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Betriebskantine: Verbilligtes oder kostenloses Essen als "geldwerter Vorteil"

28.01.2022

Viele Arbeitnehmer schätzen es, wenn sie in ihrer Mittagspause in der betriebseigenen Kantine eine kostenlose oder verbilligte Mahlzeit beziehen können. Der Gesetzgeber spricht hier von Sachbezügen. Sachbezüge sind, wie die Lohnsteuerhilfe Bayern informiert, aber nicht steuerfrei, sondern gelten als geldwerter Vorteil. Insofern würden sie dem lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt hinzugerechnet. Für das Jahr 2022 seien neue Sachbezugswerte festgelegt worden.

Die amtlichen Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft hätten eine vereinfachte Lohnabrechnung zum Zweck. So müsse der Arbeitgeber nicht werktäglich die tatsächlichen Kosten erfassen. Sie seien in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgeschrieben. Die jeweils geltenden Werte bemessen sich laut Lohnsteuerhilfe am Verbraucherpreisindex für Gaststätten- und Beherbergungsleistungen.

Zu den neuen Sachbezugswerte für Verpflegungsleistungen führt die Lohnsteuerhilfe aus, dass Angestellte in Krankenhäusern, Kliniken, Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen derzeit aufgrund von Corona eine kostenlose Verpflegung erhalten. Auch im Gaststätten- und Hotelgewerbe sei die freie Verpflegung häufig ein Bestandteil des Arbeitslohns. Bei drei Mahlzeiten am Tag betrügen die Sachbezugswerte insgesamt 270 Euro für jeden Kalendermonat in diesem Jahr.

Ein Frühstück sei dabei auf 1,87 Euro, das Mittag- und Abendessen jeweils auf 3,57 Euro je Kalendertag festgelegt. Ist die Verpflegung für den Angestellten kostenlos, werde der entsprechende Sachbezugswert als geldwerter Vorteil im Lohnkonto erfasst. Erhält der Mitarbeiter in der Betriebskantine ein verbilligtes Mittagessen zum Beispiel für drei Euro, so sei die Differenz zwischen dem Sachbezugswert und dem Essenspreis – also 0,57 Euro – der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers. Muss der Mitarbeiter 3,57 Euro oder mehr für sein Essen bezahlen, falle kein geldwerter Vorteil mehr an.

Da die Sachbezüge in der Regel niedriger ausfallen als die tatsächlichen Kosten der Mahlzeit, könnten Arbeitgeber bei den Lohnnebenkosten sparen, wenn sie ihren Mitarbeitern eine regelmäßige Verpflegung zur Verfügung stellen – und zwar beim Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen, so die Lohnsteuerhilfe weiter. Würden sie die Ausgaben für das Essen als Lohn auszahlen, wären die Kosten höher. Diese Zusatzleistung zum Lohn sei daher für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen interessant.

Neben der Besteuerung habe das für Arbeitnehmer dennoch einen Vorteil, nämlich dass diese Lohnbestandteile zum Beispiel im Fall einer Arbeitslosigkeit bei der Höhe des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden. Davon seien in der vergangenen Wintersaison zum Beispiel Hotelmitarbeiter in Skigebieten betroffen gewesen. Zudem beeinflusse der geldwerte Vorteil die Höhe der künftigen Rente positiv. Für das Jahr 2022 seien neue Sachbezugswerte festgelegt.

Der pauschale Sachbezugswert für eine kostenfreie Unterkunft liege seit dem 01.01.2022 bei 241 Euro pro Monat. Das seien auf das Jahr gerechnet 48 Euro mehr gegenüber 2021. Allerdings komme der Sachbezug nur zum Tragen, wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ein Zimmer und nicht eine abgeschlossene Wohnung zur Verfügung stellt, stellt die Lohnsteuerhilfe klar. Dies sei zum Beispiel häufig bei saisonalen Arbeitskräften in der Hotellerie, Landwirtschaft oder Baubranche der Fall. Bei Gemeinschaftsunterkünften und Arbeitnehmern unter 18 Jahren gölten niedrigere Sachbezugswerte. Muss der Arbeitnehmer einen Teilbetrag selbst dazu zahlen, verringere sich der zu versteuernde Betrag dementsprechend.

Ein Hotelmitarbeiter mit freier Kost und Logis müsse also insgesamt 511 Euro (241Euro + 270 Euro) pro Monat versteuern. Vergisst der Arbeitgeber den Vermerk bei der Lohnabrechnung, könne es bei einer Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsprüfung zu einer Nachzahlung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommen.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 25.01.2022

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