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Baden-württembergische Grundsteuer vor dem Bundesfinanzhof

Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e. V. 16.04.2026

Bund der Steuerzahler informiert über die Verfahren

Am 22. April 2026 werden vor dem Bundesfinanzhof in München zwei Musterverfahren zum baden-württembergischen Landesgrundsteuergesetz mündlich verhandelt. Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg unterstützt die Verfahren zweier Grundstückseigentümer in Stuttgart und Karlsruhe im Rahmen einer Verbändeallianz mit Haus & Grund Württemberg, Haus & Grund Baden und dem Verband Wohneigentum Baden-Württemberg. Die Allianz möchte mit den Klagen die Verfassungsmäßigkeit des neuen Landesgrundsteuergesetzes gerichtlich klären lassen.

„Der Bund der Steuerzahler hat aufgrund zahlreicher in der Revisionsbegründung herausgearbeiteter Punkte erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen das neue baden-württembergische Grundsteuergesetz. Wir erhoffen uns daher, dass der Bundesfinanzhof das Landesgrundsteuergesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegt. Denn nur das Bundesverfassungsgericht kann das Landesgrundsteuergesetz für verfassungswidrig erklären“, sagt der BdSt-Landesvorsitzende Eike Möller.

Des Weiteren erhofft sich der Verband, dass der Bundesfinanzhof in seiner in einigen Wochen zu erwartenden Entscheidung festlegt, dass die sogenannten wertbeeinflussenden Faktoren, wie z.B. die Übergröße eines Grundstücks, die in den ergänzenden Informationen der Gutachterausschüsse niedergeschrieben sind, von den Finanzämtern automatisch berücksichtigt werden müssen. „Dies würde in vielen Fällen die Einholung eines Gutachtens durch die Steuerzahler zum Nachweis eines niedrigeren Wertes überflüssig machen“, macht Möller deutlich.

Am 22. April wird zunächst ein Fall aus Karlsruhe verhandelt. Es handelt sich um ein bebautes Grundstück mit einer Größe von ca. 1.100 qm. Es ist rechteckig geschnitten, wobei es etwa 63 Meter lang und 17 Meter breit ist. Auf dem Grundstück, das im Alleineigentum einer Rentnerin ist, befindet sich ein Zweifamilienhaus. Der Gutachterausschuss hat für das Grundstück in seinen Erläuterungen zur Ermittlung der Bodenrichtwerte angegeben, dass der volle Bodenrichtwert nur bis zu einer Grundstückstiefe von 40 Metern anzusetzen sei. Die darüberhinausgehende Fläche ist nach Auffassung des Gutachterausschusses als Gartenland nur mehr zu 33 Prozent anzusetzen. Gesonderte Bodenrichtwertzonen wurden nicht gebildet, sodass sich das Grundstück komplett innerhalb der Bodenrichtwertzone 510 Euro/qm befindet. Die Klägerin hatte in ihrer Feststellungserklärung auf die Differenzierung durch den Gutachterausschuss hingewiesen, das Finanzamt hatte einen Bewertungsabschlag mit Hinweis auf den Gesetzeswortlaut abgelehnt.

Der zweite vor dem Bundesfinanzhof mündlich verhandelte Fall betrifft eine Doppelhaus­hälfte in Stuttgart. Auf dem Grundstück be­findet sich ein Gebäude aus den 1930ern mit Garten. Das Landesgrundsteuergesetz hat gerade bei Bewohnern von Ein- und Zweifamilienhäusern teilweise zu erheblichen Mehrbelastungen geführt. Anhand der Musterklage sollen daher ins­besondere folgende verfassungsrechtliche Fragestellungen geklärt werden:

Ist die Anknüpfung lediglich an den Grund und Boden mit dem Grundgesetz vereinbar oder verstößt es gegen den verfassungsrechtlich garantieren Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn Immobilien gleichbehandelt werden, gleichgültig ob auf den Grundstücken beispielsweise ein kleines altes Häuschen, eine große Villa oder ein modernes Dreifamilienhaus steht? Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet nicht nur, dass wesentlich Gleiches gleich, sondern auch, dass wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleichbehandelt werden darf.

Ein zweiter Aspekt hier zielt auf den Belastungsgrund der Grundsteuer ab. Die Begründung für die Landesgrundsteuer ist laut Gesetzgeber zuvorderst die Möglichkeit, kommunale Infrastruktur in Anspruch zu nehmen. Nach Auffassung des Gesetzgebers bilden die Bodenrichtwerte das Äquivalent zum Nutzen ab, den die Bürger aus der kommunalen Infrastruktur ziehen können. Aus Sicht der Kläger besteht dieser Zusammenhang allerdings nicht. Denn in vielen Fällen lässt sich aus dieser Nutzenäquivalenz nicht schlüssig erklären, weshalb es zu erheblichen Unterschieden bei den Bodenrichtwerten kommt.

 

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