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"Allianz gegen Rechtsextremismus": Partei kann Austritt einer Kommune nur unter bestimmten Voraussetzungen fordern

14.04.2026

Ein Anspruch einer Partei auf Austritt einer Kommune auseiner "Allianz gegen Rechtsextremismus", die sich kritisch zu dieserPartei äußert, kann nur bestehen, wenn der Kommune diese Äußerungen nachZielsetzung und Wirkung ihrer Mitgliedschaft wie eigene zuzurechnen sind undder darin liegende mittelbare Eingriff in die Chancengleichheit der Parteinicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Das hat dasBundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Der klagende AfD-Kreisverband begehrt die Verpflichtung derStadt Nürnberg zum Austritt aus der beigeladenen "Allianz gegenRechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg". Dabei handelt es sichum einen nicht eingetragenen Verein, dem derzeit 165 Städte, Gemeinden und Landkreisesowie 322 zivilgesellschaftliche Organisationen und Institutionen angehören.Ziel der Allianz ist es, allen Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeitentgegenzutreten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof(VGH) hat dieses Urteil geändert und die Beklagte zum Austritt aus der Allianzverurteilt. Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz (GG) gewährleiste allen nichtverbotenen Parteien das Recht auf chancengleiche Teilhabe am politischenWettbewerb. Die Stadt greife mittelbar in dieses Recht des Klägers ein. Wegenihrer Mitgliedschaft in der Allianz seien ihr deren AfD-kritische Äußerungenwie eigene Äußerungen zuzurechnen.

Die Revision der Stadt Nürnberg hatte Erfolg. Der geltendgemachte Austrittsanspruch setze voraus, dass die Stadt durch ihreMitgliedschaft in der Allianz mittelbar in das Recht des Klägers aus Artikel 21Absatz 1 GG eingreift. Entgegen dem Berufungsurteil sei das nach der ständigenRechtsprechung zu mittelbar-faktischen Eingriffen nur der Fall, wenn dieMitgliedschaft wegen ihrer eigenen Zielsetzung und Wirkung einem unmittelbarenEingriff in die Chancengleichheit des Klägers gleichkommt. Von einer solchenZielsetzung wäre auszugehen, so das BVerwG, wenn der Satzungszweck der Allianzoder ihr tatsächlicher Hauptzweck darin bestünde, der AfD im politischenWettbewerb Nachteile zuzufügen. Das habe der VGH jedoch nicht festgestellt.Deshalb komme es darauf an, ob die Beklagte in der Allianz lenkenden Einflussim Sinne gegen die AfD gerichteter Aktionen nimmt oder solche Aktionen gezieltunterstützt. Die für den Eingriffscharakter neben der Zielsetzung maßgeblicheWirkung entspräche der eines unmittelbaren Eingriffs, wenn Ausmaß undIntensität der AfD-kritischen Äußerungen dieser im politischen Wettbewerbernsthafte Nachteile zufügen können. Zu diesen Kriterien habe der VGH keineFeststellungen getroffen, weil er unzutreffend eine davon unabhängigeZurechnung von Äußerungen angenommen habe.

Ohne diese Feststellungen konnte das BVerwG eigenen Angabenzufolge nicht in der Sache selbst entscheiden. Ein etwaiger Eingriff sei hiernicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt gewesen. Zwar umfasse das Recht derkommunalen Selbstverwaltung auch die Befugnis, sich an örtlicherAntidiskriminierungsarbeit und Initiativen gegen lokalen politischenExtremismus zu beteiligen und diese zu unterstützen. Die Mitgliedschaft derKommune könne auch bei kritischen Äußerungen solcher Initiativen zu einzelnenParteien, die der Kommune nach den oben erläuterten Maßstäben als mittelbarerEingriff in die Chancengleichheit der Parteien zuzurechnen sind, als Eintretenfür die freiheitliche demokratische Grundordnung gerechtfertigt sein. Dazu müssedie staatliche Stelle sich aber auf deren Verteidigung berufen und dieNotwendigkeit der Äußerung dazu darlegen. Das sei hier nicht geschehen.

Zum Nachholen der fehlenden Feststellungen musste dasVerfahren laut BVerwG an den VGH zurückverwiesen werden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.03.2026, BVerwG 8 C3.25

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