Bemessungsgrundlage: Minderung durch Herstellerrabatte auf Arzneimittel
Die Bemessungsgrundlage der Arzneimittellieferungen vonpharmazeutischen Unternehmen an eine Apotheke ist um die später an zentraleAbrechnungsstellen der Apotheken oder Unternehmen der privatenKrankenversicherung gezahlten Abschläge nach § 130a Abs. 1 desSozialgesetzbuches V und § 1 des Gesetzes über Rabatte von Arzneimitteln zumindern. Das ist in der Rechtsprechung geklärt.
Ebenso geklärt ist laut Bundesfinanzhof weitgehend, dass derAbschlag zur Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage ineinen Entgelt- und einen Umsatzsteueranteil aufzuteilen ist.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.01.2026, V B71/24