05.06.2012
Düsseldorf. Zum Jahresbeginn ist das neue Familienpflegezeitgesetz in Kraft getreten. Es soll Angestellten erleichtern, sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern. Voraussetzung: Der Arbeitgeber muss einverstanden sein. Wer Pflegezeit nimmt, kann seine Arbeitszeit maximal zwei Jahre lang auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren. Der Lohnanspruch sinkt während der Pflegezeit nur halb so stark wie die Arbeitszeit. Wird die Arbeitszeit also zum Beispiel um die Hälfte reduziert, sinkt das Gehalt nur um ein Viertel. Dafür bleibt das Gehalt auch nach der Beendigung der Pflegezeit, wenn wieder voll gearbeitet wird, zunächst weiterhin auf diesem Niveau – solange, bis der quasi zuviel bezahlte Lohn „abgearbeitet“ ist.
Für die Arbeitgeber ist diese Regelung in finanzieller Hinsicht doppelt problematisch. Er tritt während der Pflegezeit in Vorleistung: Zahlt höhere Löhne, als durch die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden gerechtfertigt ist. Die Gegenleistung hierfür wird erst bis zu zwei Jahre später erbracht, wenn der Mitarbeiter bei reduziertem Lohn wieder voll arbeitet. Viele Arbeitgeber können sich diese Vorleistung schlicht nicht leisten. Das nächste Problem: In nicht wenigen Fällen dürfte das „Abarbeiten“ des zunächst überzahlten Lohns in der anschließenden Nachpflegephase nicht erfolgen – weil das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich gekündigt wurde.
Beide Probleme hat der Gesetzgeber erkannt. Das Familienpflegezeitgesetz sieht vor, dass Arbeitgeber für die Vorleistung bei den Löhnen ein zinsloses Darlehen beanspruchen können. Es wird vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) gewährt. Außerdem besteht die Möglichkeit, eine Familienpflegezeitversicherung abzuschließen. Möchte man das zinslose Darlehen des BAFzA in Anspruch nehmen, ist der Nachweis einer solchen Versicherung sogar Voraussetzung. Sie erbringt im Falle des Todes oder der Berufsunfähigkeit des Mitarbeiters eine Leistung in der Höhe, in der das Wertguthaben infolge der Familienpflegezeit noch nicht ausgeglichen ist. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann frei vereinbart werden, wer den Abschluss des Versicherungsvertrags vornimmt und wer die Versicherungsprämien trägt.
Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis vor dem Ausgleich des Wertguthabens beendet wird, sieht das Gesetz für den Arbeitgeber einen Anspruch auf Ausgleich in Geld gegen den Arbeitnehmer vor. Der Arbeitnehmer muss den während der Pflegezeit eigentlich zuviel erhaltenen Lohn, den er nicht mehr „abarbeiten“ kann, dem Arbeitgeber erstatten. Kommt der Arbeitnehmer dieser Zahlungspflicht trotz Mahnung nicht nach, kann sich der Arbeitgeber beim BAFzA schadlos halten. Während der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis übrigens nur in besonderen Fällen kündigen. Der Arbeitnehmer ist dagegen frei, das Arbeitsverhältnis jederzeit zu kündigen. Die Familienpflegezeit setzt eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus.
Zeit für Pflege
Das neue Familienpflegezeitgesetz soll die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf verbessern.Für die Arbeitgeber ist diese Regelung in finanzieller Hinsicht doppelt problematisch. Er tritt während der Pflegezeit in Vorleistung: Zahlt höhere Löhne, als durch die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden gerechtfertigt ist. Die Gegenleistung hierfür wird erst bis zu zwei Jahre später erbracht, wenn der Mitarbeiter bei reduziertem Lohn wieder voll arbeitet. Viele Arbeitgeber können sich diese Vorleistung schlicht nicht leisten. Das nächste Problem: In nicht wenigen Fällen dürfte das „Abarbeiten“ des zunächst überzahlten Lohns in der anschließenden Nachpflegephase nicht erfolgen – weil das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich gekündigt wurde.
Beide Probleme hat der Gesetzgeber erkannt. Das Familienpflegezeitgesetz sieht vor, dass Arbeitgeber für die Vorleistung bei den Löhnen ein zinsloses Darlehen beanspruchen können. Es wird vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) gewährt. Außerdem besteht die Möglichkeit, eine Familienpflegezeitversicherung abzuschließen. Möchte man das zinslose Darlehen des BAFzA in Anspruch nehmen, ist der Nachweis einer solchen Versicherung sogar Voraussetzung. Sie erbringt im Falle des Todes oder der Berufsunfähigkeit des Mitarbeiters eine Leistung in der Höhe, in der das Wertguthaben infolge der Familienpflegezeit noch nicht ausgeglichen ist. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann frei vereinbart werden, wer den Abschluss des Versicherungsvertrags vornimmt und wer die Versicherungsprämien trägt.
Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis vor dem Ausgleich des Wertguthabens beendet wird, sieht das Gesetz für den Arbeitgeber einen Anspruch auf Ausgleich in Geld gegen den Arbeitnehmer vor. Der Arbeitnehmer muss den während der Pflegezeit eigentlich zuviel erhaltenen Lohn, den er nicht mehr „abarbeiten“ kann, dem Arbeitgeber erstatten. Kommt der Arbeitnehmer dieser Zahlungspflicht trotz Mahnung nicht nach, kann sich der Arbeitgeber beim BAFzA schadlos halten. Während der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis übrigens nur in besonderen Fällen kündigen. Der Arbeitnehmer ist dagegen frei, das Arbeitsverhältnis jederzeit zu kündigen. Die Familienpflegezeit setzt eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus.




