Tipps für Senioren
1. Warum werden Renten jetzt besteuert?

Grundsätzlich werden Renten wie andere Einkünfte schon immer besteuert. Mit Urteil vom 6. März 2002 hatte das Bundesverfassungsgericht allerdings festgestellt, dass die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen (voll) und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (nur in Höhe des so genannten Ertragsanteils) nicht mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar ist. Gleichzeitig wurde der Gesetzgeber verpflichtet, mit Wirkung zum 01. Januar2005 eine Neuregelung zu treffen. Mit dem Alterseinkünftegesetz ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung nachgekommen. Seitdem werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungswerken auf die nachgelagerte Besteuerung "umgestellt".
2. Was versteht man unter dem Begriff "nachgelagerte Besteuerung"?
Nachgelagerte Besteuerung heißt, dass Renten erst dann versteuert werden müssen, wenn diese an den Steuerzahler gezahlt werden - also im Alter. Dafür bleiben die Beiträge zur Altersvorsorge während der Erwerbstätigkeit unversteuert indem sie - bis zu einem jährlichen Höchstbetrag - als Sonderausgaben von den Einkünften abgezogen werden können. Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung und zur Steuerfreistellung der Altersvorsorgeaufwendungen erfolgt schrittweise.
3. Wie und in welcher Höhe werden gesetzliche Renten besteuert?
Renten aus gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Alterskassen sowie aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen werden als so genannte Basisrente der geänderten Besteuerung unterworfen. Zur Basisrente gehören Altersrenten, Witwen- und Waisenrenten, Erwerbsminderungsrenten und auch Renten aus eigenen, kapitalgedeckten Leibrentenversicherungen (so genannte Rürup-Rente), deren Laufzeit nach dem 31. Dezember 2004 begonnen hat. Der Anteil der Rente, der versteuert werden muss, steigt jedes Jahr, beginnend im Jahr 2005, um 2 Prozentpunkte an, bis im Jahr 2040 100 Prozent der Rentenzahlung versteuert werden muss. Im Klartext: Rentner, die im Jahr 2005 in Rente gegangen sind oder bereits in Rente waren, müssen demnach 50 Prozent dieser Rente versteuern. Dieser Besteuerungsanteil wird für diese Rentnergeneration "festgeschrieben" und in einen Rentenfreibetrag umgewandelt, der für die Dauer der Rentenzahlung gleich bleibt. Im Gegensatz dazu müssen Rentner des Jahrgangs 2006 bereits 52 Prozent ihrer Basisrente versteuern, Rentner, die im Jahr 2007 in Rente gehen 54 Prozent, für Rentner ab 2008 beträgt der Besteuerungsanteil 56 Prozent ihrer Rente usw.
4. Ab welcher Höhe werden Basisrenten denn besteuert?
Rentnern stehen, wie anderen Steuerzahlern auch, verschiedene Steuer-Freibeträge - z. B. der Grundfreibetrag in Höhe von
2008 7.664/15.328 Euro (ledig/verheiratet)
2009 7.834/15.668 Euro (ledig/verheiratet)
2010 8.004/16.008 Euro (ledig/verheiratet)
oder Freibeträge für so genannte Vorsorgeaufwendungen wie Krankenversicherungsbeiträge - zu. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums sind für Alleinstehende, die im Jahr 2005 in Rente gegangen sind oder bereits eine gesetzliche Rente bezogen haben, deshalb rund 19.000 Euro pro Jahr, das sind etwa 1.580 Euro pro Monat, steuerfrei. Bei Alleinstehenden, die erst 2007 eine gesetzliche Rente erhalten, bleiben rund 17.500 Euro steuerfrei, bei Renteneintritt im Jahr 2008 sind dies rund 17.000 Euro, soweit neben der gesetzlichen Rente keine weiteren Einkünfte, wie z. B. Privatrenten oder Zinsen, vorliegen. Bei Verheirateten verdoppeln sich diese Beträge. Kommen noch andere Einkünfte hinzu, dann gilt diese Beispielrechnung nicht mehr.
