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Politisches Flickwerk zulasten der Steuerzahler
Bund der Steuerzahler kritisiert Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes
„Statt einer langlebigen, nachvollziehbar begründeten und auf politischem Konsens beruhenden Reform des Landeswahlgesetzes beschließt die Regierungsmehrheit ein politisches Flickwerk, das die Steuerzahler zu allem Überfluss auch noch teuer zu stehen kommen könnte“, kritisiert BdSt-Vorstand Jan Vermöhlen die beschlossene Änderung des Landeswahlgesetzes. Mit der Ausweitung der Anzahl der Wahlkreise nehme der Gesetzgeber nicht nur Mehrkosten von bis zu 10,7 Mio. Euro pro Jahr billigend in Kauf. Er riskiere auch, dass das Landeswahlgesetz schon in sehr naher Zukunft einer erneuten Reform unterzogen werden müsse.
Hintergrund: Mit seinem Urteil von Dezember 2024 hatte der Niedersächsische Staatsgerichtshof den Landtag aufgefordert, im Vorfeld der kommenden Landtagswahl das Landeswahlgesetz so zu reformieren, dass die Zahl der Wahlberechtigten in den einzelnen Wahlkreisen nicht mehr als 15 Prozent von der durchschnittlichen Anzahl der Wahlberechtigten pro Wahlkreis abweicht. Höhere Abweichungen (max. 25 %) seien nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig.
BdSt fürchtet, dass in naher Zukunft erneute Reform nötig wird
In seinem Urteil habe der Staatsgerichtshof das Kontinuitätsprinzip betont. Dieses fordere, dass Wahlkreiszuschnitte über mehrere Wahlen hinweg unverändert bleiben sollen. Zudem habe der Gerichtshof klar gemacht, dass Wahlkreise nicht von vornherein so zugeschnitten werden dürften, dass die Wahrscheinlichkeit einer neuerlichen, nicht mehr verfassungsgemäßen Abweichung hoch sei.
Nach Auffassung des BdSt lassen jedoch drei Umstände schon in naher Zukunft auf eine erneute Reform des Wahlgesetzes schließen.
Erstens: Die Bevölkerungsprognosen legen nahe, dass sich bereits heute abweichende Wahlkreise noch weiter von der 15-Prozent-Vorgabe des Staatsgerichtshofs entfernen werden (z.B. Holzminden, Wilhelmshaven, Lüneburg). Gleichzeitig drohen weitere Wahlkreise, die 15-Prozent-Vorgabe künftig zu durchstoßen (z.B. Einbeck, Bad Pyrmont). Hierfür müssten dann entweder erneut tragfähige Begründungen vorgelegt werden oder die Wahlkreise müssten abermals neu zugeschnitten werden.
Zweitens: Die vorgelegten Einzelbegründungen für die abweichenden Wahlkreise entsprechen nach Ansicht des BdSt nicht den Forderungen des Staatsgerichtshofs. Dieser habe „klare, objektive und nachvollziehbare Kriterien“ für erforderlich gehalten. Hierzu müsse ein „strenger, vom Staatsgerichtshof überprüfbarer Rechtfertigungsmaßstab angelegt werden, dessen Anforderungen umso höher sind, je größer die Abweichung von der 15 %-Grenze ist“.
Laut Vermöhlen haben die Regierungsmehrheit zwar eine schier endlose Zahl einzelner Kriterien vorgelegt – sogar die Zugehörigkeit zu Fußballklassen sei hierfür bemüht worden. Einen überprüfbaren Katalog, aus dem hervorginge, in welcher Reihenfolge und mit welchem Gewicht diese endlosen Einzelkriterien in den abweichenden Wahlkreisen Anwendung finden, gebe das Gesetz jedoch nicht her. Zudem sei nicht ansatzweise dargelegt worden, bis zu welchen Höchstgrenzen die einzelnen Kriterien die Abweichungen von der 15-Prozent-Marke überhaupt zu rechtfertigen vermögen.
„An der Stelle ist das neue Gesetz nicht mehr als ein wildes Potpourri zahl- und wahlloser Einzelkriterien. Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass sich der Staatsgerichtshof bei einer etwaigen Überprüfung damit zufriedengibt“, so Vermöhlen.
Drittens sei die Änderung der Wahlkreise gänzlich ohne Einbeziehung der Opposition zustande gekommen – obwohl das Wahlrecht grundlegend darüber entscheide, wie politische Macht im Land verteilt werde. Mit diesem Vorgehen werde bereits der Grundstein dafür gelegt, dass zukünftig im Falle wechselnder Regierungsmehrheiten stets mit einer politisch motivierten Änderung des Wahlgesetzes gerechnet werden müsse.
„Das Wahlgesetz droht zum politischen Spielball zu verkommen“, fürchtet Vermöhlen.
Bei Ausweitung der Anzahl der Wahlkreise drohen höhere Kosten
Zurecht habe der Staatsgerichtshof explizit darauf hingewiesen, dass die Zahl der Wahlkreise in Niedersachsen mit bisher 87 bereits ziemlich hoch sei, so Vermöhlen. Diesen Hinweis habe die Regierungsmehrheit wohl bewusst überlesen. An keiner Stelle des Gesetzgebungsverfahrens habe man sich die Mühe gemacht, nachvollziehbar darzulegen, warum eine Reform mit gleichbleibender oder gar niedrigerer Anzahl der Wahlkreise, nicht möglich sei. Stattdessen habe man sich von Anfang an auf drei zusätzliche Wahlkreise eingeschossen.
Das könnte teure Folgen für die Steuerzahler haben: Bei einer Ausweitung auf 90 Wahlkreise und unter Berücksichtigung aktueller Umfragen sei ein Landtag mit bis zu 180 Mandaten im Bereich des Möglichen (aktuell 146 Mandate). Bei jährlichen Kosten von ca. 315.000 Euro pro Mandat, könnten im Zuge der Parlamentsvergrößerung so jährliche Mehrkosten von bis zu 10,7 Mio. Euro entstehen, rechnet Vermöhlen vor.
„Mit Blick auf die angespannte Finanzlage im Land und in seinen Kommunen hätte die Politik durch eine Reform zur Verkleinerung des Parlaments ein klares Signal an die Wählerinnen und Wähler senden können: Wir gehen voran und fangen bei uns selbst mit dem Sparen an. Diese Chance wurde leider kläglich vertan“, bedauert Vermöhlen.