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Nr. 60 - Bewirtung von Geschäftsfreunden

Publikation / Freiberufler / Unternehmen / Ratgeber 01.01.2026

Geschäftliche Essen gehören im Berufsalltag vieler Unternehmer und Selbstständiger dazu. Ob ein Mittagessen mit einem potenziellen Kunden, ein Treffen mit Geschäftspartnern oder ein gemeinsames Essen nach erfolgreichen Vertragsverhandlungen – häufig stellt sich anschließend die Frage: Wie lassen sich Bewirtungskosten steuerlich absetzen? Genau hier setzt unser BdSt-Ratgeber zur Bewirtung von Geschäftsfreunden an.

In der Praxis entstehen solche Situationen regelmäßig: Ein Unternehmer lädt einen potenziellen Auftraggeber zum Geschäftsessen ein, ein Freiberufler bespricht ein Projekt mit einem neuen Mandanten beim Mittagessen oder ein Unternehmen bedankt sich bei einem wichtigen Partner mit einem gemeinsamen Restaurantbesuch. In vielen Fällen können solche Ausgaben grundsätzlich als Betriebsausgaben berücksichtigt werden – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Entscheidend ist dabei nicht nur der geschäftliche Anlass der Bewirtung. Auch formale Anforderungen spielen eine große Rolle. So verlangt das Finanzamt einen nachvollziehbaren Nachweis über Anlass, Teilnehmer, Ort und Zeitpunkt der Bewirtung. Zudem müssen die Rechnungen bestimmte Pflichtangaben enthalten. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, kann der Betriebsausgabenabzug schnell vollständig verloren gehen.

Außerdem gilt eine wichtige steuerliche Besonderheit: Bewirtungskosten mit Geschäftsfreunden sind grundsätzlich nur teilweise als Betriebsausgaben abzugsfähig. Gleichzeitig gibt es aber auch Fälle, in denen Bewirtungskosten vollständig berücksichtigt werden können – etwa bei bestimmten betrieblichen Veranstaltungen mit Mitarbeitern.

Der BdSt-Ratgeber erklärt verständlich die steuerlichen Regeln für Bewirtungskosten, zeigt typische Situationen aus dem Geschäftsalltag und erläutert, welche Nachweise und Rechnungsangaben für den steuerlichen Abzug erforderlich sind. Damit hilft er Unternehmern und Selbstständigen, typische Fehler bei der steuerlichen Behandlung von Geschäftsessen zu vermeiden.

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