5. Wie werden Privatrenten besteuert?
Renten, die nicht zur o.g. Basisversorgung gehören, werden wie bisher lediglich mit dem Ertragsanteil besteuert. Dazu zählen vor allem Zahlungen privater Rentenversicherungen und Renten aus dem umlagefinanzierten Teil von Zusatzversorgungseinrichtungen, z. B. die VBL für Beschäftigte im Öffentlichen Dienst. Die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils bemisst sich nach dem Lebensalter des Rentenbeziehers zu Beginn des Rentenbezugs bzw. der Laufzeit der ausgezahlten Rente. Der Ertragsanteil beträgt z. B. bei einem 67-jährigen Rentner nur 17 Prozent. Dieser bleibt in der Regel während der gesamten Laufzeit unverändert. Gegenüber dem bisherigen Recht wurden die Ertragsanteile deutlich abgesenkt.
6. Welche Renten sind komplett steuerfrei?
Beispielsweise Renten aus der Gesetzlichen Unfallversicherung, Kriegs- sowie Wehrdienst- und Zivildienstbeschäftigtenrenten und die Wiedergutmachungsrenten.
7. Welche Rentner sind in diesem Jahr verpflichtet, für das Jahr 2008 eine Einkommensteuererklärung abzugeben?
Wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den steuerlichen Grundfreibetrag von 7.664 Euro (ledig) bzw. 15.328 Euro (verheiratet) überstiegen hat. Oder wenn neben der gesetzlichen Rente Einkünfte aus Arbeitslohn oder eine Werksrente erzielt wurden. Im Zweifelsfall erteilen die Finanzämter darüber Auskunft, ob eine Steuererklärung abzugeben ist.
8. Bis wann müssen Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Die allgemeine Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung endet jeweils am 31. Mai des Folgejahres. Bis dann muss die Erklärung beim Finanzamt eingegangen sein. Diese Frist kann durch einfachen Antrag beim zuständigen Finanzamt verlängert werden. Überlässt der Steuerzahler die Erstellung der Erklärung einem Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder einem Rechtsanwalt, verlängert sich der Abgabetermin "automatisch" auf den 31. Dezember des Folgejahres.
9. Wo ist die Steuererklärung abzugeben?
Bei dem Finanzamt Ihres Wohnsitzes. Finanzämter gibt es in jeder größeren Stadt.
10. Welche Formulare benötigen Sie in der Regel?
Für die Einkommensteuererklärung benötigen Sie normalerweise folgende Vordrucke:
- ESt 1 a, dies ist ein vierseitiger Mantelbogen,
- Anlage N für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, z. B. wenn Werksrenten oder Versorgungsbezüge angefallen sind und auf der Lohnsteuerbescheinigung (-karte) eingetragen wurden. Für jeden Ehepartner muss eine eigene Anlage N ausgefüllt werden, sofern der Ehegatte Werksrenten oder Versorgungsbezüge bekommen hat,
- Anlage R für die Renteneinkünfte,
- Anlage Kind, sofern noch Kinder vorhanden sind oder Kinder bei den Großeltern im Haushalt leben,
- Anlage KAP, sofern Kapitalerträge erzielt worden sind, die über dem Sparerpauschbetrag von 801/1.602 Euro jährlich (ledig/verheiratet) gelegen haben.
Wenn weitere steuerpflichtige Einkünfte vorliegen bzw. Steuervergünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (Stichwort Eigenheimzulage) beantragt werden, müssen weitere Formulare ausgefüllt werden.
11. Wo gibt es die Formulare?
Die Formulare gibt es kostenlos beim Finanzamt und auch im Internet unter www.finanzamt.de. Unter www.elster.de kann man seine Einkommensteuererklärung auch elektronisch an das Finanzamt übermitteln.
Rente und Sozialversicherung
Gesetzliche Krankenversicherung
1. Wer ist als Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (Pflichtversicherung) und wer in der freiwilligen Krankenversicherung versichert?
