Steuerklasse: Werdende Eltern dürfen wählen
Verhalten sei nicht ''rechtsethisch verwerflich''.Höherer Nettoverdienst gleich höheres Elterngeld
Geklagt hatten zwei Mütter, die während ihrer Schwangerschaft die Lohnsteuerklasse gewechselt hatten – von Steuerklasse IV auf III, beziehungsweise von V auf III. Die Folge: Sie mussten weniger Steuern zahlen, hatten also einen höheren Nettoverdienst, nach dem sich ihr späteres Elterngeld richten würde. Die Ehegatten der beiden Klägerinnen hingegen mussten durch den Wechsel in Steuerklasse V höhere Steuern zahlen. Die monatliche Steuer der Ehepaare stieg dadurch. Ein Effekt, der sich bei der späteren Steuerfestsetzung allerdings wieder ausglich.
Die Elterngeldstelle vertrat die Ansicht, dass der Steuerklassenwechsel rechtsmissbräuchlich und für die Berechnung des Elterngeldes unbeachtlich sei.
Eine Auffassung, der bereits mehrere Sozial- und Landessozialgerichte widersprochen hatten. Nun entschied auch das Bundessozialgericht: Auch ein unter steuerlichen Aspekten nachteiliger Wechsel der Steuerklasse muss beachtet werden.
Verhalten ist „rechtsethisch“ nicht verwerflich
Die Begründung: Das Verhalten der Klägerinnen sei nicht als „rechtsethisch verwerflich“ und somit auch nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Zudem sei der Wechsel der Steuerklassen bei werdenden Eltern beim Gesetzgebungsverfahren erörtert worden. Von einem Rechtsmissbrauch sei damals keine Rede gewesen. Und nicht zuletzt habe der Gesetzgeber trotz der Urteile der Sozial- und Landessozialgerichte auf eine Änderung des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes verzichtet.
(Urteile vom 25. Juni 2009, Az. B10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R).




