Bund der Steuerzahler - Verschwendung von Steuergeld bestrafen

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Verschwendung von Steuergeld bestrafen

Vorschläge des Bundes der Steuerzahler für eine wirkungsvolle Bekämpfung von Steuergeldverschwendung.
Dieser Vorschlag stellt ganz bewusst nicht jede Verletzung einer haushaltsrechtlichen Vorschrift automatisch unter Strafe. Vielmehr sollen mit dem neuen Paragrafen Verstöße gegen das Haushaltsrecht bestraft werden, die vorsätzlich begangen wurden. Vorsatz bedeutet hier, dass dem Amtsträger zur Tatzeit bewusst gewesen sein muss, dass er eigenmächtig und gegen die Vorschriften Ausgaben angewiesen hat. Somit kannte er sein rechtswidriges Verhalten. Zugleich muss ihm deshalb auch bewusst gewesen sein, welche Schritte notwendig gewesen wären, um eine ordentliche Erlaubnis für die Ausgabenbewilligung zu erhalten.

Mit dieser neuen Regelung im Rücken soll der Amtsträger bestärkt werden, die rechtlich vorgeschriebenen Schritte hin zu einer rechtskonformen Entscheidung auch tatsächlich einzuhalten. Aus dieser Logik heraus wird dem Amtsträger bei der Verschärfung der Rechtsvorschriften zur Ahndung von Haushaltsuntreue also kein unberechenbares persönliches Strafbarkeitsrisiko zugemutet, wie so oft von der Politik behauptet. Ganz im Gegenteil - mit dem neuen Paragrafen zur Haushaltsuntreue wird die Entscheidungsfähigkeit eines Staatsdieners oder Amtsträgers in keiner Weise eingeengt.





Auch wenn der Bund der Steuerzahler die Genehmigung staatlicher Bauleistungen ohne vorherige öffentliche Ausschreibung immer wieder zu Recht bemängelt hat, sollte diese weit verbreitete Praxis nicht von vornherein als strafbare Handlung unter den neuen Haushaltsuntreue-Paragrafen fallen. Denn der bloße Verzicht auf eine Ausschreibung allein rechtfertigt nicht die Annahme einer Untreue, da ja trotzdem Vermögenswerte geschaffen werden, die auch nicht zwangsläufig teurer sein müssen als der im Wege einer Ausschreibung ermittelte Marktpreis. Somit kann im Falle einer unterlassenen Ausschreibung nur schwer ein eindeutiger Vermögensnachteil für die öffentliche Hand und damit die Steuerzahler berechnet werden. Doch gerade dieser bezifferbare Nachteil wäre nötig, um strafrechtlich eine Untreue annehmen zu können. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einer Grundsatzentscheidung gefordert. Dennoch müssen bei einem Verstoß gegen die Vergabevorschriften selbstverständlich Konsequenzen gezogen werden. Letzten Endes handelt es sich bei der Umgehung einer Ausschreibungspflicht um eine Missachtung des Haushaltsrechts, die zwar nicht strafbar ist, aber zumindest als Ordnungswidrigkeit geahndet werden muss. Daher soll auch das Haushaltsrecht selbständig eine Antwort darauf geben können, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist.

Der Bund der Steuerzahler fordert aus diesem Grund die Schaffung eines neuen Ordnungswidrigkeitentatbestandes als § 59 im Haushaltsgrundsätzegesetz. Dieses ist quasi das Generalgesetz für das Haushaltsrecht, welches gleichermaßen für den Bund und die Länder gilt und dort der Maßstab für die jeweiligen Haushaltsordnungen ist:

§ 59 HGrG: Unterlassene Ausschreibung

Abs. 1: Wer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Entscheidung trifft, entgegen § 30 oder den entsprechenden Vorschriften des kommunalen Haushaltsrechts keine öffentliche Ausschreibung vorzunehmen, obwohl er weiß, dass weder die Natur des Geschäfts noch besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 100.000,00 Euro geahndet werden.

Abs. 2: Die Vorschrift des § 349 Abs. 5 StGB gilt entsprechend.
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