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Bayerisches Familiengeld: Indexierung nicht mit EU-Recht vereinbar

20.04.2026

Die Indexierung des Bayerischen Familiengelds nach Maßgabedes Wohnmitgliedstaats der Kinder verstößt gegen Unionsrecht. Der EuropäischeGerichtshof (EuGH) rügt eine mittelbare Diskriminierung wegen derStaatsangehörigkeit.

In Bayern haben Eltern, die Kinder im Alter von 13 bis 36Monaten haben, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf das BayerischeFamiliengeld. Dieses beläuft sich grundsätzlich auf 250 Euro pro Monat für daserste und für das zweite Kind und auf 300 Euro pro Monat ab dem dritten Kind. DasFamiliengeld dient nicht der Existenzsicherung, sondern soll den Eltern denerforderlichen Gestaltungsspielraum verschaffen, um Entscheidungen zu treffen,die sie in Bezug auf die Erziehung und Bildung ihrer Kinder für angemessenhalten.

Arbeitnehmer, deren Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt inbestimmten Mitgliedstaaten haben, erhalten jedoch einen geringeren Betrag alsArbeitnehmer, deren Kinder in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaatenwohnen. So betrug das Familiengeld für Kinder, die in Estland, Griechenland,Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, der Slowakei, derTschechischen Republik, Ungarn oder Zypern leben, nur 187,50 (beziehungsweise 225)Euro. Für in Bulgarien oder Rumänien lebende Kinder belief es sich auflediglich 125 (beziehungsweise 150) Euro.

Die Europäische Kommission hält diese Indexierung fürunionsrechtswidrig. Der EuGH gab ihrer Vertragsverletzungsklage gegenDeutschland statt. Die Unionsvorschriften über die Koordinierung der Systemeder sozialen Sicherheit ließen es nicht zu, die Gewährung oder die Höhe vonFamilienleistungen mit Pauschalcharakter, die ihrem Betrag nach von einerindividuellen Bedarfsprüfung unabhängig sind, vom Wohnort des Kindes abhängig zumachen. Wanderarbeitnehmern müssten die sozialpolitischen Maßnahmen desAufnahmemitgliedstaats unter den gleichen Bedingungen zugutekommen wieinländischen Arbeitnehmern. Sie trügen nämlich mit den Steuern undSozialabgaben, die sie in diesem Staat entrichten, zur Finanzierung dieserMaßnahmen bei, betont der EuGH.

Außerdem liege in der streitigen Indexierung eine mittelbareDiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Denn sie betreffe imWesentlichen Wanderarbeitnehmer, deren Kinder eher in einem anderenMitgliedstaat wohnen, erläutert der EuGH. Da die Zahlung des BayerischenFamiliengelds nicht mit dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld der Kinderzusammenhängt, könne diese unterschiedliche Behandlung nicht mit dem Zielgerechtfertigt werden, die Gleichbehandlung der Bezugsberechtigten unterBerücksichtigung der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in denMitgliedstaaten zu gewährleisten.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 16.04.2026,C-642/24

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