiktiver Gewinnüberhang entstehen würde.

Im zugrunde liegenden Fall habe der Kläger Fondsanteile zuhistorischen Anschaffungskosten von 54.029 Euro erworben. Zum 31.12.2017 seiendiese Anteile aufgrund der gesetzlichen Übergangsregelung steuerlich sobehandelt worden, als seien sie zu einem fiktiven Wert von 58.318 Euroveräußert worden. Daraus habe sich rechnerisch ein fiktiver Gewinn von 4.289Euro ergeben.

Im Jahr 2018 seien die Anteile tatsächlich für 52.825 Euroverkauft worden. Ausgehend von den fiktiven Anschaffungskosten zum 01.01.2018 habesich ein Verlust von 5.493 Euro ergeben. Nach Anwendung der gesetzlichenTeilfreistellung von 30 Prozent bei Aktienfonds sei dieser Verlust jedoch nurteilweise berücksichtigt worden, so der BdSt. In der Folge sei einsteuerpflichtiger Gewinnüberhang von 444 Euro verblieben – obwohl der Anlegerinsgesamt real einen Verlust von 1.204 Euro erlitten habe.

Der BFH habe nun entschieden, dass der Verlust insoweitvollständig zu berücksichtigen sei, wie er auf der Differenz zwischenhistorischen und fiktiven Anschaffungskosten beruht. Im Musterfall habe derVerlust daher bis zur Höhe von 4.289 Euro ungekürzt abgezogen werden können.Nur der darüberhinausgehende Verlustanteil unterliege weiterhin derTeilfreistellung.

Zum Hintergrund führt der BdSt aus: Mit demInvestmentsteuerreformgesetz (InvStG) vom 19.07.2016 sei das Besteuerungssystemfür Publikumsfonds grundlegend umgestellt worden. Das bisherigesemitransparente System sei aufgegeben und durch ein neues Modell ersetztworden, das auf einer getrennten Besteuerung von Investmentfonds und Anlegernberuht.

Um ein Nebeneinander von altem und neuem Recht zu vermeiden,habe der Gesetzgeber in § 56 InvStG eine Übergangsregelung geschaffen. Danach seiensämtliche Fondsanteile zum 31.12.2017 steuerlich fiktiv veräußert und zum 01.01.2018unter dem neuen Recht erneut angeschafft worden. Dadurch seien zweiBerechnungsebenen entstanden: ein fiktiver Gewinn oder Verlust bis Ende 2017und ein weiterer Gewinn oder Verlust für die Zeit ab 2018 bis zur tatsächlichenVeräußerung.

Für Aktienfonds gilt laut BdSt grundsätzlich eineTeilfreistellung von 30 Prozent nach § 20 InvStG. Der BFH habe jedoch klargestellt,dass diese Teilfreistellung nicht angewendet werden darf, soweit der Verlustdarauf beruht, dass die fiktiven Anschaffungskosten zum 01.01.2018 über denhistorischen Anschaffungskosten liegen. In diesen Fällen sei der Verlustungekürzt zu berücksichtigen, um eine Besteuerung rein fiktiver Gewinnüberhängezu vermeiden.

Die Entscheidung stärke die Position der Anleger deutlich,betont der BdSt. Wer vergleichbare Konstellationen in seinem Steuerbescheidfinde, sollte prüfen lassen, ob die BFH-Rechtsprechung auf den eigenen Fallanwendbar ist.

Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 20.02.2026 zuBundesfinanzhof, Urteil vom 25.11.2025, VIII R 15/22

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