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Beitragserhebung der Landespflegekammer für das Jahr 2025 rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Klagen mehrererPflegefachkräfte gegen die Heranziehung zu einem Mitgliedsbeitrag zurLandespflegekammer Rheinland-Pfalz für das Jahr 2025 stattgegeben.
Die Kläger, die allesamt Pflichtmitglieder der Beklagtensind, hatten gegen den jeweiligen Beitragsbescheid für das Jahr 2025Widerspruch erhoben und die Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung geltendgemacht.
Die hiergegen nach Zurückweisung der Widersprüchegerichteten Klagen hatten Erfolg. Die Heranziehung der Kläger zu einem Beitragfür das Jahr 2025 sei der Höhe nach rechtswidrig, so die Koblenzer Richter.
Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Beklagte in ihreBeitragskalkulation nicht alle ihr kraft Gesetzes angehörenden Mitgliedereingestellt habe. Die diesbezügliche Schätzung der Beklagten sei fehlerhaft, dasie den in die Beitragskalkulation zwingend einzubeziehenden Kreis ihrer»atypischen« Mitglieder – also solcher Pflegefachkräfte, die ihren Beruf nichtim »originär« pflegerischen Bereich ausübten – völlig unberücksichtigt gelassenhabe. So habe sie beispielsweise keine Erhebung in Arztpraxen durchgeführt. Essei davon auszugehen, dass die Mitgliederzahl der Beklagten unter Einbeziehungdieser »atypischen« Kammermitglieder deutlich höher ausfallen dürfte alsbislang von ihr angenommen. Im Ergebnis ziehe die Beklagte ausschließlich diebei ihr registrierten Mitglieder zu Beiträgen heran; dies verstoße gegen denallgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Grundgesetz und Art. 17 Verfassung fürRheinland-Pfalz.
Zum anderen sei die Beitragsfestsetzung rechtswidrig, weildie Feststellung des Mittelbedarfs der Beklagten für das Jahr 2025 fehlerhaftsei. Sie habe im Jahr 2025 unter anderem Rücklagen in zu großem Umfangvorgehalten. Grundsätzlich sei der Beklagten die Bildung von Vermögen verboten;von der im Landesrecht hierzu vorgesehenen Ausnahme habe sie im Jahr 2025keinen Gebrauch gemacht. Die Beklagte habe die zur Durchführung ihrer Aufgabenerforderlichen Einnahmen nur soweit durch Beiträge der Kammermitglieder zubeschaffen, als sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stünden. Dies habe zurFolge, dass die Beklagte keine überhöhten Rücklagen bilden dürfe.
Darüber hinaus sei die Beklagte verpflichtet gewesen, ihrenErgebnisvortrag aus dem Jahr 2023 in den Haushaltsplan für das Jahr 2025einzustellen, was allerdings nur mit einem Teilbetrag geschehen sei. Hätte dieBeklagte demgegenüber auch den weiteren unverplanten Ergebnisvortrag im Jahr2025 in Ansatz gebracht, hätte sich eine spürbar niedrigere Beitragslast fürdie Kammermitglieder ergeben. Die für das Jahr 2025 beschlosseneBeitragserhöhung um 18 % sei vor diesem Hintergrund nicht zu rechtfertigen.
Gegen die Urteile können die Beteiligten die Zulassung derBerufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Koblenz, Pressemitteilung vom 31.03.2026 zu den Urteilen5 K 374/25.KO, 5 K 472/25.KO, 5 K 513/25.KO und 5 K 686/25.KO vom 31.03.2026