Bund der Steuerzahler - Der Steuerzahler - Gesetzgebungsverfahren

Gesetzgebungsverfahren
21.11.2009

Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz

Aufgrund einiger spektakulärer Fälle von Steuerhinterziehung hatte sich die Bundesregierung entschlossen, stärker gegen Steuerhinterziehung vorzugehen. Ziel eines Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung war vor allem, die Steuerhinterziehung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten einzudämmen. Der Gesetzgeber hat den Steuerpflichtigen daher verstärkte Mitwirkungs-, Auskunfts- und Aufzeichnungspflichten auferlegt. Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung den Steuerzahlern besondere Mitwirkungspflichten und Nachweispflichten bei Geschäftsbeziehungen mit Staaten und Gebieten aufzuerlegen, die in Steuersachen nicht zum Auskunftsaustausch entsprechend dem aktuellen OECD-Standard bereit sind.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Einschränkung des Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzugs: Der Abzug von Betriebsausgaben/Werbungskosten kann von der Erfüllung besonderer Mitwirkungs- und Nachweispflichten abhängig gemacht werden, wenn Zahlungen an Personen mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem ausländischen Staat geleistet werden und der Staat nicht an einem Auskunftsaustausch nach den sogenannten OECD-Standards teilnimmt. Eine gleichlautende Regelung gilt auch für Dividenden, die dem Steuerzahler aus solchen Staaten zufließen, die nicht an dem OECD-Auskunftsaustausch teilnehmen.

Erweiterte Mitwirkungs- und Auskunftspflichten: Bestehen objektiv erkennbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in einem ausländischen Staat ohne Auskunftsaustausch bestehen, ordnet der neue § 90 Abs. 2 S. 3 AO an, dass nach Aufforderung durch die Finanzbehörde die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern sind. Erzielt ein Steuerzahler positive Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 Euro im Jahr, so ist er ab dem Jahr 2010 verpflichtet, seine Unterlagen und Aufzeichnungen über Einkünfte und Werbungskosten sechs Jahre lang aufzubewahren.

Sanktionen: Die Finanzbehörde kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, wenn Anhaltspunkte für entsprechende Geschäftsbeziehungen ins Ausland bestehen. Dabei wird die Falschaussage mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (§156 StGB). Wird die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert, kommt eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen in Betracht.
Kommt ein Steuerzahler seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 S. 3 AO nicht nach, kann die zuständige Finanzbehörde ihm für die Zukunft zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen und Unterlagen verpflichten. Des Weiteren soll es der Außenprüfung leichter gemacht werden. Eine Prüfung soll nun bei Steuerzahlern mit Überschusseinkünften von mehr als 500.000 Euro auch ohne besondere Prüfungsanordnung möglich sein.

Zollkontrollen: Bislang fanden Zollkontrollen regelmäßig nur statt, wenn der Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestand. Die Zollkontrollen sollen nun auch bei Verdachtsmomenten auf eine Steuerhinterziehung sowie Betrug zum Nachteil der Sozialleistungsträger möglich sein. Damit können auch Kontounterlagen zwecks Durchführung von weiteren Ermittlungen an andere Behörden weitergegeben werden.

Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens:
  • 13. Januar 2009: Referentenentwurf
  • 7. Mai 2009: 1. Lesung im Bundestag
  • 3. Juli 2009: 2./3. Lesung im Bundestag
  • 10. Juli 2007: Zustimmung des Bundesrates
  • 1. August 2009: Das Gesetz tritt in Kraft
  • 31. Juli 2009: Veröffentlichung im BGBl. I 2009, S. 2302.

Materialien
Stellungnahme des BdSt zum Gesetzentwurf der Fraktionen
Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung Bundestags-Drucksache 633/09
Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz Bundestags -Drucksache 681/09
Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD Bundestags- Drucksache 12/12852
Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz - Überarbeiteter Referentenentwurf
Suche
Staatsverschuldung in Deutschland
0
Zuwachs / Sekunde
0
Schulden / Kopf
0