Bund der Steuerzahler - Der Steuerzahler - Musterklagen

Musterklagen
14.12.2009

Musterklagen

Nicht selten meint der Gesetzgeber, Streichungen und Kürzungen von Pauschalbeträgen würden das Steuerrecht einfacher und gerechter gestalten. Damit kommt es aber zu Steuererhöhungen, mit Sicherheit der falsche Weg, gegen den sich der Bund der Steuerzahler im Namen der Steuerzahler wehren muss. So bei der Pendlerpauschale: Der BdSt führte einen Musterprozess durch alle Instanzen. Schließlich entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt werden müssen. Das war ein großer Erfolg für die Steuerzahler!

Wenn Bundesregierung und Parlament die Rechte der Steuerzahler nicht ausreichend wahren, dann muss der BdSt eingreifen. Mit Hilfe von Musterprozessen gehen wir gegen Steuergesetze vor, in denen in Rechte der Steuerzahler eingegriffen wurde. Als Mitglied im Bund der Steuerzahler können Sie diese Arbeit unterstützen.

03.12.2009

Einbeziehung des Mindestelterngeldes in den Progressionsvorbehalt

BVerfG - 2 BvR 2604/09
Streitfrage: Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro zuzüglich Geschwisterbonus dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Das Elterngeld selbst ist zwar steuer- und sozialabgabenfrei. Allerdings wird es bei der Berechnung des Einkommensteuersatzes herangezogen und wirkt steuersatzerhöhend. Negative finanzielle Auswirkungen hat diese Praxis unter anderem dann, wenn der andere Elternteil und Ehepartner steuerpflichtige Einkünfte erzielt und darauf der erhöhte Steuersatz angewendet wird. Das Musterverfahren wird vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V geführt und vom NVL Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. sowie dem BdSt unterstützt. Nach Ansicht aller Verbände stellt das Mindestelterngeld eine reine Sozialtransferleistung dar und keine Lohnersatzleistung. Damit wäre das Mindestelterngeld nicht steuersatzerhöhend zu berücksichtigen.

Sachverhalt: Die Beschwerdeführer sind Eheleute. Der Ehemann erzielte im Jahr 2007 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Die Ehefrau erhielt im Jahr 2007 für das erste Kind Mutterschaftsgeld. Für das im Oktober 2007 geborene zweite Kind wurde für die Monate Oktober bis Dezember 2007 das Mindestelterngeld in Höhe von insgesamt 900 Euro (300 pro Monat) gezahlt. Das Finanzamt bezog das Mutterschaftsgeld sowie das Elterngeld, abzüglich eines fiktiven Arbeitnehmerpauschbetrages von 920 Euro, in die Berechnung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) ein.

Gericht: BVerfG - 2 BvR 2604/09
Streitjahr: 2007
Verfahrensstand: läuft



Beschwerdeschrift
Mustereinspruch
Informationsmaterial
03.12.2009

Elektronische Umsatzsteuervoranmeldung

FG Niedersachsen – 5 K 149/05 Revision eingelegt beim BFH
Streitfrage: Umsatzsatzsteuer-Voranmeldungen dürfen seit Januar 2006 nur noch elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Nur ausnahmsweise kann - zur Vermeidung unbilliger Härten - auf die elektronische Übermittlung der Daten verzichtet werden und die Umsatzsteuervoranmeldung in Papierform abgegeben werden. Der Bund der Steuerzahler vertritt die Ansicht, dass das der Gesetzgeber dem Unternehmer nicht vorschreiben kann, wie er den notwendigen Schriftwechsel mit dem Finanzamt zu führen habe. Zumindest sei zur Vermeidung unbilliger Härten der Antrag auf Aufgabe der Voranmeldungen in Papierform dann zu gewähren, wenn der Unternehmer nicht über die entsprechenden technischen Voraussetzungen einer elektronischen Datenübermittlung verfügt.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Sie erzielt ihre Umsätze aus der Vermietung von Betriebsgrundstücken. Die Klägerin verfügt lediglich über eine kleine Buchhaltung, die von Hand gemacht wird. Ein Computer steht in dem Unternehmen für die Buchhaltung nicht zur Verfügung. Die Klägerin begehrte daher die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen weiterhin in Papierform vornehmen zu können. Das Finanzamt kam diesem Anliegen nicht nach.


