Bund der Steuerzahler - Der Steuerzahler - Anhängige Musterklagen des BdSt

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Anhängige Musterklagen des BdSt

Nicht selten meint der Gesetzgeber, Streichungen und Kürzungen von Pauschalbeträgen würden das Steuerrecht einfacher und gerechter gestalten. Dabei kommt es häufig zu Steuererhöhungen. Teilweise reagiert der Gesetzgeber auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung oder eine politische Situation auch mit einem Gesetz, das für viele Steuerzahler zu einer Mehrbelastung führt. Verfassungsverstöße des Gesetzgebers oder Rechtsverstöße der Verwaltung werden oft erst durch höchstrichterliche Entscheidungen korrigiert. Der BdSt setzt sich in diesen Fällen engagiert für die Rechte der Steuerzahler ein, wenn nötig auch vor Gericht.

Eine übersichtliche Darstellung aller derzeit anhängigen Musterverfahren finden Mitglieder hier in unserem BdSt-Info-Service Nr.10. Als zusätzliches Informationsmaterial können Sie sich hier die Broschüre ''Musterprozesse - Für Ihr Recht vor Gericht!'' herunterladen.

Folgende Musterklagen unterstützt der BdSt derzeit. Klicken Sie auf den Link für weitere Informationen:

17.01.2012

Steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen

FG Düsseldorf – 15 K 4450/11
Streitfrage: Umstritten ist, ob Erstattungszinsen der Besteuerung unterliegen. Gemäß § 233a Abgabenordnung sind Steuererstattungen und Steuernachforderungen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums mit 6 Prozent per anno zu verzinsen. Muss der Steuerzahler Steuern nachzahlen, zahlt er daher gegebenenfalls neben der Nachzahlung zusätzlich 6 Prozent Zinsen an das Finanzamt (Nachzahlungszinsen). Erhält der Steuerzahler hingegen Geld vom Finanzamt erstattet, muss das Finanzamt unter Umständen 6 Prozent Zinsen an den Steuerzahler zahlen (Erstattungszinsen). Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2010 entschieden, dass die vom Finanzamt gezahlten Erstattungszinsen beim Steuerzahler nicht der Besteuerung unterliegen. Darauf hat der Gesetzgeber mit einem Nichtanwendungsgesetz reagiert und festgelegt, dass Erstattungszinsen beim Steuerzahler als Kapitaleinnahme zu versteuern sind. Ob diese rückwirkende Änderung zulässig ist, soll gerichtlich geklärt werden. Neben dem vom BdSt unterstützten Musterverfahren ist bereits ein Klageverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (VIII R 1/11). Mehr dazu
31.10.2011

Vorsorgeaufwendungen

Einspruchsverfahren beim Finanzamt Hannover-Nord

Mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung wurde die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen neu geregelt. Danach können Beiträge zur Krankenversicherung steuerlich besser geltend gemacht werden. Sonstige Vorsorgeaufwendungen können seit dem jedoch nur noch in geringem Umfang bzw. gar nicht mehr abgezogen werden. Die Einschränkung gilt selbst dann, wenn die sonstigen Vorsorgeaufwendungen dem Steuerzahler zwangsläufig entstehen, wie zum Beispiel die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die der Steuerzahler aufgrund Gesetzes zahlen muss. Ob diese Einschränkung zulässig ist, will der BdSt in einem Musterverfahren überprüfen lassen. Gegenwärtig befindet sich das Verfahren beim Finanzamt im Einspruchsverfahren.

12.09.2011

Abwasser – Berechnung des Abwasserentgeltes

LG Göttingen – 1 S 87/10 (Vorinstanz: AG Northeim – 3 C 311/10 (IV))
Streitfrage: Streitig ist, ob die Berechnung des Abwasserentgeltes bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses nach dem sogenannten Einwohnergleichwertverfahren erfolgen darf. Der Einwohnerwert ist die Maßeinheit, welche die unterschiedliche Schmutzfracht der häuslichen und industriellen Abwässer vergleicht. Er setzt sich zusammen aus der Einwohnerzahl und dem Einwohnergleichwert. Das Entgelt für das Abwasser wird damit nicht nach der individuellen Schmutzwassereinleitung, sondern pauschal nach Köpfen berechnet. Ob diese Abrechnungsmethode zulässig ist, soll gerichtlich geklärt werden. Mehr dazu
08.06.2011

Abgeltungsteuer - Darlehen an nahe Angehörige

FG Niedersachsen - 15 K 417/10
Streitfrage: Zinseinnahmen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Jedoch gibt es einige Ausnahmen.
Wird einem nahen Angehörigen ein Darlehen gewährt wird und nutzt dieser das Darlehen für Zwecke der Einkunftserzielung, so wird für die Darlehenszinsen nicht der Abgeltungsteuersatz angewendet. Würde der Darlehensempfänger das Geld für private Zwecke wie zum Beispiel eine Urlaubsreise verwenden, so unterfielen die Zinseinnahmen hingegen der Abgeltungsteuer. Ob die steuerliche Behandlung der Darlehenszinsen davon abhängen darf, wie der Darlehensempfänger das Geld nutzt, soll mit diesem Musterverfahren geklärt werden. Mehr dazu
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