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Energiesteuer

Steuerlexikon / Familie / Freiberufler / Unternehmen / Ruheständler / Immobilienbesitzer / Arbeitnehmer 23.08.2022

1930 wurde die Mineralölsteuer als eine Ausgleichsmaßnahme zur gleichzeitigen Erhöhung des Mineralölzolls eingeführt, um eine starke Spreizung der Preise von importiertem und einheimischem Mineralöl zu verhindern. 1953 wurde sie als eine reine Fiskalsteuer neugefasst. Ab 1955 wurden die Einnahmen aus einer Erhöhung der Mineralölsteuer zweckgebunden zur Deckung der Straßeninfrastrukturkosten eingesetzt. Diese Zweckbindung der Einnahmen besteht formal noch bis heute, jedoch wird sie seit dem Jahr 1973 jährlich im Haushaltsgesetz aufgehoben. Aus einer energiepolitischen Motivation heraus unterliegt seit dem Jahr 1960 auch das Heizöl der Besteuerung. Die Einnahmen aus der Erhebung der sogenannten Heizölsteuer wurden nämlich bis Ende des Jahres 1988 zur Subventionierung des deutschen Steinkohlebergbaus verwendet. Als Folge der Harmonisierung der Energiebesteuerung wurde zum 1. August 2006 schließlich Kohle als Besteuerungsgegenstand aufgenommen. Zeitgleich wurde die Mineralölsteuer in Energiesteuer umbenannt.

Steuereigenschaften

Steuergegenstand Energieerzeugnisse
Bemessungsgrundlage Verbrauchsmengen von bestimmten Energieerzeugnissen
Steuersatz unterschiedliche Steuersätze für einzelne Energieträger, z. B. unverbleites Benzin: 0,6545 Euro/l, Dieselkraftstoff: 0,4704 Euro/l
Aufkommen 37,12 Mrd. Euro (2021)
Anteil am Steueraufkommen 4,48 Prozent (2021)
Ertragshoheit Bund

 

Beurteilung

  • Rechtfertigung als Äquivalenzabgabe für die Straßeninfrastrukturkosten
  • mögliche Rechtfertigung als Instrument zur Internalisierung externer Kosten durch Umweltverschmutzung
  • als Fiskalsteuer nicht mit einer gerechten und gleichmäßigen Lastenverteilung vereinbar
  • Zielkonflikt zwischen dem Umwelt- und dem Fiskalziel
  • wenig geeignetes Mittel zum Erreichen umweltpolitischer Ziele
  • Belastung existenznotwendiger Güter in privaten Haushalten

 

Empfehlung

  • Beibehaltung und Reform der Energiesteuer
  • Verwendung des Aufkommens vor allem zur Finanzierung der Kosten der Straßeninfrastruktur sowie zur Finanzierung von Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen

 

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