Steuertipp: Arbeitsteilung kann zu Gewerbebetrieb führen
Steuertipp: Stromsteuerentlastung ist eine unzulässige Beihilfe
Rechtstipp: Grillen auf zugelassenem Grillplatz ist erlaubt
Ein Anwohner eines Parks, in dem eine Grillanlage vorhanden ist, kann nicht durchsetzen, dass dieser „ausgewiesene Grillbereich“ nicht mehr für die Zubereitung von Speisen genutzt werden darf. Das gelte auch dann, wenn er sich in der Nutzung seiner Wohnung durch den auf dem Grillplatz entstehenden Rauch „erheblich eingeschränkt“ fühlt. Er müsse das Fenster im Sommer „Tag und Nacht“ geschlossen halten – und auch ein Lüften der Wohnräume sei unmöglich. Das Verwaltungsgericht Mainz wies ihn ab. Er habe keinen Anspruch auf die Untersagung des Grillbetriebs auf der dafür ausgewiesenen Fläche. Es sei „bei der notwendigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nicht festzustellen“, dass die Rauch- und Geruchsimmissionen nach Art, Ausmaß und Dauer eine erhebliche Belästigung für ihn als Nachbarn darstellten. Die Beeinträchtigungen seien zumutbar. (VwG Mainz, 3 K 427/20)