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10.09.2010
München. Insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern und bei mitarbeitenden Familienangehörigen stellt sich oft die Frage, ob die ausgeübte Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist oder nicht. Eine verbindliche Klärung kann letztlich nur im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung Bund herbeigeführt werden. Viele Betroffene lassen sich bei der Durchführung eines solchen Statusfeststellungsverfahrens beraten. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Aufwendungen für entsprechende Beratungsleistungen bei der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden können (Entscheidung vom 6. Mai 2010, Az. VI R 25/09).
Geklagt hatte der Geschäftsführer einer GmbH mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Zur Begründung führte der Bundesfinanzhof aus, dass zwischen der honorierten Beratungsleistung und dem Arbeitsverhältnis ein Veranlassungszusammenhang bestanden habe. Ob ein Steuerpflichtiger sozialversicherungspflichtig ist oder nicht, betreffe das Arbeitsverhältnis als solches und damit die Ebene der Einkommenserzielung, insbesondere die Höhe des auszuzahlenden Gehalts. Die streitigen Aufwendungen seien daher nicht als steuerlich unerhebliche Kosten der privaten Lebensführung einzuordnen, sondern stünden in einem einkommensteuerlich erheblichen Bezug zum Arbeitsverhältnis.
Zum Statusfeststellungsverfahren selbst können BdSt-Mitglieder per E-Mail beim BdSt-Sozialexperten Rik Steinheuer nähere Informationen anfordern.
Statusfeststellung als Werbungskosten geltend machen
Urteil des Bundesfinanzhofs zu Gunsten der Steuerzahler.Geklagt hatte der Geschäftsführer einer GmbH mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Zur Begründung führte der Bundesfinanzhof aus, dass zwischen der honorierten Beratungsleistung und dem Arbeitsverhältnis ein Veranlassungszusammenhang bestanden habe. Ob ein Steuerpflichtiger sozialversicherungspflichtig ist oder nicht, betreffe das Arbeitsverhältnis als solches und damit die Ebene der Einkommenserzielung, insbesondere die Höhe des auszuzahlenden Gehalts. Die streitigen Aufwendungen seien daher nicht als steuerlich unerhebliche Kosten der privaten Lebensführung einzuordnen, sondern stünden in einem einkommensteuerlich erheblichen Bezug zum Arbeitsverhältnis.
Zum Statusfeststellungsverfahren selbst können BdSt-Mitglieder per E-Mail beim BdSt-Sozialexperten Rik Steinheuer nähere Informationen anfordern.







