02.06.2009
Kassel. Auch wer nicht in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, weil er in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Mitglied ist, kann Leistungen aus der Rentenkasse beanspruchen. Denn nach einem Urteil des Bundessozialgerichts muss die Rentenversicherung auch die Kindererziehungszeiten dieser Mitglieder vormerken. Allerdings nur solange in der berufsständischen Versorgung die Erziehungszeiten nicht annähernd gleichwertig berücksichtigt werden (Urteil vom 31.01.2008, Az. B13 R 64/06 R).
Erziehungszeiten werden Rentenkonto gutgeschrieben
Berufsständische Versorgungseinrichtungen bestehen für zahlreiche Angehörige freier Berufe wie zum Beispiel Apotheker, Architekten, Ärzte, Steuerberater und Rechtsanwälte. Nach den Satzungen der Versorgungswerke steigern Kindererziehungszeiten die Rente in der Regel nicht. Meist werden die Mitglieder für den Zeitraum der Elternzeit lediglich beitragsfrei gestellt.
Anders verfährt die gesetzliche Rentenversicherung. Sie gewährt bei Geburten seit 1992 für jedes Kind drei Jahre Kindererziehungszeit. Und für Geburten bis 1991 wird dem Rentenkonto immerhin ein Jahr Kindererziehungszeit gutgeschrieben. Jedes Jahr Kindererziehungszeit wird mit einem so genannten Entgeltpunkt bewertet. Der wiederum entspricht einer monatlichen Rente von 26,27 EUR, die der Bund aus Steuermitteln zahlt.
Bis dato hat es die Rentenversicherung abgelehnt, auch für die Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke Erziehungszeit gutzuschreiben. Sie berief sich auf § 56 Abs. 4 Nr. 2 Sozialgesetzbuch VI. Danach ist die Anrechnung der Elternzeit ausgeschlossen, wenn der betroffene Elternteil während der Erziehungszeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war.
Das Bundessozialgericht hat nun jedoch entschieden, dass diese Regelung nur für Eltern gilt, deren Erziehungszeit durch ihre berufsständische Versorgungseinrichtung gleichwertig berücksichtigt wird. Denn nur in diesen Fällen bestehe eine Doppelversorgung, die den Ausschluss rechtfertige.
Versorgungswerke wollen keine Doppelbelastung
Weiter wies das Bundessozialgericht darauf hin, dass es eine solch gleichwertige Berücksichtigung aber nur selten gebe. Denn während bei der gesetzlichen Rentenversicherung der Bund die „Rente für die Kindererziehung“ übernimmt, müsste die berufsständische Versorgung sie aus eigener Kasse zahlen. Bei der aktuellen Rechtslage würde das einen Solidarbeitrag der Mitglieder voraus- setzen. Doch über ihre normalen Steuern tragen die Mitglieder ja bereits zur Finanzierung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei. Sie würden also doppelt zur Kasse gebeten.
Für den Rentenanspruch sind mindestens fünf Beitragsjahre erforderlich – entweder durch Kindererziehung oder durch sonstige Beitragszeiten.
Urteil zur Kindererziehungszeit
Rentenversicherung muss auch Mitglieder von Versorgungseinrichtungen berücksichtigenErziehungszeiten werden Rentenkonto gutgeschrieben
Berufsständische Versorgungseinrichtungen bestehen für zahlreiche Angehörige freier Berufe wie zum Beispiel Apotheker, Architekten, Ärzte, Steuerberater und Rechtsanwälte. Nach den Satzungen der Versorgungswerke steigern Kindererziehungszeiten die Rente in der Regel nicht. Meist werden die Mitglieder für den Zeitraum der Elternzeit lediglich beitragsfrei gestellt.
Anders verfährt die gesetzliche Rentenversicherung. Sie gewährt bei Geburten seit 1992 für jedes Kind drei Jahre Kindererziehungszeit. Und für Geburten bis 1991 wird dem Rentenkonto immerhin ein Jahr Kindererziehungszeit gutgeschrieben. Jedes Jahr Kindererziehungszeit wird mit einem so genannten Entgeltpunkt bewertet. Der wiederum entspricht einer monatlichen Rente von 26,27 EUR, die der Bund aus Steuermitteln zahlt.
Bis dato hat es die Rentenversicherung abgelehnt, auch für die Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke Erziehungszeit gutzuschreiben. Sie berief sich auf § 56 Abs. 4 Nr. 2 Sozialgesetzbuch VI. Danach ist die Anrechnung der Elternzeit ausgeschlossen, wenn der betroffene Elternteil während der Erziehungszeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war.
Das Bundessozialgericht hat nun jedoch entschieden, dass diese Regelung nur für Eltern gilt, deren Erziehungszeit durch ihre berufsständische Versorgungseinrichtung gleichwertig berücksichtigt wird. Denn nur in diesen Fällen bestehe eine Doppelversorgung, die den Ausschluss rechtfertige.
Versorgungswerke wollen keine Doppelbelastung
Weiter wies das Bundessozialgericht darauf hin, dass es eine solch gleichwertige Berücksichtigung aber nur selten gebe. Denn während bei der gesetzlichen Rentenversicherung der Bund die „Rente für die Kindererziehung“ übernimmt, müsste die berufsständische Versorgung sie aus eigener Kasse zahlen. Bei der aktuellen Rechtslage würde das einen Solidarbeitrag der Mitglieder voraus- setzen. Doch über ihre normalen Steuern tragen die Mitglieder ja bereits zur Finanzierung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei. Sie würden also doppelt zur Kasse gebeten.
Für den Rentenanspruch sind mindestens fünf Beitragsjahre erforderlich – entweder durch Kindererziehung oder durch sonstige Beitragszeiten.






