Bund der Steuerzahler - Steuerklasse: Werdende Eltern dürfen wählen

Steuerklasse: Werdende Eltern dürfen wählen

Verhalten sei nicht ''rechtsethisch verwerflich''.

Babybauch
(Foto:fotolia)
Das Bundessozialgericht hat entschieden: Ein Wechsel der Steuerklasse, allein um später ein höheres Elterngeld zu erzielen, ist rechtens. Diese Möglichkeit sei während des Gesetzgebungsverfahrens erörtert worden und niemand habe Bedenken geäußert, lautet die Begründung. Werdende Eltern müssen jetzt nur schnell genug handeln.

Kassel. Durch geschickte Wahl ihrer Steuerklassen können werdende Eltern ihren Elterngeldanspruch erhöhen. Und dieser „Trick“ muss von der Elterngeldstelle anerkannt werden. Das hat das Bundessozialgericht Ende Juni entschieden.

Höherer Nettoverdienst gleich höheres Elterngeld
Geklagt hatten zwei Mütter, die während ihrer Schwangerschaft die Lohnsteuerklasse gewechselt hatten – von Steuerklasse IV auf III, beziehungsweise von V auf III. Die Folge: Sie mussten weniger Steuern zahlen, hatten also einen höheren Nettoverdienst, nach dem sich ihr späteres Elterngeld richten würde. Die Ehegatten der beiden Klägerinnen hingegen mussten durch den Wechsel in Steuerklasse V höhere Steuern zahlen. Die monatliche Steuer der Ehepaare stieg dadurch. Ein Effekt, der sich bei der späteren Steuerfestsetzung allerdings wieder ausglich.
Die Elterngeldstelle vertrat die Ansicht, dass der Steuerklassenwechsel rechtsmissbräuchlich und für die Berechnung des Elterngeldes unbeachtlich sei.
Eine Auffassung, der bereits mehrere Sozial- und Landessozialgerichte widersprochen hatten. Nun entschied auch das Bundessozialgericht: Auch ein unter steuerlichen Aspekten nachteiliger Wechsel der Steuerklasse muss beachtet werden.

Verhalten ist „rechtsethisch“ nicht verwerflich
Die Begründung: Das Verhalten der Klägerinnen sei nicht als „rechtsethisch verwerflich“ und somit auch nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Zudem sei der Wechsel der Steuerklassen bei werdenden Eltern beim Gesetzgebungsverfahren erörtert worden. Von einem Rechtsmissbrauch sei damals keine Rede gewesen. Und nicht zuletzt habe der Gesetzgeber trotz der Urteile der Sozial- und Landessozialgerichte auf eine Änderung des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes verzichtet.

(Urteile vom 25. Juni 2009, Az. B10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R).
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