Enorme Spanne bei Terrassengebühren in Rheinland-Pfalz
Bund der Steuerzahler stellt Schuldenuhr neu ein
Draußen gibt’s nur Kännchen... und hohe Gebühren
Neue BdSt-Analyse untersucht Terrassengebühren für 200 Kommunen und fordert Abschaffung
In der sächsischen Stadt Plauen ist sie mit 30 Euro am günstigsten, im bayerischen Bayreuth mit 2.000 Euro am teuersten: Die Terrassengebühr macht vielen Gastronomen quer durch Deutschland zu schaffen. Denn Flächen zur Außengastronomie gibt‘s vielerorts nicht zum Nulltarif! Restaurants, Straßencafés, Eisdielen & Co.: Wenn Gastwirte Tische und Stühle im öffentlichen Raum vor ihren Lokalen platzieren, um dort Gäste zu bewirten, müssen sie meist Sondernutzungsgebühren an die Kommune entrichten. Deshalb werden sie landläufig als „Terrassengebühren“ bezeichnet.
Der Bund der Steuerzahler hat nun die Terrassengebühren für 200 Städte mit über 50.000 Einwohnern erhoben. Grundlage für diese neue BdSt-Studie ist die Auswertung der Gebührentarife für die Außengastronomie aus den Sondernutzungssatzungen der untersuchten Städte. Zur besseren Vergleichbarkeit wurde ein einheitlicher Musterbetrieb mit 25 m² Außenfläche angenommen (mehr dazu im abschließenden „Hintergrund“). In den untersuchten Städten werden für die Dauer der Hauptsaison 2026 durchschnittlich 610 Euro fällig. Doch die Bandbreite zwischen den einzelnen Kommunen ist riesig.
Unsere Details: So viel müssen Gastronomen zahlen
Am günstigsten kommt der betrachtete BdSt-Musterbetrieb in den sächsischen Städten Plauen (30 €) und Görlitz (63 €) davon. Auch die Gebühren in den Städten Dessau-Roßlau (ST, 100 €), Rastatt (BW, 104,17 €), Wilhelmshaven (NI, 125 €), Rheine (NRW, 125 €), Pforzheim (BW, 125 €) sowie Brandenburg an der Havel (BB, 128 €) sind vergleichsweise günstig.
Die besonders günstige Gebühr in Plauen ist auf eine Satzungsregelung zurückzuführen, nach der die ersten 20 m² außengastronomischer Flächen gebührenfrei bleiben. Eine ähnliche Regelung besteht in der vergleichsweise ebenfalls günstigen Stadt Zwickau (163 €) in Sachsen. In insgesamt 17 Städten liegen die Terrassengebühren für den Musterbetrieb bei unter 200 Euro.
Die mit 2.000 Euro höchsten Gebühren erhebt die bayerische Stadt Bayreuth, gefolgt von Darmstadt (HE, 1.875 €), und Bonn (NRW, 1.813 €). Ebenfalls deutlich überdurchschnittlich sind die Gebühren in Trier (RP, 1.563 €), Hannover (NI, 1.477 €), Speyer (RP, 1.375 €), Ludwigsburg (BW, 1.294 €), Konstanz (BW, 1.250 €) und Rostock (MV, 1.250 €).
Ernüchternd: In 24 der 200 untersuchten Städte müsste unser Musterbetrieb eine Gebühr von mindestens 1.000 Euro bezahlen. Nicht mehr zu den sehr teuren Pflastern gehört die rheinland-pfälzische Stadt Bad Kreuznach: Dort sank die auf den Musterbetrieb bezogene Terrassengebühr von 1.000 Euro im Jahr 2025 auf 750 Euro in diesem Jahr.
Unser Appell: Verzichtet auf diese Gebühr!