Gericht: FG Niedersachsen, Az.: 5 K 149/05
BFH (XI R 33/09)
Streitjahr: 2005
Verfahrensstand: Revision beim BFH eingelegt



Klageschrift
Revisionsschrift
03.12.2009

Abfindungen – rückwirkende Abschaffung des halben Steuersatzes

Bei Entlassungsabfindungen: BVerfG – 2 BvL 1/03
Bei Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter: BFH – X R 55/03
Bei Betriebsveräußerung: BFH – X R 63/04 und FG Baden-Württemberg – 2 K 440/01

Streifrage: Nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung vom 16. April 1997 wurden Abfindungen mit der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes besteuert. Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2001 wurde § 34 EStG geändert. Nunmehr werden Abfindungen nach der sogenannten Fünftel-Regelung besteuert. Die Änderung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 1999, sodass die Regelung rückwirkend auch auf bereits abgeschlossene Sachverhalte angewendet wurde. Der BdSt wendet sich gegen die rückwirkende Anwendung der Fünftel-Regelung. In einem der Verfahren hat der Bundesfinanzhof diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.

Sachverhalt: Die Kläger erhielten im Frühjahr 1999 ihre Abfindungen bzw. die Gewinne aus der Veräußerung eines Betriebs. Die Kläger gingen bei den Vertragsverhandlungen über die Entlassungsabfindung bzw. über die Betriebsveräußerung davon aus, dass lediglich der halbe durchschnittliche Steuersatz zur Anwendung kommt.

Gericht: BVerfG, Az.: 2 BvL 1/03 (BFH – IX R 81/01, früheres Az.: BFH – XI R 42/01)
BFH, Az.: IX R 54/05 (früheres Az.: BFH – XI R 12/05)
BFH, Az.: X R 55/03 (früheres Az.: BFH – XI R 86/03, III R 63/03)
BFH, Az.: X R 63/04 (früheres Az.: XI R 44/04)
FG Baden-Württemberg, Az.: 2 K 440/01
Streitjahr: 1999
Verfahrensstand: Die Verfahren sind bis zur Entscheidung durch das BVerfG ausgesetzt.



Klageschrift Entlassungsabfindung
Klageschrift Handelsvertreter
Klageschrift Betriebsveräußerung
03.12.2009

Spekulationsgewinne – Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfristen bei Aktien und Grundstücken

FG Niedersachsen – 9 K 73/08 (Aktien); Bundesverfassungsgericht 2 BvL 14/02 (Grundstücke)
Streitfrage: Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2001 wurde die Spekulationsfrist für Aktien von sechs auf zwölf Monate verdoppelt. Für Grundstücke wurde die Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre angehoben. Diese Regelungen traten rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft und erfassten daher auch bereits abgeschlossene Veräußerungen. Der Bund der Steuerzahler will mit den genannten Musterverfahren prüfen lassen, ob die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfristen zulässig war.

Sachverhalt: Die Klägerin in dem erstgenannten Verfahren erwarb im Februar 1998 Aktien. Diese veräußerte sie im Januar 1999. Zum Zeitpunkt der Veräußerung galt noch die sechsmonatige Spekulationsfrist für Aktien.
Im Falle der Grundstücksveräußerung hatte der Kläger im Jahr 1990 ein Grundstück erworben. Dieses Grundstück veräußerte er im Februar 1999. Nach Ansicht des Finanzamtes galt die 10-jährige Spekulationsfrist. Da das Grundstück lediglich neun Jahre im Eigentum des Klägers stand, wurde der Veräußerungsgewinn der Besteuerung unterworfen.
Beide Kläger gingen zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien bzw. des Grundstücks von der jeweils geltenden Rechtslage – mit der kürzeren Spekulationsfrist – aus.

