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© Bild von Brigitta Berninger auf Pixabay

Nach dem Erststudium-Urteil aus Karlsruhe

10.01.2020

Bund der Steuerzahler fordert: Ausgaben müssen steuerlich besser anerkannt werden / Politik sollte Bildungschancen verbessern

Das Bundesverfassungsgericht hält die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Erst- und Zweitausbildungskosten für verfassungsgemäß. „Die Politik sollte das Urteil zum Anlass nehmen, über die steuerliche Behandlung von Erststudienkosten neu nachzudenken“, fordert der Präsident des Bundes der Steuerzahler (BdSt), Reiner Holznagel. „Bildung ist ein wichtiges Gut in unserem Land – deshalb sollte der Gesetzgeber alle Möglichkeiten nutzen, dies zu unterstützen. Dazu zählt aus Sicht des Bundes der Steuerzahler auch, Kosten für Ausbildung und Studium gleichermaßen als Werbungskosten anzuerkennen.“

Deshalb unterstützten wir die Klage eines Studenten

Anlass für die Entscheidung ist die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Studien- und Ausbildungskosten. Während die Ausgaben für ein zweites Studium – zum Beispiel ein Masterstudium, ein duales Studium oder eine Lehre – vollständig als Werbungskosten geltend gemacht werden dürfen, bleibt Studierenden im Erststudium oder Auszubildenden ohne Ausbildungsdienstverhältnis nur der Sonderausgabenabzug. Dieser läuft jedoch meist ins Leere, weil die Studierenden und Auszubildenden in der Regel noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen.

Aufgrund dieser Benachteiligung hatte der BdSt die Klage eines BWL-Studenten unterstützt, der die Kosten für sein Studium als Werbungskosten absetzen wollte (Az.: 2 BvL 24/14). Der Bundesfinanzhof war unserer Argumentation gefolgt und hatte die Rechtsfrage daher dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Anders als das oberste deutsche Steuergericht sahen die Karlsruher Verfassungsrichter nun aber keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Grund: Das Verfassungsgericht sieht in den Erstausbildungskosten eine Nähe zum privaten Bereich. Zudem diene das Erststudium auch der Persönlichkeitsbildung und sei noch von der Unterhaltspflicht der Eltern umfasst.

Nach dem Urteil – Unser Tipp

Der Bund der Steuerzahler empfiehlt Studenten, die bereits ein zweites Studium absolvieren oder vorher eine Ausbildung abgeschlossen haben, die Ausgaben für das Studium in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Dies lohnt sich vor allem dann, wenn es sich um hohe Ausgaben – etwa für ein Auslandsjahr, ein Praxissemester oder einen Computer – handelt. Verluste können dann festgestellt und in spätere Berufsjahre mitgenommen werden.

Erste Details zu den Auswirkungen des BVerfG-Beschlusses und zu den Möglichkeiten, Studien- und Ausbildungskosten abzusetzen, erklärt der Bund der Steuerzahler hier.

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