Entscheidend ist die zweite Hälfte des Erwerbslebens. Wer in diesem Zeitraum zu mindestens 90 Prozent selbst oder als Familienangehöriger in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert war, wird in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Wird dieser Prozentsatz nicht erfüllt, so verbleibt gegebenenfalls die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.
2. Kann man sich als Rentner von der Versicherungspflicht befreien lassen?
Rentner können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag kann nicht widerrufen werden und muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse gestellt werden.
3. Ist ein Wechsel von der Privaten Krankenversicherung in die Krankenversicherung der Rentner (Pflichtversicherung) möglich?
Privat Krankenversicherte, die nach vollendetem 55. Lebensjahr versicherungspflichtig werden (z. B. wegen eines Arbeitsverhältnisses als Arbeitnehmer), sind dann in der Gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie in den letzten fünf Jahren mindestens 30 Monate gesetzlich krankenversichert bzw. nicht versicherungsfrei waren.
4. Ist ein Wechsel von der Privaten Krankenversicherung in die freiwillige Krankenversicherung möglich?
Eine freiwillige Krankenversicherung ist in der Regel nur für Personen möglich, die bereits vorher der Gesetzlichen Krankenversicherung angehört haben. Wer aus der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung ausscheidet, kann sich in der Gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern, wenn er direkt zuvor ununterbrochen mindestens zwölf Monate oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate versichert war. Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen.
5. Wie erfolgt die Beitragsbemessung in der Krankenversicherung der Rentner (Pflichtversicherung)?
Zur Festlegung des Beitrags werden verschiedene Einnahmearten herangezogen. Erreicht die Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze, so werden nacheinander Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen des Versicherten bis zu dieser Grenze (2009: monatlich 3.675 Euro) berücksichtigt.
6. Wie hoch ist der Beitragssatz auf die gesetzliche Rente in der Krankenversicherung der Rentner (Pflichtversicherung)?
Ab dem 1. Juli 2009 gilt in der GKV ein einheitlicher Beitragssatz von 14,9 Prozent. Der Rentner trägt davon 7,9 Prozentpunkte selbst, während die anderen 7 Prozentpunkte von der Rentenversicherung übernommen werden. Sofern die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt, muss dieser vom Rentner selbst getragen werden.
7. Wie erfolgt die Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung?
Zur Festlegung des Beitrags werden verschiedene Einnahmearten herangezogen. Erreicht die Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze, so werden nacheinander Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und sonstige Einnahmen, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwillig Versicherten bestimmen, bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2009: monatlich 3.675 Euro) berücksichtigt.
8. Wie hoch fällt der Beitragssatz auf die gesetzliche Rente in der freiwilligen Krankenversicherung aus?
Der Rentner erhält auf Antrag einen Zuschuss in Höhe von 7 Prozentpunkten des einheitlichen Beitragssatzes. Die restlichen 7,9 Prozentpunkte trägt der Rentner selbst. Sofern die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt, muss dieser vom Rentner selbst getragen werden.
Gesetzliche Pflegeversicherung
9. Welche Rentner sind in der Gesetzlichen Pflegeversicherung versichert?
Es gilt der Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung". Dies bedeutet: Wer in der Gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied ist, wird in der Gesetzlichen Pflegeversicherung versicherungspflichtig, und zwar bei der Pflegekasse, die bei seiner Krankenkasse errichtet ist. Freiwillig Versicherten wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, zur Privaten Pflegeversicherung zu wechseln.
10. Wie hoch ist der Beitragssatz?
Die Rentner müssen den vollen Beitragssatz selbst tragen. Auch nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit haben die Versicherten grundsätzlich den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung zu entrichten. Der Beitragssatz liegt zurzeit bei 1,95 Prozent bzw. bei 2,2 Prozent für Versicherte ohne Kinder, die nach dem 31.12.1939 geboren sind und das 23. Lebensjahr vollendet haben.
