Valentinstag mit Folgen?
BdSt informiert über steuerliche Konsequenzen bei Ehe und VerlobungSo gelten beispielsweise Verlobungsgeschenke in der Regel als Schenkung mit aufschiebender Bedingung. Eine Schenkung, die unter die aufschiebende Bedingung der Eheschließung gestellt wird, wird erst wirksam, wenn die Ehe geschlossen wurde. Folgerichtig greift bei großzügigen Verlobungsgeschenken die Steuerpflicht auch erst nach der Eheschließung. Verlobungsgeschenke in einem Wert von bis zu 500.000 Euro können damit steuerfrei sein.
Zudem zählen Verlobte im abgabenrechtlichen Sinn bereits als Angehörige. Sie haben im Steuerrecht ein Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht. Dies gilt auch für steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren und Betriebsprüfungen.
Damit sich die Trauwilligen auf ihre Hochzeitsplanung konzentrieren können und dennoch keinen steuerlichen Aspekt aus den Augen verlieren, hat der Bund der Steuerzahler (BdSt) einen Ratgeber verfasst, der alle steuerlichen Änderungen durch eine Ehe und ein Eheversprechen auflistet.
Als besonderes Geschenk zum Valentinstag ist dieser hier eine Woche lang kostenlos abrufbar.
Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.
Rückfragen an Julia Berg, Tel. 030/25 93 96 0
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