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Doppelzimmer in Pflegeeinrichtungen: In Brandenburg nur noch ausnahmsweise zulässig
Die Bewohner in Pflegeeinrichtungen im Land Brandenburg sindgrundsätzlich in Einzelzimmern unterzubringen, während Doppelzimmer nur nochausnahmsweise zulässig sind. Das folgt aus einem Berufungsurteil desOberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg.
Die Klägerin betreibt seit November 1995 einenSenioren-Wohnpark mit einer Kapazität von 117 Pflegeplätzen, aufgeteilt auf 27Einzelzimmer und 45 Doppelzimmer. Sie beantragte beim Landesamt für Sozialesund Versorgung des Landes Brandenburg die Feststellung, dass ihr Pflegebetriebmit allen Doppelzimmern die Anforderungen der 2010 auf Grundlage desBrandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes erlassenenStrukturqualitätsverordnung erfülle. Diesen Antrag lehnte das Landesamt ab. Diehiergegen erhobene Klage hatte beim Verwaltungsgericht Cottbus keinen Erfolg.
Auch die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Nach Ansichtdes OVG gibt die Strukturqualitätsverordnung mit der notwendigen Bestimmtheitdas Gebot vor, Bewohner in Pflegeeinrichtungen in Einzelzimmern unterzubringen,wovon nur aus fachlichen Gründen (zum Beispiel Wunsch nach gemeinsamem Wohnen beziehungsweisedrohende Isolation) abgewichen werden kann. Das sei hier jedoch nicht gegeben.
Die Regelungen der Verordnung hält das OVG als mithöherrangigem Recht vereinbar. Sie beruhten insbesondere auf einer wirksamenErmächtigungsgrundlage im Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz.Der aus den neuen baulichen Anforderungen folgende Eingriff in Grundrechte vonEinrichtungsbetreibern sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. DasEinzelzimmergebot diene dem Schutz der Privat- und Intimsphäre gerade vonhilfebedürftigen älteren sowie pflegebedürftigen oder behinderten Menschen imalltäglichen Leben in Heimen und damit einem legitimen Ziel. Rechtlichen oderwirtschaftlichen Umsetzungsschwierigkeiten auf Seiten der Betreiber werdehinreichend durch die Gewährung und gegebenenfalls Verlängerung vonAngleichungsfristen Rechnung getragen. Das Einzelzimmergebot derStrukturqualitätsverordnung sei als verhältnismäßige Inhalts- undSchrankenbestimmung auch im Hinblick auf die Eigentumsgewährleistung nicht zubeanstanden.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht dieMöglichkeit, Beschwerde gegen die Nichtzulassung einzulegen, über die dasBundesverwaltungsgericht entscheidet.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.04.2026,OVG 6 B 12/25, nicht rechtskräftig