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Umsatzsteuervoranmeldungen: Neue Prüfpflichten für kleine Unternehmen

Stellungnahmen & Eingaben 24.06.2019

Seit Anfang 2019 müssen auch Unternehmer, die eigentlich keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben müssen, vierteljährlich prüfen, ob ein grenzüberschreitender Sachverhalt bei ihnen im Unternehmen vorliegt. In diesem Fall ist möglicherweise eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt fällig. Wegen der zusätzlichen Bürokratie hatte der Bund der Steuerzahler das Bundesfinanzministerium angeschrieben und zahlreiche Beispielsfälle geschildert, bei denen durch die Voranmeldepflicht unnötiger Aufwand entsteht. Mit unserem Schreiben haben wir zumindest erreicht, dass Bund und Länder das Thema nochmals erörtert haben! Allerdings halten die Länder im Ergebnis an der Voranmeldepflicht fest.

Das steckt dahinter: Im Dezember 2018 wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) aktualisiert. Darin enthalten ist eine kleine Änderung, die für viele Unternehmer und Freiberufler zu einem Mehraufwand führt. Grundsätzlich können Unternehmer, die im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro Umsatzsteuer zahlen, sich von der Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung befreien lassen. Etwas anderes gilt nur bei Neugründungen, wenn der Steueranspruch gefährdet ist oder im nächsten Jahr mit einer wesentlich höheren Steuer zu rechnen ist. Und – das ist neu im Umsatzsteuer-Anwendungserlass – bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, bei denen der deutsche Unternehmer mit seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auftritt. Bislang war es im Regelfall ausreichend, wenn kleine Unternehmen solche Sachverhalte in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung gemeldet haben. Unternehmen müssen nun vierteljährlich prüfen, ob ein meldepflichtiger Vorgang vorliegt, der dann in der Umsatzsteuervoranmeldung angegeben werden muss. Die Voranmeldung ist zwar nur dann abzugeben, wenn tatsächlich ein solcher Sachverhalt eingetreten ist, aber der zusätzliche Prüfaufwand besteht in jedem Quartal. Liegt kein entsprechender grenzüberschreitender Sachverhalt vor, muss keine Voranmeldung abgeben werden – auch keine Nullmeldung. Dies stellt das Finanzministerium in seinem Antwortschreiben an den Bund der Steuerzahler klar.

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