Mit den Städten Elmshorn, Kiel (beide SH), Garbsen (NI), Sindelfingen (BW), Ahlen, Herten, Iserlohn, Krefeld, Velbert und Willich (alle NRW) sehen bisher nur 10 der analysierten Kommunen von der Regelung einer gesonderten Terrassengebühr für die Außengastronomie ab. Dabei liefert Krefeld einen besonderen Fall: Trotz des formal bestehenden Gebührentatbestands in der Satzung erlässt die Stadt seit mittlerweile 6 Jahren die Gebühren für die Außengastronomie und wird dies noch bis zum Jahr 2030 fortführen. Ginge es nach dem Bund der Steuerzahler, müsste diese Liste noch länger werden. Deshalb raten wir Städten und Gemeinden zu einem Verzicht auf die Erhebung von Terrassengebühren!
Einen gegenteiligen Weg ging leider die Stadt Heilbronn (BW), wo der Gebührenverzicht seit diesem Jahr nicht mehr gilt. Der BdSt-Musterbetrieb muss deshalb nun wieder 875 Euro berappen.
Unser Argumentarium: Darum wäre eine Abschaffung wichtig
Viele Kommunen suchen händeringend nach Konzepten, um ihre Innenstädte zu beleben. Teilweise werden hierfür enorme Summen in den Kommunalhaushalten mobilisiert. Eine Entlastung der Außengastronomie durch einen Entfall der Terrassengebühren wäre eine wirksame und vergleichsweise günstige Ergänzung aus genau diesen Gründen:
- Die finanziellen Einbußen der Kommunen wären überschaubar. So machen die Einnahmen aus der Terrassengebühr im Stadthaushalt in der Regel nicht einmal 0,05 Prozent der Gesamteinnahmen aus. Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Anträgen, die Erstellung von Abrechnungen und die Beitreibung der Gebühren könnten zudem entfallen. Die Einhaltung ordnungsrechtlicher Vorgaben (Verkehrssicherheit, Lärmschutz etc.) müsste natürlich weiterhin gewährleistet werden.
- Gastronomen blieben von bürokratischen Lasten verschont und könnten ihr außengastronomisches Angebot frei von Gebührenabwägungen wählen. Wegen wetterabhängiger Einflüsse ist das wirtschaftliche Risiko außengastronomischer Unternehmungen auch ohne Terrassengebühren bereits hoch genug.
- Unterm Strich: Ein kleiner Verzicht für die Kommunen, der aber eine nicht zu unterschätzende Unterstützung für Gastronomen bedeutet, die durch ihr Angebot einen großen Beitrag zur Belebung der Innenstädte leisten.
Unsere Vorbilder: So klappte es in Ahlen und Herten
Beispielhaft sind die Entwicklungen aus zwei nordrhein-westfälischen Städten zu nennen: Ahlen schuf die Terrassengebühren Ende 2020 ab, nachdem die Stadt sie zuvor zwei Jahre lang aussetzte und sich währenddessen gezeigt hatte, dass es zu einer spürbaren Belebung der Außengastronomie kam. In Herten führte die Stadt im Frühjahr 2018 eine Terrassengebühr ein, schaffte diese allerdings kaum ein Jahr später aufgrund lediglich geringfügiger Einnahmen wieder ab. Eine solches Vorgehen ist grundsätzlich in allen Städten möglich: So zeigt die Gebührenhöhe im Städtevergleich keine spezifischen Besonderheiten bezüglich der Einwohnerzahl oder Lage innerhalb Deutschlands auf.
Zum Hintergrund: Musterbetrieb und Methodik der BdSt-Studie
Aufgrund von Unterschieden in den kommunalen Satzungen mussten verschiedene Annahmen getroffen werden, um einen Vergleich zu ermöglichen:
- Der BdSt-Musterbetrieb betreibt während der Hauptsaison (Mai-September; 153 Tage) eine 25 m² große Außenterrasse im öffentlichen Raum in bester Innenstadtlage.
- In Kommunen, in denen ausschließlich Ganzjahrestarife angeboten werden, kommen diese voll zum Tragen – es sei denn, die Satzung sieht zusätzlich eine Erstattung bzw. Nichterhebung für nicht beanspruchte Zeiträume der Sondernutzung vor.
- Mögliche Verwaltungsgebühren für die Antragstellung wurden nicht berücksichtigt.
Alle Zahlen finden Sie in folgender Tabelle: www.steuerzahler.de/kommunen/terrassengebuehren2026/