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© Bild von Schäferle auf Pixabay

Steuernachzahlung: Zinsen ab 2019 ausgesetzt

Top News 05.10.2021

Finanzverwaltung nimmt Stellung zur Verfassungswidrigkeit der Steuerzinsen

Die hohen Steuerzinsen von sechs Prozent im Jahr sind seit 2014 verfassungswidrig, so das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) in diesem Sommer. Das gilt für Steuernachzahlungen wie für Steuererstattungen. Nun hat sich das Finanzministerium mit einem Anwendungsschreiben (BMF-Schreiben) vom 17. September 2021 zur Auslegung des Urteils geäußert.

Darum geht es im Detail

Für Steuernachforderungen verlangt das Finanzamt eine Verzinsung von 0,5 Prozent pro Monat – 6 Prozent pro Jahr – auf die Steuern, die nachträglich zu entrichten sind. Aber auch im umgekehrten Fall, wenn also das Finanzamt zu viel gezahlte Steuer erstatten muss, werden Zinsen fällig. Die Zinsen fallen erst dann an, wenn sich die Festsetzung der Steuer um mehr als 15 Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres verzögert, wenn also ein Teil der Steuern erst im Nachhinein entrichtet werden kann bzw. die zu viel gezahlten Steuern zu lange beim Fiskus liegen. Für die Jahre 2019 und 2020 gilt aufgrund von Corona eine längere zinsfreie Karenzzeit. Der Steuerzins wird auch dann fällig, wenn der Steuerzahler die Verzögerung der Steuerfestsetzung nicht verschuldet hat – also auch dann, wenn das Finanzamt trödelt. Weil der Zins von 6 Prozent im Verhältnis zu den Zinsen, die aktuell am Kapitalmarkt zu erzielen sind, sehr hoch ist, war die Höhe des Zinssatzes Gegenstand diverser gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Karlsruhe bestätigt Verfassungswidrigkeit

Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil nun entschieden, dass die Regelung zu den Zinsen ab Januar 2014 verfassungswidrig ist, weil der Zins seitdem nicht mehr marktüblich ist. Allerdings ist das bisherige Recht für Verzinsungszeiträume, die bis ins Jahr 2018 fallen, weiter anwendbar, so die Richter. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung für die Zinszeiträume ab Januar 2019 zu treffen. Die Neuregelung ist dann auf alle noch nicht bestandskräftigen Zinsfälle anzuwenden, so das Urteil.

Welche Bescheide müssen nun korrigiert werden?

Grundsätzlich ist das Urteil für die Steuerzahler wichtig und hat eine riesige Breitenwirkung. Das geht auch aus dem neuen BMF-Schreiben hervor. Denn alle Bescheide, die Zinszeiträume ab 2019 betreffen und noch nicht bestandskräftig sind, müssen künftig geändert werden. Als Bund der Steuerzahler hatten wir uns frühzeitig dafür eingesetzt, dass sämtliche Steuerbescheide hinsichtlich der Verzinsung vorläufig ergehen und damit nicht bestandskräftig werden. Seit 2019 folgen die Finanzämter dieser Forderung. Das zahlt sich nun aus: Betroffene Steuerzahler mussten keinen Einspruch gegen ihren Zinsbescheid einlegen und müssen auch jetzt nicht aktiv werden. Die Finanzämter müssen die Zinsen selbst korrigieren, sobald ein neuer, niedrigerer Zinssatz vom Gesetzgeber festgelegt wird.

Auf Zinsbescheide, die sich auf Verzinsungszeiträume vor 2019 beziehen, hat das Urteil aber keine Auswirkungen: Unabhängig davon, ob gegen die Bescheide Einspruch eingelegt wurde oder diese aus anderen Gründen noch nicht bestandskräftig sind, müssen sie vom Finanzamt nicht korrigiert werden.

Aktuell werden von den Finanzämtern sämtliche erstmalige Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, die Zinszeiträume ab 2019 betreffen, ausgesetzt, bis ein neuer Zinssatz vom Gesetzgeber bestimmt wird. Es dürfen keine Zinsen mit 0,5 Prozent pro Monat mehr berechnet werden. Nach einer Neuregelung durch den Gesetzgeber werden die Änderungen durchgeführt. Dies kann zu Erstattungen, aber ggf. auch zu Rückforderungen führen. Für den Zinseitraum vor 2019 darf das Finanzamt aber auch künftig noch mit dem hohen Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr rechnen.

Ausdrücklich nicht erfasst vom Urteil sind aber andere Zinsen, insbesondere Stundungszinsen, Hinterziehungszinsen, Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge und Aussetzungszinsen.

Welche Konsequenzen hat die Entscheidung für ihren ganz persönlichen Steuerfall? Das erfahren Sie in unserem BdSt-INFO-Service Nr. 25

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