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The craftsman shows severe damage to the wall
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OVG-Entscheidung zu Bebauungsplänen

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen 24.05.2022, Harald Schledorn

Wenn eine Kommune neue Baugebiete plant, muss sie die Interessen bereits vorhandener Nachbarn ausreichend berücksichtigen.

Mit den textlichen und zeichnerischen Festsetzungen in den Bebauungsplänen (B-Plänen) bestimmen die Gemeinden in NRW unter anderem, wo, was und wie gebaut werden darf. Die Bebauungspläne sind Ausdruck der kommunalen Planungshoheit, und selbst die Verwaltungsgerichte sollen den planerischen Willen der Gemeinden respektieren. Da aber die Gemeinden mit ihren durch den Gemeinderat beschlossenen B-Plänen auch empfindlich in das Eigentum der Grundstückseigentümer eingreifen, kommt es zu einer Vielzahl von Rechtstreitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten darüber, ob die Gemeinde eine korrekte Abwägung der Belange – z.B. Schutz des Grundeigentums vor abfließendem Regenwasser – mit anderen Belangen, die bei der Aufstellung von B-Plänen zu berücksichtigen sind, vorgenommen hat. Gerade in Zeiten des Klimawandels mit seinen verstärkten Stark-regenereignissen führen B-Pläne, die keinerlei oder nur unvollständige Festsetzungen zur Regenwasserzurückhaltung getroffen haben, zur Unwirksamkeit des Planes. Die Folge ist, dass ein Gericht diesen Plan außer Vollzug setzt.

Ein Beispiel ist in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 1. Dezember 2021 (Az. 2 B 343/21.NE) beschrieben. Im vorliegenden Fall hatte ein Grundstückseigentümer vorgetragen, durch einen Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu sein. Er sah für sein Grundstück, das außerhalb des besagten B-Planes lag, eine Gefahr durch wild abfließendes Regenwasser aus dem Plangebiet. Diese Gefahr sah offenkundig auch das OVG NRW und gab der Klage des Bürgers Recht. Auf Grund der Kuppenlage und der infolge der Bebauung entstehenden teilweise Versiegelung des Plangebietes konnte eine Gefährdung durch unkontrolliert abfließendes Regenwasser für das Grundstück des klagenden Bürgers außerhalb des Plangebiets nicht ausgeschlossen werden.

Was könnte für die Mitglieder des Bundes der Steuerzahler NRW aus dieser OVG Entscheidung folgen? Antwort: Gerade in Zeiten des Klimawandels und der damit verbundenen vermehrten Starkregenereignisse, Überflutungen etc. sollte man sich als Bürger für beabsichtigte Neubauaktivitäten in seiner unmittelbaren Umgebung interessieren. Man kann die Bauleitpläne – z.B. Bebauungspläne – in seiner Nachbarschaft einsehen und sich, wenn nötig, mit Einwendungen an der Aufstellung dieser Pläne beteiligen. Man sollte sich mittlerweile nicht mehr damit zufriedengeben, wenn eine Kommune fehlerhafte, ungenaue oder unbestimmte Festsetzungen damit erklärt, dass diese in späteren Baugenehmigungsverfahren oder etwa städtebaulichen Verträgen nachgeholt und näher ausgeführt werden. Fehlende oder unvollständige Entwässerungskonzeptionen in Bebauungsplänen können in den heutigen Zeiten zu teuren Folgeschäden auch für Grundstücke außerhalb des eigentlichen B-Plangebietes führen.
Das OVG NRW stellt in seiner Entscheidung ausdrücklich fest, dass B-Pläne bei ihrer Aufstellung die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen haben. Abwasser, zu dem auch das Regenwasser gehört, ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

 

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