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In Monheim brodelt es wieder einmal: Der Verkauf eines Teils des Friedhofes wirft Fragen auf.
© BdSt NRW/Canva

Verkaufte Monheims Ex-OB Friedhofteil unter Wert?

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen 02.04.2026, Jens Ammann

Als im Juli 2025 der Stadtrat in Monheim den Verkauf eines Teils des Waldfriedhofes an einen muslimischen Trägerverein beschlossen hat, war der Beschluss einstimmig. Der Verkaufspreis sollte für die ca. 12.513 Quadratmeter große Fläche 675.702 Euro betragen. Käufer war der „Muslimischer Friedhof Monheim e. V.“. Die rund 3700 Monheimer Muslime sollten die Möglichkeit bekommen, ihre Angehörigen nach muslimischen Grundsätzen bestatten zu können. Der Kaufvertrag hatte eigenwillige Modalitäten:

Kaufvertrag mit eigenwilligen Modalitäten

Im Januar 2026 kam in einer nicht-öffentlichen Ratssitzung raus, dass der frühere Bürgermeister Daniel Zimmermann einen Kaufvertrag abgeschossen hat, der eigenwillige Modalitäten haben soll: Der vorläufige Kaufpreis soll 450.468 Euro betragen, ein Rabatt in Höhe von 225.234 Euro.

Der Preis soll vorläufig sein, weil noch eine Teilung und Vermessung der Fläche vorgenommen werden müsse. Der Preis soll erst in zehn Jahren fällig werden, anschließen sei er in 20 gleichen Jahresraten zu zahlen.

Zaun, Baumfällung und Aufarbeitung von Boden

Doch damit nicht genug, die Stadt soll sich verpflichtet haben, einen 50.000 Euro teuren Zaun um die Gesamtfläche zu errichten. Für knapp 83.000 Euro sollen Bäume gefällt werden. Doch richtig teuer soll Aufbereitung des Bodens werden. Für die muslimischen Beerdigungsriten sollen die sterblichen Überreste der dort beerdigten Menschen aus der Fläche gesiebt werden. Die Stadt soll von über 1,8 Millionen Euro Kosten ausgehen. Von all diesen Pflichten der Stadt gegenüber dem Trägerverein war zumindest in öffentlicher Sitzung keine Rede.

Die erste Teilfläche sollte schon zum 1. Januar 2026 übergeben werden. 2035 sollten weitere Flächen folgen, dann würde der Trägerverein auch die Verkehrssicherungspflicht für die Wege übernehmen.

Fehlende Transparenz

Die „Rheinische Post“ hat die den Fall öffentlich gemacht, der WDR folgt wenig später. Jens Ammann fasste gegenüber den Medien die Sicht vom BdSt NRW in Worte: Es ist nicht zu kritisieren, wenn die Stadt Bürgern muslimischen Glaubens einen Friedhof ermöglicht. Dabei muss aber mit offenen Karten gespielt und finanzielle Auswirkungen vor dem Beschluss klar und vollständig gegenüber dem Rat kommuniziert werden.

Änderungen zu Ungunsten der Stadt

Zumindest in der öffentlichen Ratssitzung im Juli 2025 wurden diese Modalitäten nicht angesprochen und der öffentlichen Vorlage sind sie auch nicht zu entnehmen. Im Gegenteil, es wurde ein höherer Kaufpreis genannt.

Tatbestand der Untreue?

Diese Änderungen gegenüber dem Ratsbeschluss zu Ungunsten der Monheimer Steuerzahler scheinen eine eigenmächtige Entscheidung des ehemaligen Bürgermeisters zu sein. In diesem Fall sollte unseres Erachtens auch der Tatbestand der Untreue (§266 StGB) geprüft werden.

Hohe Kosten, neue Kredite

Die Stadt Monheim am Rhein hat entgegen dem Beschluss vom Juli 2025 zunächst keine Einnahmen durch den Verkauf, sondern lediglich hohe Kosten, die letztendlich durch neue Kredite finanziert werden müssen. Gerade die hohen Kosten für die Bereitung des Bodens werfen die Frage auf, ob es kein besser geeignetes Grundstück gab.

Künftige Einnahmen kein Trostpflaster

Die Einnahmen, die in später Zukunft erzielt werden, sind hier kein Trostpflaster. Sofern der muslimische Friedhof in Zukunft für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt, werden wahrscheinlich auch in Zukunft Kosten auf die Stadt zukommen, denn es gilt der grünpolitische Wert eines Friedhofes für die Bürger zu beachten. In der Regel tragen Städte 10 bis 20 Prozent der Kosten der Grünpflege

Grundstück unter Wert verkauft?

Grundsätzlich gilt es den § 90 der Gemeindeordnung NRW zu beachten. Im Abs. 3 heißt es: „Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen sind im besonderen öffentlichen Interesse zulässig. …“ Die Frage ist also, ob das Grundstück unter Wert verkauft wurde. In diesem Fall hätte die Stadt gegen die Gemeindeordnung (GO) verstoßen. Ein Wertgutachten könnte die Frage klären.

Ratsmitglieder können haftbar gemacht werden

Interessant kann auch der §43 (4) der GO werden: Erleidet die Gemeinde infolge eines Beschlusses des Rates einen Schaden, so haften die Ratsmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen. Sofern im nicht-öffentlichen Teil einer Ratssitzung keine Änderung des Beschlusses vom Juli 2025 gab, stellt sich zum einen die Frage, wer zum Zeitpunkt des Beschlusses Kenntnis vom tatsächlichen Vertragsinhalt hatte. Wenn die Bürgermeisterpartei, die PETO, vor dem Beschluss Kenntnis von den tatsächlichen Modalitäten gehabt haben sollte, sollte die Haftungsfrage geklärt werden.

Ex-Oberbürgermeister rechtfertigt sich

Auf der Webseite der PETO rechtfertigt sich der Ex-OB, er habe durch die Streichung der ersten zehn Jahresraten, also der 225.234 Euro, dem Trägerverein eine Starthilfe geben wollen und verweist auf Einsparungen bei den Unterhaltungskosten. 

Doch diese am Stadtrat vorbei gegebene Starthilfe wurde ohnehin durch die Zahlungsfristen und die Raten gegeben. Wenn das nicht ausreichen sollte: Warum eigenmächtig die ersten Raten streichen, anstatt sie „hinten dranhängen“? Auch verschweigt der Ex-OB, warum in der öffentlichen Vorlage, die Stadtrat verabschiedet hat, nichts von dem „Entgegenkommen“ steht, das die Steuerzahler bezahlen müssen. Hat er die Tragweite seine Vertrages nicht erkannt?

Dafür spricht, dass er in der Stellungnahme die Kosten der Aufbereitung auf „unter 300.000“ schätzt. Und bei einem Verkauf eines anderen Grundstücks, das nicht teuer aufbereitet werden muss, wären die Verkehrssicherungspflichten auch entfallen – nur früher.

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