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+++ Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig / Finanzgericht Münster gibt Solo-Selbstständigen Recht +++

Service GmbH / Corona 20.05.2020

Eine Kontenpfändung des Finanzamts, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, ist rechtswidrig. Das entschied das Finanzgericht Münster in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Beschluss vom 13. Mai 2020, Az. 1 V 1286/20 AO).

Zum Fall: Der Solo-Selbstständige betreibt einen Reparaturservice. Wegen der Corona-Pandemie war es ihm jedoch nicht möglich, Aufträge zu erhalten. Um seinen Betrieb aufrecht zu erhalten, beantragte er deshalb beim Land Nordrhein-Westfalen die Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro, die entsprechend auf sein Girokonto überwiesen wurde. Da dieses Konto vom Finanzamt mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe. Der Selbstständige verlangte daher im Rahmen einer einstweiligen Anordnung beim Gericht die Einstellung der Pfändung – und bekam Recht: Das Finanzgericht Münster verpflichtete das Finanzamt, die Kontenpfändung einstweilen einzustellen und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufzuheben. Denn die Corona-Soforthilfe erfolgte ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie diene nicht der Befriedigung von vor der Krise entstandenen Ansprüchen des Finanzamts.

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