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Biogene Abfälle: Kein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hat eine Klageabgewiesen, mit der eine Frau eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwangfür die Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen erreichen wollte.
Die Frau hatte dies im Januar 2025 bei der Beklagten beantragt,weil sie seit Jahren keine Biomülltonne benutze. Sie verfüge über einen 560 Quadratmetergroßen Nutzgarten und kompostiere ihre Bioabfälle komplett selbst.
Die Gemeinde lehnte den Antrag im Wesentlichen deshalb ab,weil die Frau nicht über mindestens 50 Quadratmeter gärtnerisch oderlandwirtschaftlich genutzte Fläche verfüge. Die Luftbilder des Grundstücksließen lediglich eine gärtnerisch genutzte Fläche von circa 30 Quadratmetererkennen; im Übrigen handele es sich um Rasenflächen.
Gegen den genannten Bescheid und den im März 2025 ergangenenWiderspruchsbescheid wendet sich die Grundstückbesitzerin mit ihrer Klage. ZurBegründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sich auf ihrem Gartengrundstückkeine Rasenflächen befänden, sondern nur Nutzflächen und Pflanzenbeete.
Das VG Gießen führt aus, dass nach der Abfallsatzung derGemeinde Ranstadt kein Anschluss- und Benutzungszwang für die Sammlung undVerwertung von biogenen Abfällen an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtungbestehe, soweit der Anschluss- beziehungsweise Benutzungspflichtige schlüssigund nachvollziehbar nachweise, dass er nicht nur willens, sondern auch fachlichund technisch in der Lage sei, alle auf dem Grundstück anfallendenkompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln,dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht entstehe.
Eine ordnungsgemäße Verwertung erfordere, dass eine eigenegärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von 50 Quadratmeter jeGrundstücksbewohner auf dem Grundstück nachgewiesen werde. Diese Regelung seiso zu verstehen, dass es sich um Grabland beziehungsweise ein Pflanzbeethandeln müsse, eine Rasen- oder Wiesenfläche mit einer etwaigen gärtnerischenNutzung genüge nicht.
Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, über einederartige Fläche auf ihrem Grundstück zu verfügen. Auch soweit sie vorgetragenhabe, sie bringe den aus ihrem Biomüll gewonnenen Kompost zur Veredelung derBäume und Sträucher auf den Boden um die Bäume und Sträucher herum auf, handelees sich um keine nach der Abfallsatzung zulässige Verwertungsmöglichkeit.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. DieBeteiligten können die Zulassung der Berufung beim HessischenVerwaltungsgerichtshof beantragen.
Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 24.04.2026, 8 K1975/25.GI, nicht rechtskräftig