11. Wie erfolgt die Beitragsbemessung?
Die Beitragsbemessung wird entsprechend den Regelungen der Pflichtversicherung bzw. der Freiwilligen Versicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung vorgenommen. Siehe dazu die Fragen 5 und 7.
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf Versorgungsbezüge
12. Was sind Versorgungsbezüge und wer hat Beiträge zu entrichten?
Versorgungsbezüge sind vereinfacht ausgedrückt Rentenzahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Auch Auszahlungen aus privaten Altersvorsorgeverträgen, bei denen der Arbeitgeber anteilig Beiträge geleistet hat, zählen zu den Versorgungsbezügen. Sowohl Pflichtversicherte als auch freiwillig Versicherte haben Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf Versorgungsbezüge zu entrichten.
13. Wann fallen Krankenversicherungsbeiträge auf Versorgungsbezüge an?
Grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Auszahlung eines Versorgungsbezuges, sofern der Auszahlungsbetragdie Freigrenze von monatlich 126 Euro übersteigt. Wird keine regelmäßig wiederkehrende Leistung gewährt, so gilt ein Einhundertzwanzigstel der Kapitalabfindung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. So tritt nicht selten der Fall auf, dass zum Auszahlungszeitpunkt des Versorgungsbezuges noch Arbeitseinkommen in Höhe der Beitrags-bemessungsgrenze (2009: monatlich 3.675 Euro) bezogen wird und zunächst keine Beiträge auf den Versorgungsbezug anfallen. Beim Übergang in die gesetzliche Rente ändert sich dies dann. Da die Höhe der Rente die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, wird der Versorgungsbezug bis zu dieser Grenze beitragspflichtig.
14. Wie hoch ist der Beitragssatz, den die Krankenkasse auf Versorgungsbezüge erhebt?
Zur Beitragsbemessung wird der volle einheitliche Beitragssatz in Höhe von derzeit 14,9 Prozent herangezogen. In der Pflichtversicherung gilt seit dem 1.1.2004 nicht mehr der halbe sondern der volle allgemeine Beitragssatz auf Versorgungsbezüge. In der freiwilligen Versicherung hatte der Versicherte bereits vor dem 1.1.2004 den vollen allgemeinen Beitragssatz auf Versorgungsbezüge zu tragen.
15. Ist die Erhöhung des Beitrags zur Krankenversicherung auf Versorgungsbezüge rechtmäßig?
Bisher haben sowohl die Sozialgerichte als auch das Bundesverfassungsgericht die Gesetzeslage stets bestätigt und die Beitragserhöhung als rechtmäßig erklärt. Zu der besonderen Fallkonstellation, in der eine zunächst als Direktversicherung begonnene Lebensversicherung später privat übernommen und fortgeführt wurde, ist vor dem Bundesverfassungsgericht noch ein Musterverfahren anhängig (Az. 1 BvR 739/08). Hier wird sich eine endgültige Entscheidung wohl noch länger hinziehen.
16. Kann ein Widerspruch gegen den erhöhten Beitrag eingelegt werden?
Das beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 739/08 anhängige Musterverfahren gegen die Beitragspflicht von Einmalauszahlungen aus Lebensversicherungen, die nur zeitweise als Direktversicherungen gelaufen sind, ist noch nicht entschieden. Betroffene sollten daher Widerspruch einlegen, wenn ihre Krankenkasse mit einem entsprechenden Beitragsbescheid auf den gesamten Auszahlungsbetrag Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fordert. Grundsätzlich kann ein Widerspruch gegen den Beitragsbescheid der Krankenkasse mit dem Hinweis auf anhängige Gerichtsverfahren und mit einer Frist von vier Wochen eingelegt werden. Trotz des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid müssen die geforderten Beiträge zunächst gezahlt werden. Sollten die Musterverfahren später im Sinne der Betroffenen entschieden und die Entscheidungen auf das eigene Widerspruchsverfahren übertragen werden, erfolgt eine nachträgliche Erstattung der gezahlten Beiträge.
