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Bad Kreuznach: Kommunalwahl 2024 bestätigt
Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat eine Klage gegen dieam 09.06.2024 durchgeführten Wahlen zum Kreistag des Landkreises Bad Kreuznach,zum Stadtrat Bad Kreuznach sowie zum Ortsbeirat Bosenheim abgewiesen.Insbesondere sei die Neutralitätspflicht des Oberbürgermeisters der Stadt BadKreuznach nicht verletzt. Die FDP habe ihn auf ihren Wahlplakaten abbildendürfen, so das VG. Schließlich sei auch er FDP-Mitglied.
Im Vorfeld der Wahl warb der Stadtverband der FDP für dieWahl zum Kreistag unter anderem mit Wahlplakaten, auf denen auch derOberbürgermeister der Stadt Bad Kreuznach abgebildet und genannt wurde.Außerdem wurde der OB in einer von der FDP für die Wahl zum Stadtratveröffentlichten Anzeige und einer Broschüre abgebildet. Zudem ließ die FDPvier Radiowerbespots senden, in denen er unterschiedliche Texte verlas. DerenAusstrahlung wurde eingestellt, nachdem die Aufsichts- undDienstleistungsdirektion die Verbreitung zweier dieser Werbespots untersagthatte.
Nach der Wahl klagte der Kläger gegen die Wahl. Er machte imWesentlichen eine Verletzung der Neutralitätspflicht des OB geltend. Außerdemhabe sich auf den Wahlzetteln ein falscher Hinweis auf die zu vergebendeStimmanzahl befunden. Während des Auszählens sei das Wahllokal in Bosenheimverschlossen gewesen. Zudem seien 22 Briefwahlstimmen in Bosenheim als ungültigeingeordnet, ausweislich des amtlichen Endergebnisses jedoch nur 19 ungültigeStimmen abgegeben worden.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Es lägen keine Gründe vor,die Wahl für ungültig zu erklären, so die Koblenzer Richter. Auf die jeweils zuvergebende Stimmanzahl sei auf den Wahlzetteln zutreffend hingewiesen worden.Die 22 zurückgewiesenen Briefwahlstimmen würden mangels ordnungsgemäßereidesstattlicher Versicherung als nicht abgegeben gelten und daher im amtlichenEndergebnis nicht ausgewiesen. Die vorübergehende Verschlossenheit desWahllokals Bosenheim während des Auszählvorgangs sei zwar ein Verstoß gegen denGrundsatz der Öffentlichkeit der Wahl; dieser sei allerdings offensichtlichnicht geeignet gewesen, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen, weil derWahlvorgang zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sei.
Zudem liege kein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Wahlvor, so das VG. Der Oberbürgermeister der Stadt Bad Kreuznach habe seineNeutralitätspflicht nicht verletzt. Es verstehe sich von selbst, dass er alsKandidat für die Kreistagswahl – auch unter Benennung alsOberbürgermeister – auf Wahlplakaten dafür abgebildet werden dürfe. Auchdie vom FDP-Stadtverband veröffentlichte Broschüre und Anzeige enthielten keineunzulässige Wahlwerbung. Es sei nicht zu beanstanden, dass eine Partei mitErfolgen ihres Mitglieds werbe und mit Blick darauf um weitere Unterstützungbitte. Schließlich sei auch gegen die Radiowerbespots nichts einzuwenden.Soweit der OB in den im Vorfeld der Wahl beanstandeten Werbespots eineVerbindung zu seinem Amt herstelle, begründe dies allein keine Verletzungseiner Neutralitätspflicht. Aus der formalen Aufmachung des Radioauftritts geheoffensichtlich hervor, dass hier eine Partei im Wahlkampf mit einem aus ihrerSicht erfolgreichen Amtsträger werbe. Der Oberbürgermeister sei in diesemZusammenhang als Parteipolitiker und nicht als Amtsträger aufgetreten.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung derBerufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27.01.2026,1 K 254/25.KO, nicht rechtskräftig