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Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung

10.04.2026

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom27.01.2026 - IX R 33/22 entschieden, dass eine Forderung des Vermieters auseiner für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung nicht zu aktivieren ist,solange das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.

Die Klägerin hatte der Y-GmbH Grundstücke vermietet, aufdenen sich im Eigentum der Mieterin befindliche Infrastruktur befanden. Aus demRahmenmietvertrag ergab sich unter bestimmten Umständen die Verpflichtung derY-GmbH, diese Infrastruktur bei Vertragsende rückzubauen oder einen bestimmtenBetrag für die Rückbaukosten an die Klägerin zu erstatten. Es stand der Y-GmbHals Eigentümerin der Infrastruktur jedoch frei, zu einem von ihr gewähltenZeitpunkt vor Vertragsende diese auf eigene Kosten rückzubauen. Für dieRückbauverpflichtungen hatte die Y-GmbH in ihren Bilanzen Rückstellungengebildet. Das Finanzamt (FA) war der Ansicht, die Klägerin habe in Höhe der beider Y-GmbH passivierten Beträge Forderungen gewinnerhöhend zu aktivieren.

Das Finanzgericht (FG) hatte der Klage stattgegeben. DieAnsprüche der Klägerin seien nicht bereits in den Streitjahren zu aktivieren,weil die Entstehung der Ansprüche an den Bilanzstichtagen keineswegs gewissgewesen sei. Es fehle an einer quasisicheren, hinreichend konkretisierten unddamit realisierten Forderung. Das FA legte Revision ein.Der BFH bestätigte das Urteil des FG. Da die vertraglichen Rückbauregelungenlediglich bei Vorhandensein von Infrastruktur im Zeitpunkt derVertragsbeendigung überhaupt anwendbar sind, war die Entstehung der Forderungenzum Bilanzstichtag keineswegs sicher. Eine Aktivierung scheidet deshalb aus.

BFH, Pressemitteilung vom 9.4.2026 zu Urteil vom 27.01.2026,IX R 33/22

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