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Einkommensteuer

Steuerlexikon / Familie / Freiberufler / Unternehmen / Ruheständler / Immobilienbesitzer / Arbeitnehmer 23.08.2022

Eine Einkommensteuer wurde zuerst 1799 in Großbritannien eingeführt und sollte als befristete Sonderabgabe den hohen Finanzierungsbedarf der Kriegsführung decken. Sie entwickelte sich aber in kurzer Frist zur bedeutendsten Einnahmequelle des Staates. 1808 wurde in Preußen eine progressive Steuer auf das Gesamteinkommen eingeführt, die auch eine Selbstdeklaration, also die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, vorsah. 1891 wurde eine progressive Einkommensteuer nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip umgesetzt. 1920 trat an die Stelle von 27 Landeseinkommensteuern erstmals eine einheitliche Reichseinkommensteuer. 1925 wurden die Einkunftsarten des heutigen § 2 EStG entwickelt. 1934 erhielt das Einkommensteuergesetz eine formale Struktur, die im Kern bis heute erhalten geblieben ist. Seit 2009 wird auf Kapitalerträge aus Privatvermögen die Abgeltungsteuer erhoben. Sie ist lediglich eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer.

Steuereigenschaften

Steuergegenstand Einkommen
Bemessungsgrundlage zu versteuerndes Einkommen
Steuersatz Grenzsteuersatz zwischen 14 und 45 Prozent
Aufkommen 328,17 Mrd. Euro (2021)
Anteil am Steueraufkommen 39,6 Prozent (2021)
Ertragshoheit Bund, Länder, Kommunen

 

Beurteilung

  • Rechtfertigung mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip
  • einige Regelungen zur Bemessungsgrundlage weichen vom Leistungsfähigkeitsprinzip ab
  • progressiver Tarif führt zur kalten Progression: Steuerbelastung wächst inflationsbedingt, obwohl das Realeinkommen und damit die Leistungsfähigkeit nicht steigt
  • Belastungsverschärfung durch Mittelstandsbauch
  • Rechtfertigung der Abgeltungsteuer mit der Inflationsanfälligkeit des Geldvermögens

 

Empfehlung

  • Beibehaltung und Reform der Einkommensteuer (DSi-Modelltarif T 14-35-42-45-80)
  • Vereinfachung und Ausrichtung der Bemessungsgrundlage am Leistungsfähigkeitsprinzip
  • Beseitigung der kalten Progression durch regelmäßige Anpassung der Tarifeckwerte („Tarif auf Rädern“)
  • Reform der Abgeltungsteuer: höherer Abzug von Werbungskosten und Freistellung von Veräußerungsgewinnen aus langfristigen Wertpapieranlagen

 

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