
+++ Studierende in der Corona-Krise / Hilfe, wenn der Nebenjob wegfällt +++
Politik muss jetzt Ausstieg aus dem Stillstand vorbereiten!
Auslandssemester – Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand absetzen
BFH – VI R 3/18, Vorinstanz: FG Münster – 7 K 1007/17 E, F
Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand während eines Auslandssemester können als Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Das bestätigte der Bundesfinanzhof für den Fall, dass der Studierende sich im sog. Zweitstudium befindet und während des Auslandssemesters weiter an der deutschen Hochschule eingeschrieben bleibt. Der Fall wurde vom Bundesfinanzhof zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dort muss nun die konkrete Höhe der Kosten ermittelt werden.
Streitjahr: 2014 und 2015
Verfahrensstand: BFH bestätigt Auffassung des BdSt
Gerichtsbescheid des BFH
Revision beim BFH
Urteil FG Münster