Gericht: FG Niedersachsen, Az. 9 K 73/08 (früheres Az.: 9 K 228/01)
2 BvL 14/02 (Vorlageschluss des FG Köln, Az.: 13 K 460/01)
Streitjahr: 1999
Verfahrensstand: Das Verfahren beim FG Niedersachsen ist bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 14/02 und 2 BvR 2/04 ausgesetzt.



Klageschrift Aktien
Klageschrift Grundstücke
03.12.2009

Solidaritätszuschlag – Verfahren gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags

FG Niedersachsen – 7 K 143/08
Streitfrage: Streitig ist, ob die Erhebung des Solidaritätszuschlags gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Eine solche Ergänzungsabgabe sieht die Verfassung vor, um im Einzelfall Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt zu decken. Der Bund der Steuerzahler vertritt die Auffassung, dass der Solidaritätszuschlag daher nicht auf Dauer erhoben werden darf.

Sachverhalt: Der Kläger begehrt die Aufhebung des Einkommensteuerbescheids 2007, soweit darin ein Solidaritätszuschlag festgesetzt worden ist.

Gericht: FG Niedersachsen, Az.: 7 K 143/08
Streitjahr: 2007
Verfahrensstand: Mündliche Verhandlung am 25. November 2009
Besonderheit: Sprungklage



Klageschrift
Mustereinspruch
Informationsmaterial
03.12.2009

Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft – Wesentlichkeitsgrenze

FG Baden-Württemberg – 5 K 551/03
Streitfrage: Streitig ist, wie der Gewinn aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH zu versteuern ist. Nach § 17 Einkommensteuergesetz alter Fassung gehörte die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zu Einkünften aus einem Gewerbebetrieb, wenn der Steuerzahler innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung zu mindestens 25 Prozent an der GmbH beteiligt war (sog. Wesentlichkeitsgrenze). Der maßgebliche § 17 Abs. 1 EStG wurde durch das Steueränderungsgesetz 1999/2000/2001 rückwirkend zum 1. Januar 1999 geändert. Statt der bisherigen Wesentlichkeitsgrenze von 25 Prozent wurde die Grenze auf 10 Prozent abgesenkt. Dadurch wurden Veräußerungsgewinne steuerpflichtig, die nach dem bisher geltenden Recht steuerfrei geblieben wären. Der Bund der Steuerzahler wendet sich mit diesem Musterverfahren gegen die rückwirkende Absenkung der so genannten Wesentlichkeitsgrenze bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatbereich.

Sachverhalt: Der Kläger war mit rund 22 Prozent an einer Kapitalgesellschaft beteiligt. Er hatte die Anteile an der GmbH in den Jahren 1988 bis 1990 erworben. Im März 1999 veräußerte der Kläger diese Anteile. Das Finanzamt unterwarf den Veräußerungsgewinn der Besteuerung, weil der Kläger zu mehr als 10 Prozent an der GmbH beteiligt war. Der Kläger ging bei der Veräußerung der Gesellschaftsanteile davon aus, dass die bis dahin geltende Wesentlichkeitsgrenze von 25 Prozent anwendbar sei, sodass der Veräußerungsgewinn nicht nach § 17 EStG steuerpflichtig ist.

