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© Bild von FelixMittermeier auf Pixabay

Stopp dem 2. Nachtragshaushalt: Bundestag darf dem verfassungswidrigen Etat nicht zustimmen!

Top News / Presseinformation 29.06.2020

Aktuelles BdSt-Gutachten liegt vor / Appell: Nachtragshaushalt muss korrigiert werden!

Der zweite Nachtragsetat widerspricht mehreren verfassungsrechtlichen Haushaltsgeboten, vor allem der Schuldenbremse des Grundgesetzes! Zu diesem Schluss kommt der Bund der Steuerzahler (BdSt) mit Verweis auf das aktuelle Gutachten des renommierten Verfassungsrechtlers Professor Dr. Christoph Gröpl aus Saarbrücken. Der Verband hatte den Gesetzentwurf ergebnisoffen prüfen lassen – mit dem Fazit, dass der Nachtragshaushalt in etlichen Punkten klar verfassungswidrig ist.

Bereits mit Kabinettsbeschluss Mitte Juni hatte der BdSt den von der Regierung vorgelegten zweiten Nachtragshaushalt 2020 wegen der hohen Netto-Kreditaufnahme von 218,5 Milliarden Euro als verfassungsrechtlich problematisch kritisiert. „Sowohl die Höhe als auch die Verwendungszwecke dieser enormen Neuverschuldung verstoßen mehrfach gegen das Grundgesetz. Das ist ein offenkundiger Missbrauch der Schuldenbremse“, betont BdSt-Präsident Reiner Holznagel und fordert deshalb: „Die Abgeordneten dürfen dem Etat in dieser Fassung nicht zustimmen. Dieser Nachtragshaushalt muss umfassend korrigiert werden!“

Das sind die 4 kritischsten Punkte:

1. Keine Finanzierung corona-unabhängiger Maßnahmen mit Krediten

Im Rahmen des Konjunktur- und Zukunftspakets sollen über den Nachtragshaushalt Maßnahmen finanziert werden, die in keinem unmittelbaren Veranlassungszusammenhang mit der Corona-Notlage stehen. Genau diese Verknüpfung verlangt aber die grundgesetzliche Schuldenbremse! Geplant sind schuldenfinanzierte Rüstungsprojekte, Maßnahmen zur Digitalisierung der Bundesverwaltung und vor allem kreditfinanzierte Zuschüsse an diverse Sondervermögen des Bundes, vor allem an den Energie- und Klimafonds mit 26,2 Milliarden Euro – diese Zuschüsse sollen jedoch staatliche Daueraufgaben finanzieren, die es schon vor der Corona-Krise gab. Die nunmehr üppige Kreditfinanzierung von klimapolitischen Maßnahmen über Jahre hinweg ist verfassungswidrig, weil sie nicht der aktuellen grundgesetzlichen Notlage zuzuordnen sind und deshalb nicht mit Krediten finanziert werden dürfen, welche die reguläre Verschuldungshöhe der Schuldenbremse überschreiten.

2. Bildung von kreditfinanzierten Rücklagen verfassungswidrig

Die hohen kreditfinanzierten Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt an die Sondervermögen sollen primär dazu genutzt werden, um hohe Rücklagen zu bilden. Die übermäßig hohe Neuverschuldung 2020 dient also dazu, Milliarden Euro für künftige Projekte zu parken. Diese Praxis ist ein klarer Verfassungsverstoß, da sie den verfassungsrechtlichen Geboten der Wirtschaftlichkeit und Jährlichkeit offensichtlich widerspricht. Man nimmt keine Schulden auf, um damit für die Zukunft zu sparen!

3. Asylrücklage einsetzen und Konsolidierungszwang beachten

Der Bund verfügt derzeit bereits über Finanzreserven in Höhe von 48,2 Milliarden Euro – angesammelt in der sogenannten Asylrücklage. Diese Rücklage bestand bereits vor der Corona-Notlage. Ursprünglich wollte die Regierung 10,6 Milliarden Euro dieser Rücklage nutzen, um in diesem Jahr Defizite im Stammhaushalt gegenzufinanzieren. Jetzt will die Regierung die Asylrücklage komplett ungenutzt lassen und stattdessen corona-unabhängige Haushaltslöcher vollständig mit neuen Schulden finanzieren. Auch dieses Vorgehen ist verfassungswidrig, weil das verfassungsrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot und die aus der grundgesetzlichen Schuldenbremse resultierenden Pflichten zur Konsolidierung des Bundeshaushalts offen ignoriert werden. Käme die Asylrücklage – wie es das Grundgesetz vorschreibt – zum Einsatz, würde das zu einer spürbaren Verringerung der Netto-Neuverschuldung führen.

4. Tilgungsplan als Gesetz beschließen

Für den Plan zur Rückzahlung der horrenden Corona-Schulden – einen solchen Tilgungsplan schreibt die Schuldenbremse verpflichtend vor – will der Bundestag lediglich einen einfachen Parlamentsbeschluss fassen. Danach sollen ab 2023 – über 20 Jahre hinweg – jährlich bis zu rund 6 Milliarden Euro der neuen Corona-Schulden wieder abgebaut werden. Ein bloßer Parlamentsbeschluss ist aufgrund der Tragweite dieser hohen Neuverschuldung allerdings zu wenig, schließlich wird der Bundeshaushalt über Jahrzehnte mit hohen Tilgungsverpflichtungen belastet. Um keinen möglichen Konflikt mit dem Grundgesetz zu provozieren, regt der BdSt für den Tilgungsplan ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren an.

Unsere Kritik am Entwurf des 2. Nachtragshaushalts bringt BdSt-Präsident Holznagel auf den Punkt: „Jetzt ist das Parlament als Budgetgeber aufgerufen, diesen Entwurf zu stoppen! Konjunkturpakete und eine maßvolle Neuverschuldung sind in der Krise offensichtlich unvermeidbar. Aber es darf nicht sein, dass der Nachtragsetat dazu benutzt wird, um Daueraufgaben zu finanzieren. Diese Maßnahmen müssen im regulären Etat festgeschrieben werden!

So wird die Bekämpfung der Krise missbraucht und die Regeln der Schuldenbremse werden eklatant missachtet. Hierzu werden weitere neue Schulden gemacht, die über die Corona-Notlage hinausgehen. Mit dieser verfassungswidrigen Vorgehensweise will die Regierung in künftigen Jahren teure Prestigeprojekte finanzieren. Hierfür will die Regierung nun Milliarden Euro in Nebenhaushalten bunkern. Gegen diese Form der Finanzierung müssen sich die Abgeordneten wehren – denn so wird das Königsrecht des Parlaments, über die Haushalte zu entscheiden, stark eingeschränkt. Auch deshalb muss der Entwurf in den parlamentarischen Beratungen gestoppt und geändert werden!“

BdSt-Präsident Reiner Holznagel zum 2. Nachtragshaushalt

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