Neues Musterverfahren des BdSt
Erstattung des Solidaritätszuschlags bei KörperschaftsteuerguthabenDas neue System sah keine Berücksichtigung des bisherigen Minderungspotentials mehr vor. Der Gesetzgeber legte daher in § 37 KStG fest, dass das bereits entstandene Körperschaftsteuerguthaben letztmalig auf den 31. Dezember 2006 ermittelt und dann in zehn gleichen Jahresraten in den Jahren von 2008 bis 2017 ausgezahlt wird. Allerdings enthält das Gesetz keine Regelung hinsichtlich der Auszahlung des auf das Körperschaftsteuerguthaben entfallenden Solidaritätszuschlags. Die Finanzverwaltung lehnt daher entsprechende Anträge, den Solidaritätszuschlag zu erstatten, ab.
Dagegen richteten sich mehrere Klagen. Die Kläger sind der Ansicht, dass neben dem Körperschaftsteuerguthaben auch der Solidaritätszuschlag zu erstatten ist. Wird zur Körperschaftsteuer der Solidaritätszuschlag erhoben, so sei bei einer Erstattung der Körperschaftsteuer auch der Solidaritätszuschlag zu erstatten. Sowohl das FG Niedersachsen als auch das FG Köln haben den Klagen jedoch nicht stattgegeben. Allerdings hat das FG Köln (Az.: 13 K 64/09) die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (Az.: I R 39/10). Der BdSt unterstützt dieses Revisionsverfahren vor dem BFH. Die Revisionsbegründung wird in den nächsten Tagen fertiggestellt. Details stehen in Kürze auf unserer Internetseite unter www.steuerzahler.de zur Verfügung.
Auch bei der allgemeinen Frage, ob die Erhebung des Solidaritätszuschlags als Dauerabgabe noch verfassungsgemäß ist, gibt es Fortschritte. Das Bundesverfassungsgericht hat den Vorlagebeschluss des FG Niedersachsen erhalten und wird die Rechtsfrage unter dem Aktenzeichen 2 BvL 3/10 prüfen. Das FG Niedersachsen war im vergangenen Jahr zu der Überzeugung gelangt, dass die dauerhafte Erhebung des Solidaritätszuschlags mit der Verfassung nicht vereinbar sei und hat die Rechtsfrage daher dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.
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