Gericht: FG Baden-Württemberg, Az.: 5 K 551/03
Streitjahr: 1999
Verfahrensstand: Verfahren ruhend gestellt


Klageschrift
03.12.2009

Alterseinkünfte – Klage gegen die Ungleichbehandlung von Alterseinkünften

FG Düsseldorf – 14 K 1500/07 E FG Schleswig-Holstein – 1 K 273/07
Streitfrage: Diese Klage wendet sich gegen die Besteuerung von gesetzlichen Renteneinkünften. Nach dem Alterseinkünftegesetz werden solche Alterseinkünfte nicht mehr nur mit ihrem Ertragsanteil, sondern mit einem Besteuerungsanteil von mindestens 50 Prozent zur Steuer herangezogen. Dies führt nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler zu einer unzulässigen Besteuerung, soweit die Kläger die früheren Einzahlungen aus bereits versteuertem Einkommen leisten mussten. Zudem führt diese Besteuerung zu einer Ungleichbehandlung gesetzlicher und privater Renten.

Sachverhalt: Die Kläger haben Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt und zusätzlich noch Beiträge in eine freiwillige Versicherung entrichtet. Die Beiträge in die freiwillige Rentenversicherung haben die Kläger vollständig aus bereits versteuertem Einkommen entrichtet. Die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung sind teilweise aus bereits versteuerten Einkünften entrichtet worden, weil die Kläger diese Beiträge damals nicht in voller Höhe steuerlich geltend machen konnten. Die Kläger begehren daher jeweils den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 zu ändern und die Renteneinkünfte lediglich mit dem Ertragsanteil zu versteuern.


Gericht: FG Düsseldorf, Az.: 14 K 1500/07 E
FG Schleswig-Holstein, Az.: 1 K 273/07
Streitjahr: 2005
Verfahrensstand: Das Verfahren vor dem FG Schleswig-Holstein wurde bis zur Entscheidung des BFH zum Az. X R 52/08 ruhend gestellt.



Klageschrift
Informationsmaterial
02.12.2009

Verbindliche Auskünfte – Erhebung einer Gebühr nach § 89 AO

FG Münster – 3 K 722/08 S
Streitfrage: Dieses Musterverfahren richtet sich gegen die Auskunftsgebühr. Nach § 89 Abgabenordnung müssen Steuerzahler für eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes eine Gebühr bezahlen. Streitig ist, ob die Erhebung einer solchen Gebühr für die Erteilung einer Auskunft durch das Finanzamt dem Grunde und der Höhe nach verfassungsgemäß ist. Der Bund der Steuerzahler vertritt die Auffassung, dass eine solche Gebühr nicht gerechtfertigt ist. Auskünfte der Finanzverwaltung müssen für die Steuerzahler gebührenfrei sein.

Sachverhalt: Die Klägerin stellte im Jahr 2007 beim Finanzamt einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Das Finanzamt setzte für die Bearbeitung der verbindlichen Auskunft eine Gebühr von rund 5.300 Euro fest. Gegen diesen Gebührenbescheid legte die Klägerin fristgemäß Einspruch ein.

Gericht: FG Münster, Az.: 3 K 722/08 S
Streitjahr: 2007
Verfahrensstand: läuft



Klageschrift
Informationsmaterial
02.12.2009

Steuerberatungskosten

FG Baden-Württemberg – 5 K 186/07 FG Düsseldorf – 1 K 3692/07 E
Streitfrage: Mit dem Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005 wurde der Sonderausgabenabzug für privat veranlasste Steuerberatungskosten gestrichen. Seitdem sind die Kosten für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters nur noch dann absetzbar, wenn die Kosten im Zusammenhang mit einer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit anfallen. Füllt zum Beispiel ein Steuerberater den Mantelbogen oder die Anlage Kind aus, so sind diese Kosten für den Steuerberater nicht mehr steuerlich absetzbar. Der Bund der Steuerzahler vertritt die Ansicht, dass Steuerberatungskosten unvermeidbare Aufwendungen für die Steuerzahler sind, da das Steuerrecht immer komplizierter wird und viele Steuerzahler gar nicht in der Lage sind, ihre Steuererklärung selbst anzufertigen. Daher müssen alle Kosten für einen Steuerberater auch steuerlich berücksichtigt werden.

Sachverhalt: Die Kläger wollen, dass die jeweils in der Einkommensteuererklärung geltend gemachten Kosten für den Steuerberater in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt werden.


