Presseberichte zum Grundsteuerverfahren vor dem BVerfG
Steuerzahler aufgepasstIn der Regel erhält der Grundstückseigentümer mehrere Steuerbescheide; den Einheitswertbescheid sowie den Grundsteuermessbescheid gibt es vom Finanzamt und den Grundsteuerbescheid von der Gemeinde. Die Bescheide sind gut auseinanderzuhalten. Wer seinen Einheitswertbescheid im Jahr 2007 erhalten hat, kann beim Finanzamt bis zum 31. Dezember 2011 einen Antrag auf Aufhebung des Einheitswertbescheides stellen und auf das Verfahren beim BVerfG verweisen. Für Jahre nach 2007 bzw. für die Zukunft kann die Aufhebung des Einheitswertbescheides ebenfalls verlangt werden. Die Finanzverwaltung wird den Antrag jedoch voraussichtlich ablehnen. Dagegen hat der Steuerzahler dann die Möglichkeit, Einspruch einzulegen und bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts um Ruhen des Einspruchsverfahrens zu bitten. Die meisten Steuerzahler haben ihren Einheitswertbescheid jedoch weit vor dem Jahr 2007 erhalten. Für sie dürfte sich ein Antrag auf rückwirkende Aufhebung nicht mehr lohnen, da die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist prinzipiell bereits abgelaufen ist. Nicht zu empfehlen ist, einen Widerspruch bei der Gemeinde gegen den Grundsteuerbescheid einzulegen. In einigen Bundesländern gibt es das Widerspruchsverfahren nämlich nicht mehr, zudem könnte die Bearbeitung des Widerspruches kostenpflichtig sein. Auch dringt der Einwand des verfassungswidrigen Einheitswertes beim Grundsteuerbescheid ohnehin nicht durch.