17. Wo kann man weitere Informationen zu Krankenkassenbeiträgen auf Versorgungsbezüge finden?
Weitere Informationen zu dem Thema sowie einen Musterwiderspruch gegen den Beitragsbescheid können Sie hier herunterladen.
18. Wie hoch ist der Pflegeversicherungsbeitrag auf Versorgungsbezüge?
Der Versicherte hat den vollen Beitragssatz der Pflegeversicherung auf den Versorgungsbezug alleine zu tragen.
Rente und Hinzuverdienst
Vorbemerkung zur Regelaltersgrenze:
Für die Geburtsjahrgänge bis inkl. 1946 gilt eine Regelaltersgrenze von 65 Jahren. Für die Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Für die Geburtsjahrgänge 1947-63 gelten individuelle Regelaltersgrenzen die der folgenden Tabelle entnommen werden können.
Regelaltersgrenzen in der Gesetzlichen Rentenversicherung
| Geburtsjahrgang | Regelaltersgrenze |
| bis 1946 | 65 Jahre |
| 1947 | 65 Jahre und 1 Monat |
| 1948 | 65 Jahre und 2 Monate |
| 1949 | 65 Jahre und 3 Monate |
| 1950 | 65 Jahre und 4 Monate |
| 1951 | 65 Jahre und 5 Monate |
| 1952 | 65 Jahre und 6 Monate |
| 1953 | 65 Jahre und 7 Monate |
| 1954 | 65 Jahre und 8 Monate |
| 1955 | 65 Jahre und 9 Monate |
| 1956 | 65 Jahre und 10 Monate |
| 1957 | 65 Jahre und 11 Monate |
| 1958 | 66 Jahre |
| 1959 | 66 Jahre und 2 Monate |
| 1960 | 66 Jahre und 4 Monate |
| 1961 | 66 Jahre und 6 Monate |
| 1962 | 66 Jahre und 8 Monate |
| 1963 | 66 Jahre und 10 Monate |
| ab 1964 | 67 Jahre |
1. Wird meine Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze gekürzt, wenn ich etwas hinzuverdiene?
Nein. Rentner können nach Erreichen der Regelaltersgrenze unabhängig von der Art und vom Beginn der bezogenen Rente in unbegrenzter Höhe hinzuverdienen. Sie müssen ihren Verdienst daher nicht der Rentenversicherung melden.
2. Wie viel darf ich vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu meiner Altersrente hinzuverdienen, ohne dass eine Kürzung eintritt?
Bei den vorgezogenen Altersrenten für Frauen, für langjährig Versicherte, für Schwerbehinderte, Berufs- und Erwerbsunfähige sowie wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit darf der Hinzuverdienst grundsätzlich höchstens 400 Euro im Monat betragen (dies gilt bundesweit).
In zwei Monaten kann das Doppelte der Hinzuverdienstgrenze verdient werden, ohne dass eine Verringerung der Rente auf eine Teilrente erfolgt.
3. Kann ich vor Erreichen der Regelaltersgrenze mehr als 400 Euro im Monat hinzuverdienen, wenn ich nur eine Teilrente beziehe?
Ja. Dabei gelten folgende allgemeine monatliche Hinzuverdienstgrenzen:
Tabelle 1
| Westdeutschland | Ostdeutschland | |
| 2/3 Teilrente | 491,40 Euro | 435,94 Euro |
| 1/2 Teilrente | 718,20 Euro | 637,14 Euro |
| 1/3 Teilrente | 945,00 Euro | 838,34 Euro |
Daneben gelten u. U. deutlich höhere individuelle Hinzuverdienstgrenzen, die von der Höhe des vor Rentenbeginn bezogenen Entgelts abhängig sind. Sie müssen vom zuständigen Rentenversicherungsträger erfragt werden.
In zwei Monaten kann das Doppelte der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze verdient werden, ohne dass eine Verringerung der Teilrente auf die nächstniedrigere Teilrente bzw. ein Ruhen der Rente erfolgt.