Gericht: FG Baden-Württemberg, Az.: 5 K 186/07
FG Düsseldorf, Az.: 1 K 3692/07 E
Streitjahr: 2006
Verfahrensstand: 19.3.2010 mündliche Verhandlung vor dem FG Düsseldorf



Klageschrift
Informationsmaterial
02.12.2009

Mindestbesteuerung – Verlustverrechnung in den Jahren 1999 bis 2003

Bundesfinanzhof – IX R 68/08
Streitfrage: Streitig ist, ob eine Verrechnung von positiven Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten zulässig ist. Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2001 hat der Gesetzgeber eine vollständige Verlustverrechnung ausgeschlossen und in § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz alter Fassung eine so genannte Mindestbesteuerung eingeführt. Diese Vorschrift galt bis einschließlich dem Jahr 2003. Nach Ansicht des BdSt war diese Regelung verfassungswidrig, weil nur ein tatsächlicher Vermögenszuwachs der Besteuerung unterliegen kann.

Sachverhalt: Die Klägerin erzielte im Jahr 1999 Verluste von rund 600.000 DM. Aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 3 EStG alter Fassung berücksichtigte das Finanzamt davon lediglich rund 320.000 DM; daher blieben Verluste in Höhe von 270.000 DM unberücksichtigt. Die Klage wendet sich gegen diese Regelung.


Gericht: BFH, Az.: IX R 68/06
Streitjahr: 1999
Verfahrensstand: Das Verfahren wurde ausgesetzt, bis das Verfahren 2 BvR 59/06 beim Bundesverfassungsgericht entschieden wird.



Klageschrift
02.12.2009

Zusammentreffen von Progressionsvorbehalt und Fünftelregelung

FG Niedersachsen – 14 K 132/07
Streitfrage: Häufig wird älteren Arbeitnehmern bei Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung angeboten. Erhalten die Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dann zum Beispiel noch Arbeitslosengeld, ist streitig, wie die Steuer in diesem Fall zu ermitteln ist. Gegenwärtig gibt es drei verschiedene Lösungswege, wie die Steuer beim Zusammentreffen von außerordentlichen Einkünften (Abfindung) und Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z.B. Arbeitslosengeld), zu ermitteln ist. Die Finanzverwaltung wendet zurzeit die für die Steuerzahler ungünstigste Variante an. Die Finanzämter rechnen gegenwärtig das Normaleinkommen mit den Progressionseinkünften zusammen und ermitteln dann die Steuer. Damit entsteht nach Ansicht des BdSt eine unzulässige Besteuerung von eigentlich steuerfreien Progressionseinkünften. Bislang liegen unterschiedliche Gerichtsentscheidungen vor, sodass nunmehr eine höchstrichterliche Klärung der Rechtslage herbeigeführt werden soll.

Sachverhalt: Der Kläger erzielte im Jahr 2002 unter anderem ausländische Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhielt der Kläger darüber hinaus eine Abfindung. Das Finanzamt ermittelte die Steuer nach einer für den Kläger ungünstigen Methode. Der Kläger begehrt nun die Änderung seines Einkommensteuerbescheids unter Berücksichtigung einer für ihn günstigeren Berechnungsmethode.

Gericht: FG Niedersachsen, Az.: 14 K 132/07
Streitjahr: 2002
Verfahrensstand: läuft


Klageschrift
02.12.2009

Halbeinkünfteverfahren – Höhe der zu berücksichtigenden Verluste

FG Niedersachsen – 7 K 46/06
Streitfrage: Ab dem Jahr 2002 galt das sogenannte Halbeinkünfteverfahren. Danach wurden Dividenden und Gewinne aus Aktienspekulationsgeschäften nur zur Hälfte besteuert. Im Gegenzug sollten auch Verluste ebenfalls nur zur Hälfte berücksichtigt werden. Diese Behandlung der Verluste steht im Konflikt mit dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, da die steuerliche Leistungsfähigkeit um die Gesamthöhe des Verlustes gemindert wurde. Die Frage, ob die Verluste in voller Höhe zu berücksichtigen sind, liegt nun den Gerichten zur Klärung vor.

