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Sozialversicherungsbeiträge: Die Krise als Chance nutzen!

Top News / Presseinformation 27.03.2020

BdSt empfiehlt: Stundung ist auf Antrag möglich - aber es müssen triftige Gründe vorliegen

Der Bund der Steuerzahler fordert, die Corona-Krise auch als Chance zu sehen, um das Steuer- und das Sozialversicherungsrecht besser aufeinander abzustimmen. Hintergrund ist die Meldung, dass den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden können. Die Stundung bietet die Möglichkeit, den Fälligkeitstermin für die Sozialversicherung gänzlich zu verschieben – und zwar so, dass Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge wieder an einem Tag abgeführt werden.

Während die Sozialversicherungsbeiträge derzeit am drittletzten Bankarbeitstag des Monats gezahlt werden müssen, gilt für die Lohnsteuer der Mitarbeiter der 10. Tag des Folgemonats. Abrechnungsstichtage sollten einheitlich auf den 10. des Folgemonats gelegt werden – dies erleichtert vielen Betrieben die Lohnabrechnung. Bislang weigerte sich der Gesetzgeber, beide Rechtsgebiete aufeinander abzustimmen, weil dies zu teuer sei. Im Zusammenhang mit der Stundung ist das aber nun machbar, betont der Bund der Steuerzahler.

Jetzt Anträge für April stellen

Arbeitgeber, die wegen der Corona-Pandemie keine Sozialversicherungsbeiträge für ihre Mitarbeiter bezahlen können, können diese zinslos stunden lassen. Dies hat der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) beschlossen.Voraussetzung ist ein Antrag des Arbeitgebers bei der Krankenversicherung. Diese können dann gestundet, also später gezahlt werden. Ausnahmsweise fallen dafür auch keine Zinsen an. Zudem ist auch keine Sicherheitsleistung erforderlich.

Ein Stundungsantrag muss bei allen Krankenkassen gestellt werden, bei denen die Mitarbeiter versichert sind. Sind die Beschäftigten bei verschiedenen Krankenkassen versichert, muss der Stundungsantrag bei jeder Krankenkasse separat gestellt werden! Dazu kann ein formloses Schreiben an die Krankenkasse gerichtet werden. Wichtig: Die Stundung wird nur dann gewährt, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nachweislich mit der Corona-Krise zusammenhängen, z. B. weil eine Geschäftsschließung angeordnet wurde, und alle anderen Maßnahmen zur Liquiditätssicherung ausgeschöpft wurden, also Kurzarbeitergeld und Zuschüsse beantragt sind. Die Zahlung bzw. Abbuchung der Beiträge ist für den März, spätestens am Freitag, 27. März 2020, erfolgt. Für April sind Stundungsanträge noch möglich.

 Verfolgen Sie unseren Corona-Ticker auf www.steuerzahler.de: „Der BdSt informiert: Das können Sie jetzt tun – das müssen Sie jetzt wissen!“ Viele konkrete Hilfen für verschiedene Zielgruppen von A wie Arbeitnehmer über F wie Freiberufler und U wie Unternehmer bis V wie Vereine.

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