Bund der Steuerzahler - Der Steuerzahler - Minijobber - Arbeitgeber müssen sie genau befragen

30.10.2009

Minijobber - Arbeitgeber müssen sie genau befragen

Bei weiteren Beschäftigungsverhältnissen könnten sonst Nachzahlungen drohen.


(Foto: Techniker Krankenkasse)
Durch eine Gesetzesänderung sind Arbeitgeber verpflichtet, Mini-Jobber, die bei ihnen arbeiten, nach weiteren Beschäftigungsverhältnissen zu befragen. Denn wenn der Mitarbeiter noch weitere Jobs hat und insgesamt mehr als 400 Euro pro Monat verdient, muss der Arbeitgeber für ihn statt der Pauschalbeträge die höheren regulären Sozialversicherungsbeiträge abführen. Für die Zeit vor 2009 kann der Arbeitgeber sich allerdings auf zwei Urteile von Sozialgerichten berufen. Die hatten die Sachlage nämlich anders eingeschätzt.

Berlin. Wenn sich ein Arbeitgeber nicht nach eventuellen weiteren Arbeitsverhältnissen seiner Minijobber erkundigt, muss er empfindliche Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen befürchten. Nachdem die Erkundigungspflicht von den Sozialgerichten zu Recht bezweifelt wurde, hat der Gesetzgeber sie zum Jahr 2009 gesetzlich verankert.

Das Entscheidende: der Gesamtverdienst eines Monats
Für einen „Minijob“ kommt es nicht nur darauf an, dass der Mitarbeiter in dem fraglichen Job regelmäßig nicht mehr als 400 Euro im Monat verdient. Voraussetzung ist auch, dass bei weiteren Beschäftigungen alle Entgelte zusammen die 400-Euro-Grenze nicht übersteigen. Ausnahme: Wer auch eine nicht geringfügige Beschäftigung (monatliches Entgelt über 400 Euro) hat, z.B. eine klassische Vollzeitbeschäftigung, kann nebenher einen Minijob ausüben, obwohl er insgesamt mehr als 400 Euro verdient – vorausgesetzt, der Lohn in der Nebenbeschäftigung beträgt nicht mehr als 400 Euro. Diese Ausnahme ist auf eine einzige Nebenbeschäftigung begrenzt. Bei mehreren Nebenjobs gilt nur die zeitlich zuerst aufgenommene Tätigkeit als Minijob – selbst wenn die Verdienste aus den Nebenbeschäftigungen zusammen 400 Euro nicht übersteigen. Liegt kein Minijob vor, muss der Arbeitgeber statt der Pauschalbeiträge (13 Prozent Krankenversicherung, 15 Prozent Rentenversicherung) die höheren regulären Sozialversicherungsbeiträge abführen.

Zwei Landessozialgerichte sahen es anders
Arbeitgeber mussten früher hohe Nachzahlungen leisten, wenn sich unter Umständen erst nach Jahren herausstellte, dass die Voraussetzungen der geringfügigen Beschäftigung wegen weiterer Jobs des Mitarbeiters nicht vorlagen. Der Gesetzgeber hat daraufhin geregelt, dass die Versicherungspflicht infolge der Zusammenrechnungsregeln erst greift, wenn dem Arbeitgeber dies von der Krankenkasse oder Rentenversicherung mitgeteilt wird. Diese im April 2003 in Kraft getretene Regelung sollte Arbeitgeber vor unerwarteten Nachforderungen für die Vergangenheit bewahren.
Wenn der Arbeitgeber keine Nachweise erbringen konnte, dass er seine vermeintlichen Minijobber wenigstens nach weiteren Beschäftigungen gefragt hat, haben die Sozialversicherungsträger trotz dieser Regelung weiter Beiträge nachgefordert. Sie unterstellten in diesem Fall Missbrauch der neuen Regelung und wandten sie deshalb nicht an. Gegen diese angreifbare Praxis haben etliche Unternehmen mit Erfolg gegen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See (Minijobzentrale) geklagt. Die Urteile der Landessozialgerichte Baden-Württemberg (Az. L 5 R 2125/07) und Bayern (Az. L 13 KN 16/08) sind inzwischen rechtskräftig.

Tipp des BdSt: die Befragung dokumentieren
Für die Zeit vor 2009 können Arbeitgeber sich auf diese Urteile berufen. Ab 2009 hat die Praxis der Sozialversicherungsträger aber letztlich doch „gewonnen“: Seit Anfang des Jahres gibt es für sie eine gesetzliche Grundlage. Im Gesetz heißt es nun ausdrücklich, dass die im Jahr 2003 eingeführte Regelung nicht gilt, „wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären“ (§ 8 Abs. 2 S. 4 Sozialgesetzbuch IV). Arbeitgeber sollten sich daher nach weiteren Beschäftigungen erkundigen und dies in ihren Unterlagen dokumentieren.
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