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06.10.2010
München. Leistungen aus privaten Rentenversicherungsverträgen sind seit 2007 innerhalb der Grenzen pfändungsgeschützt, die auch für Arbeitslohn und Renten der gesetzlichen Rentenversicherung gelten. Dafür müssen jedoch strenge Auflagen erfüllt sein: Erfasst sind nur Rentenleistungen, die frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahrs oder bei Eintritt der Berufsunfähigkeit lebenslang gezahlt werden. Die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen für den Todesfall, muss ebenso ausgeschlossen sein wie die Bestimmung von Dritten als Berechtigte (Ausnahme: Hinterbliebene). Zudem darf über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht verfügt werden.
Der BGH hat jetzt entschieden, dass auch Berufsunfähigkeitsrenten aus kombinierten Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherungen diese Voraussetzungen erfüllen können. Dies war bisher umstritten, weil Berufsunfähigkeitsrenten nach den gängigen Versicherungsverträgen nicht lebenslang, sondern nur bis zu einem bestimmten Alter gezahlt werden. Laut BGH kommt es darauf an, dass aus dem Vertrag lebenslang eine im Wesentlichen gleichbleibende Leistung gezahlt wird. Das sei auch bei einer zeitlich befristeten Berufsunfähigkeitsrente der Fall, sofern der Vertrag vorsieht, dass im Anschluss ohne Lücke und in vergleichbarer Höhe eine „normale“ Rente bis ans Lebensende gezahlt wird. Bei kombinierten Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherungen ist eine entsprechende Gestaltung ohne weiteres möglich. Wichtig ist, dass bei beiden Bestandteilen des Versicherungsvertrags auch die übrigen genannten Voraussetzungen für den Pfändungsschutz gegeben sind. Es dürfen daher z.B. keine Kapitalleistung (ausgenommen Todesfall) vereinbart und kein Kapitalwahlrecht eingeräumt sein.
Private Berufsunfähigkeitsrenten sind jedoch nicht nur unter diesen, in § 851c Zivilprozessordnung (ZPO) geregelten Voraussetzungen pfändungsgeschützt. Bei ihnen handelt es sich regelmäßig um „Renten, die wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind“. Sie zählen gemäß § 850b ZPO zu den bedingt pfändbaren Bezügen. Nach Auffassung der Vorinstanzen (Landgericht Dortmund, Oberlandesgericht Hamm) sollte die Vorschrift jedoch im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, weil sie auf Arbeitnehmer und Beamte beschränkt sei, der BU-Rentner aber selbstständiger Handwerker war. Der BGH hat dagegen entschieden, dass § 850b ZPO auch entsprechende Renten von anderen Personen – insbesondere auch von Selbstständigen – vor Pfändung schützt.
Sicher ist sicher
BGH schützt Berufsunfähigkeitsrenten besser vor Pfändung.Der BGH hat jetzt entschieden, dass auch Berufsunfähigkeitsrenten aus kombinierten Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherungen diese Voraussetzungen erfüllen können. Dies war bisher umstritten, weil Berufsunfähigkeitsrenten nach den gängigen Versicherungsverträgen nicht lebenslang, sondern nur bis zu einem bestimmten Alter gezahlt werden. Laut BGH kommt es darauf an, dass aus dem Vertrag lebenslang eine im Wesentlichen gleichbleibende Leistung gezahlt wird. Das sei auch bei einer zeitlich befristeten Berufsunfähigkeitsrente der Fall, sofern der Vertrag vorsieht, dass im Anschluss ohne Lücke und in vergleichbarer Höhe eine „normale“ Rente bis ans Lebensende gezahlt wird. Bei kombinierten Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherungen ist eine entsprechende Gestaltung ohne weiteres möglich. Wichtig ist, dass bei beiden Bestandteilen des Versicherungsvertrags auch die übrigen genannten Voraussetzungen für den Pfändungsschutz gegeben sind. Es dürfen daher z.B. keine Kapitalleistung (ausgenommen Todesfall) vereinbart und kein Kapitalwahlrecht eingeräumt sein.
Private Berufsunfähigkeitsrenten sind jedoch nicht nur unter diesen, in § 851c Zivilprozessordnung (ZPO) geregelten Voraussetzungen pfändungsgeschützt. Bei ihnen handelt es sich regelmäßig um „Renten, die wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind“. Sie zählen gemäß § 850b ZPO zu den bedingt pfändbaren Bezügen. Nach Auffassung der Vorinstanzen (Landgericht Dortmund, Oberlandesgericht Hamm) sollte die Vorschrift jedoch im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, weil sie auf Arbeitnehmer und Beamte beschränkt sei, der BU-Rentner aber selbstständiger Handwerker war. Der BGH hat dagegen entschieden, dass § 850b ZPO auch entsprechende Renten von anderen Personen – insbesondere auch von Selbstständigen – vor Pfändung schützt.