4. Wer erhält eine Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit und wie hoch sind die Hinzuverdienstgrenzen?
Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit werden seit dem 1.1.2001 nur noch an Versicherte geleistet, die diese Renten schon im Jahr 2000 bezogen haben. Sie sind von den Renten wegen teilweiser oder vollständiger Erwerbsminderung zu unterscheiden, die an Rentenneuzugänge nach dem 31.12.2000 geleistet werden.
Für Berufsunfähigkeitsrenten gelten folgende allgemeine monatliche Hinzuverdienstgrenzen:
Tabelle 2
| Westdeutschland | Ostdeutschland | |
| volle Rente | 718,20 Euro | 637,14 Euro |
| 2/3 Rente | 957,60 Euro | 849,52 Euro |
| 1/3 Teilrente | 1.184,40 Euro | 1.050,72 Euro |
Daneben gelten u. U. deutlich höhere individuelle Hinzuverdienstgrenzen, die von der Höhe des vor Rentenbeginn bezogenen Entgelts abhängig sind. Sie müssen vom zuständigen Rentenversicherungsträger erfragt werden.
In zwei Monaten pro Kalenderjahr kann das Doppelte der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze verdient werden, ohne dass eine Verringerung der Teilrente auf die nächst niedrigere Teilrente bzw. ein Ruhen der Rente erfolgt.
Für Erwerbsunfähigkeitsrenten gilt:
Der Hinzuverdienst darf monatlich grundsätzlich höchstens 400 betragen. In zwei Monaten pro Kalenderjahr kann das Doppelte der Hinzuverdienstgrenze verdient werden. Wird die Grenze häufiger überschritten, so wird die Rente als Teilrente unter Berücksichtigung der obigen Hinzuverdienstgrenzen für Berufsunfähigkeitsrenten gewährt.
5. Wer erhält eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und wie hoch sind die Hinzuverdienstgrenzen?
Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung werden an Rentenneuzugänge nach dem 31.12.2000 geleistet. An Versicherte mit Geburtsjahr vor 1961 wird auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gewährt.
Es gelten folgende allgemeine monatliche Hinzuverdienstgrenzen:
Tabelle 3
| Westdeutschland | Ostdeutschland | |
| volle Rente | 869,40 Euro | 771,27 Euro |
| 1/2 Rente | 1.058,40 Euro | 938,94 Euro |
Daneben gelten u. U. deutlich höhere individuelle Hinzuverdienstgrenzen, die von der Höhe des vor Rentenbeginn bezogenen Entgelts abhängig sind. Sie müssen vom zuständigen Rentenversicherungsträger erfragt werden.
In zwei Monaten pro Kalenderjahr kann das Doppelte der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze verdient werden, ohne dass eine Verringerung der Rente auf die niedrigere Teilrente bzw. ein Ruhen der Rente erfolgt.
6. Wer erhält eine Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung und welche Hinzuverdienstgrenzen gelten?
Renten wegen vollständiger Erwerbsminderung werden an Rentenneuzugänge nach dem 31.12.2000 geleistet.
Es gelten folgende allgemeine monatliche Hinzuverdienstgrenzen:
Tabelle 4
| Westdeutschland | Ostdeutschland | |
| volle Rente | 400,00 Euro | 400,00 Euro |
| 3/4 Rente | 642,60 Euro | 570,07 Euro |
| 1/2 Rente | 869,40 Euro | 771,27 Euro |
| 1/4 Rente | 1.058,40 Euro | 938,94 Euro |
Daneben gelten u. U. deutlich höhere individuelle Hinzuverdienstgrenzen, die von der Höhe des vor Rentenbeginn bezogenen Entgelts abhängig sind. Sie müssen vom zuständigen Rentenversicherungsträger erfragt werden.
In zwei Monaten pro Kalenderjahr kann das Doppelte der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze verdient werden, ohne dass eine Verringerung der Rente auf die niedrigere Teilrente bzw. ein Ruhen der Rente erfolgt.






