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Betriebsratswahl: Mitarbeiter bleibt während Verfahrens über Wirksamkeit einer Befristung wählbar
Ein Mitarbeiter kann auch dann in den Betriebsrat gewähltwerden, wenn sein Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung noch vor derBetriebsratswahl enden würde, jedoch aktuell ein Verfahren über die Wirksamkeitder Befristung läuft. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) München entschieden.
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren ging es um einenAntrag der Arbeitgeberin, einen Mitarbeiter, von der Wahlvorschlagsliste zustreichen; hilfsweise festzustellen, dass der Mitarbeiter nicht wählbar sei.
Hintergrund war, dass ein Mitarbeiter auf derWahlvorschlagsliste für die anstehende Betriebsratswahl am 07.05.2026aufgeführt war, dessen Arbeitsverhältnis eine Beendigung aufgrund Befristungzum Renteneintritt am 28.02.2026 vorsah.
Der Mitarbeiter hat sich in einem parallel geführtenIndividualverfahren mit Befristungskontrollklage gegen die Beendigung desArbeitsverhältnisses gewandt und insbesondere darauf berufen, dieVertragsklausel zur Befristung sei unwirksam, jedenfalls liege ein Fall des §15 Absatz 6 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vor.
Die Antragstellerin meint, dem betreffenden Mitarbeiterstehe wegen der Bedingung des Arbeitsverhältnisses kein passives Wahlrecht mehrzu. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Fortbestehenden despassiven Wahlrechts im Fall des Ausspruchs einer Kündigung (vgl. BAG, Beschlussvom 10.11.2004, 7 ABR 12/04) sei bereits vom Grundsatz her abzulehnen und imÜbrigen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
Die Antragsgegner berufen sich hingegen darauf, dass derbetroffene Mitarbeiter nach der Rechtsprechung des BAG aufgrund der Tatsache,dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses in der Schwebe stehe, weiterhin nach§ 8 Absatz 1 Satz 1 BetrVG wählbar sei. Die Rechtsprechung des BAG zumFortbestand der Wählbarkeit während eines Kündigungsrechtsstreits sei auf denvorliegenden Fall übertragbar.
Das ArbG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligenVerfügung zurückgewiesen: Es fehle sowohl der Verfügungsanspruch als auch derVerfügungsgrund.
Ein Verfügungsanspruch sei nicht gegeben. Denn derbetreffende Mitarbeiter sei während des schwebenden Verfahrens über dieEntfristungsklage weiterhin wählbar. Die Rechtsprechung des BAG zumFortbestehen des passiven Wahlrechts im Fall des Ausspruchs einer Kündigung seiauf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar. In beiden Fallgestaltungen seibis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens die rechtswirksame Beendigungdes Arbeitsverhältnisses und damit auch die Frage der Wählbarkeit ungeklärt.Gerade mit Blick auf die Möglichkeit der Vertretung durch ein Ersatzmitglied imFall des Wahlerfolgs sei es nicht gerechtfertigt, dem Mitarbeiter das Recht zurpassiven Wahlausübung vor Abschluss des schwebenden Verfahrens durch Streichungvon der Wahlvorschlagsliste bereits final zu entziehen.
Die von der Rechtsprechung vorgesehene Ausnahme für den Fallder offensichtlichen Wirksamkeit der Kündigung – beziehungsweise vorliegend derBefristung – liegt laut ArbG ebenfalls nicht vor. Da die Wählbarkeit mithinweiterhin gegeben sei, sei eine Berichtigung der Wahlvorschlagsliste in Formeiner Streichung nicht erforderlich.
Im Übrigen fehle es an einem Verfügungsgrund. Denn derbeantragte Eingriff in die Betriebsratswahl sei unverhältnismäßig, so das ArbG.Der Hilfsantrag sei als Feststellungsantrag im einstweiligenVerfügungsverfahren bereits unzulässig.
Arbeitsgericht München, Beschluss vom 23.04.2026, 19 BVGa26/26