Sachverhalt: Der Kläger war Geschäftsführer einer GmbH. Die Gesellschaft wurde im Jahr 2003 aufgelöst. Aus der Auflösung entstand dem Kläger ein Verlust von rund 100.000 Euro. Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust nur zur Hälfte, sodass der Kläger lediglich einen Teil des Verlustes in das Jahr 2002 zurücktragen konnte. Mit der Klage begehrt der Kläger die Anerkennung des vollen Verlustes und die entsprechende Änderung des Einkommensteuerbescheids 2002.

Gericht: FG Niedersachsen, Az.: 7 K 46/06
Streitjahr: 2002
Verfahrensstand: Das Verfahren wurde, bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 2221/07) zu einem ähnlichen Sachverhalt, ausgesetzt.



Klageschrift
02.12.2009

Häusliches Arbeitszimmer – Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

FG Sachsen-Anhalt – 4 K 980/08, FG Köln – 5 K 4027/08
Streitfrage: Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einem Betrag von 1.250 Euro steuerlich geltend gemacht werden, wenn in dem häuslichen Arbeitszimmer mehr als die Hälfte der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ausgeübt wurde oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Diese Regelung wurde mit dem Steueränderungsgesetz 2007 gestrichen. Nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler müssen Aufwendungen für ein Arbeitszimmer jedoch steuerlich berücksichtigt werden. Mit zwei Musterverfahren wendet sich der Bund der Steuerzahler daher gegen die Änderung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Einkommensteuergesetz.

Sachverhalt: Die Kläger beantragten mit der Einkommensteuererklärung 2007, die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Kläger sind jeweils Handelsvertreter im Außendienst. Ein Arbeitsplatz im Vertriebszentrum der Arbeitgeber steht den Klägern nicht zur Verfügung. Daher müssen die Kläger die Planungs- und Projektarbeiten in ihrem häuslichen Arbeitszimmer verrichten.

Gericht: FG Sachsen-Anhalt, Az.: 4 K 980/08
FG Köln, Az.: 4 K 4027/08
Streitjahr: 2007
Verfahrensstand: läuft
Besonderheit: Sprungklage

Instanz: FG Köln, Az.: 5 K 4027/08
Streitjahr: 2007
Verfahrensstand: läuft



Klageschrift
Musterbriefe
Informationsmaterial
03.12.2009

Der BdSt begleitet folgende weitere Musterverfahren:

Steuerfreie Kostenpauschale von Abgeordneten
Verfassungsbeschwerde beim BVerfG – 2 BvR 2228/08; gegen das Urteil des BFH (VI R 13/06)
Das Verfahren richtet sich gegen die Benachteiligung von Arbeitnehmern gegenüber Abgeordneten beim Abzug von Werbungskosten infolge der den Abgeordneten gewährten steuerfreien Kostenpauschale von rund 45.000 Euro im Jahr.

Kindergeld – „geteilter Monat“
FG Kassel – 2 K 500/09
Streitig ist, ob die Berücksichtigung von Einkünften eines Kindes bei Vollendung des 27. Lebensjahres taggenau berechnet werden oder der gesamte Monat, in dem der Geburtstag liegt, zu berücksichtigen ist.

Vorsorgeaufwendungen von Schornsteinfegern
FG Münster – 4 K 420/09 E
In diesem Verfahren soll geklärt werden, ob bei Schornsteinfegern, die verpflichtet
sind, sich im Versorgungswerk für Schornsteinfeger zu versichern, diese Vorsorgeaufwendungen als Altersvorsorgeaufwendungen, wie eine sog. Basisrente, oder nur als sonstige Vorsorgeaufwendungen zu behandeln sind.
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