Gesetzgebungsverfahren
22.12.2010
Der Bund der Steuerzahler begrüßt die Vereinfachungsbemühungen um das Steuerrecht ausdrücklich. Entspricht dies doch einer langjährigen Forderung des Verbandes. Dieser Schritt ist längst überfällig. Allerdings sollten die Vereinfachungsbemühungen viel ambitionierter vorangetrieben und schnellstmöglich umgesetzt werden. So war es nicht nachvollziehbar, dass ein Teil der Regelungen nicht rückwirkend, sondern erst zum 1. Januar 2012 in Kraft treten sollte. Hier konnte inzwischen ein Erfolg für die Steuerzahler erzielt werden, denn nun sollen die meisten Regelungen rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft treten. Nach Ansicht des BdSt entbehrte nämlich die Begründung jeglicher Grundlage. Zwar werden durch das Steuervereinfachungsgesetz Steuermindereinnahmen von rund einer halben Milliarde Euro erwartet, demgegenüber ist aber aufgrund der positiven wirtschaftlichen Entwicklung davon auszugehen, dass deutlich höhere Steuereinnahmen erzielt werden, als noch im Haushaltsansatz geplant.
Folgende Maßnahmen sind geplant:
Abschaffung folgender Befreiungstatbestände:
Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens:
Materialien:
Referentenentwurf
Gesetzentwurf
BdSt-Stellungnahme zum Gesetzentwurf
Steuervereinfachungsgesetz 2011
Folgende Maßnahmen sind geplant:
- Anhebung des jährlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 Euro auf 1 000 Euro,§ 9a EStG
- Verzicht auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern bei der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ausschließlich als Sonderausgaben, §§ 9c, 10 EStG
- Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich, § 32 EStG
- Vereinfachung bei der Berechnung der Entfernungspauschale, § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG
- Reduzierung der Veranlagungsarten für Eheleute, §§ 25, 26a EStG
- Befreiung von der Pflichtveranlagung bei Arbeitnehmern mit geringem Arbeitslohn bei zu hoher Mindestvorsorgepauschale, § 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG
- Wegfall der Einbeziehung der abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte in die Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Spendenabzugsvolumens, § 2 Absatz 5b EStG
- Gleichstellung von Stipendien aus unmittelbaren und mittelbaren öffentlichen Mitteln,§ 3 Nummer 44 EStG
- Erfassung von Erstattungsüberhängen von Sonderausgaben im Jahr des Zuflusses,§ 10 EStG
- Vereinheitlichung der Grenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung und Verzicht auf das Erfordernis einer Totalüberschussprognose in diesen Fällen, § 21 EStG
- Vereinfachung der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Forstwirtschaft,§§ 34, 34b EStG, §§ 51, 68 EStDV
- Einführung einer Bagatellgrenze bei der Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft, § 89 AO
- Einführung einer gesetzlichen Betriebsfortführungsfiktion in den Fällen der Betriebsverpachtung und -unterbrechung, § 16 EStG
- Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung, § 14 UStG
- Eröffnung der Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der Veräußerungsanzeigen nach § 18 GrEStG
- Erleichterung der elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung, § 87a Absatz 6, § 150 Absatz 6 und 7 AO
- Elektronische Abgabe der Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer, § 6 Absatz 7 ZerlG
- Einführung eines Feststellungsverfahrens für betriebliches Vermögen bei der Erbschaftsteuer, § 153 Absatz 2 BewG, § 13a Absatz 1 ErbStG
- Eröffnung der Möglichkeit zur gemeinsamen Abgabe von Einkommensteuererklärungen für zwei Jahre, § 25a EStG
- Erleichterte Nachweisanforderungen für Spenden in Katastrophenfällen, § 51 EStG
- Meldung von Auslandssachverhalten nur noch einmal jährlich, § 138 Absatz 3 AO
- Anpassung der besonderen 3-monatigen Steuererklärungsfrist für Land- und Forstwirte an die Regelabgabefrist von 5 Monaten, § 149 Absatz 2 AO, § 233a Absatz 2 AO
- Verdopplung der für Anzeigen von Vermögensverwahrern und -verwaltern geltenden Bagatellgrenze von 5 000 Euro auf 10 000 Euro, § 1 Absatz 4 Nummer 2 ErbStDV
- Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei Gewinnausschüttungen von Genossenschaften, § 44a EStG
Abschaffung folgender Befreiungstatbestände:
- Entschädigungen an ehemalige deutsche Kriegsgefangene, § 3 Nr. 19 EStG
- Zinsen aus Schuldbuchforderungen nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz, § 3 Nr. 21 EStG
- Ehrensold nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen, § 3 Nr. 22 EStG
- Unterhaltsbeitrag und Maßnahmebeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, § 3 Nr. 37 EStG
- Bergmannsprämien nach dem Bergmannsprämiengesetz, § 3 Nr. 46 EStG
- Zuwendungen ehemaliger alliierter Besatzungssoldaten an ihre Ehefrauen, § 3 Nr. 49 EStG
Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens:
- Dezember 2010: Veröffentlichung des Referentenentwurfs
- Stellungnahmemöglichkeit der Verbände bis zum 13. Januar 2011
- Kabinettsbeschluss am 2. Februar 2011
- Zuleitung zum Bundesrat am 4. Februar 2011
- 1. Beratung im Bundesrat am 18. März 2011
- Kabinettsbeschluss über die Gegenäußerungen des Bundestages am 23. März 2011
- 1. Lesung im Bundestag am 24. März 2011
- Verabschiedung Bundestag am 9. Juni 2011
- 8. Juli 2011 Scheitern der Beschlussfassung im Bundesrat
- 5. September 2011 Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Bundesregierung
- 21. September 2011 Beratung im Vermittlungsausschuss
- 23. September 2011 Verabschiedung im Bundesrat
- 4. November 2011 Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
Materialien:
Referentenentwurf
Gesetzentwurf
BdSt-Stellungnahme zum Gesetzentwurf







