Bund der Steuerzahler - Der Steuerzahler - Rente freiwillig aufstocken

05.01.2012

Rente freiwillig aufstocken

Nicht Versicherungspflichtige können jetzt nachzahlen.


(Foto: diefotomacher/fotolia)
Seit August 2010 können alle Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig sind (z.B. viele Selbstständige und Freiberufler sowie Beamte), freiwillige Rentenbeiträge entrichten. In vielen Fällen war dies zuvor nicht möglich. Von der Regelung profitiert etwa, wer bereits während des Wehr- oder Zivildienstes oder der Kindererziehung Beiträge eingezahlt hat. Er kann durch das freiwillige Aufstocken einen Rentenanspruch erwerben.

Düsseldorf. Wer keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hat, kann jetzt freiwillige Rentenbeiträge entrichten. Die Möglichkeit besteht seit August 2010 und trifft etwa für viele Selbstständige und Freiberufler sowie Beamte zu. Zuvor war dies in vielen Fällen nicht möglich.

Interessant kann die Zahlung freiwilliger Rentenbeiträge vor allem dann sein, wenn auf dem Rentenkonto Beiträge für Wehr- und Zivildienst- oder Kindererziehungszeiten gutgeschrieben worden sind, aber die für einen späteren Rentenanspruch erforderliche Mindestbeitragszeit von fünf Jahren verfehlt wird. Die auf dem Rentenkonto gebuchten Beiträge sind in diesen Fällen praktisch wertlos. Durch die Möglichkeit, zusätzlich freiwillige Beiträge zu entrichten, haben die Betroffenen jetzt die Möglichkeit, die Mindestbeitragszeit von fünf Jahren zu erreichen. So können sie einen Rentenanspruch erwerben und doch noch von den Beiträgen für Wehr- und Zivildienst oder Kindererziehung profitieren. Für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist derzeit ein Mindestbeitrag von 79,60 Euro pro Monat zu entrichten.

Das Gesetz lässt zudem für diejenigen, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von derzeit noch 65 Jahren die Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt haben, die Nachzahlung freiwilliger Beiträge zu. Die Möglichkeit besteht zum einen für vor dem 1. Januar 1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind, zum anderen befristet bis Ende 2015 für diejenigen, die nach alter Rechtslage nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hatten. In beiden Fällen können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachgezahlt werden, wie zur Erfüllung der Mindestbeitragszeit von fünf Jahren noch erforderlich sind.
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