Bund der Steuerzahler - Der Steuerzahler - Künstlersozialabgabe bleibt trotz Verbesserung in der Kritik

26.03.2010

Künstlersozialabgabe bleibt trotz Verbesserung in der Kritik

Bund der Steuerzahler bleibt bei Forderung: abschaffen statt fortführen


(Foto: Fotolia)
Die Meldung an die Künstlersozialkasse für das vergangene Jahr kann nun auch online erfolgen. Klingt gut, doch um das Angebot nutzen zu können, müssen wesentliche elektronische Gegebenheiten vorliegen. Und auch insgesamt bleibt das Verfahren weiterhin eine erhebliche Belastung, kritisiert der Bund der Steuerzahler. Denn nach wie vor wissen etliche Unternehmen nicht, dass sie die Künstlersozialabgabe zahlen müssen und dementsprechend meldepflichtig sind.

Berlin. BBis zum 31. März eines jeden Jahres erwartet die Künstlersozialkasse (KSK) von allen betroffenen Unternehmen, dass sie die Entgelte des vorangegangenen Jahres, für die eine Künstlersozialabgabe fällig wird, melden. Bislang war diese Meldung nur auf dem Postweg möglich. Jetzt hingegen soll es einfacher werden: Auf den Internetseiten der Künstlersozialkasse können die Firmen die entsprechenden Formulare ganz bequem online ausfüllen.

Leider gibt es einen Haken an der Sache: Damit die Formulare rechtsgültig sind, müssen sie unterschrieben werden. Um dies online zu erledigen, sind daher eine sogenannte Signaturkarte und ein entsprechender Kartenleser erforderlich. Hat das Unternehmen beides nicht, kann die Meldung der Entgelte nicht online erfolgen. In diesem Fall bleibt nur, das Formular online auszufüllen, dann auszudrucken, handschriftlich zu unterschreiben und anschließend wie bisher per Post an die Künstlersozialkasse zu schicken.


Nehrmals im Jahr einen Grafiker mit der Gestaltung der Firmenwebsite zu beauftragen, kann schon reichen, um abgabepflichtig zu werden. (Foto: Fotolia)
An den grundsätzlichen Schwachstellen hat sich nichts geändert

Eine Verbesserung insgesamt hat es auch nicht gegeben. Nach wie vor muss jedes Unternehmen, das mehr als zwei- oder dreimal pro Jahr einen Künstler oder Publizisten beauftrag hat oder einen wirtschaftlich bedeutenden Auftrag an einen Künstler oder Publizisten vergeben hat, die Künstlersozialabgabe leisten. Ob die eigene Firma dazu gehört ist insbesondere für Unternehmen, die bisher keine Künstlersozialabgabe gezahlt haben, schwer zu erkennen. Denn der Begriff „Künstler“ ist im Gesetz nicht eindeutig festgelegt. So kann beispielsweise schon ein Unternehmen, dass mehrmals im Jahr einen Grafiker mit der Pflege seiner Website beauftrag hat, von der Abgabe betroffen sein.

Zudem müssen Unternehmen, die erstmalig zur Meldung aufgefordert wurden, alle Aufträge der letzten fünf Jahre auf die Abgabepflicht prüfen. Dies führt zu einer unverhältnismäßig hohen Bürokratielast. Wurde in den letzten fünf Jahren auf abgabepflichtige Entgelte keine Künstlersozialabgabe entrichtet, kann die KSK die Abgabe für diesen Zeitraum nachfordern. Bedenklich sind auch Berichte von nicht als Kapitalgesellschaften eingetragenen Auftragnehmern, die zunehmend von ihren Auftraggebern dazu gedrängt werden, ihre Rechtsform zu ändern. Während nämlich für Personengesellschaften und Einzelunternehmer die Abgabe fällig wird, bleiben Aufträge an Kapitalgesellschaften abgabefrei. Darüber hinaus kritisiert der Bund der Steuerzahler (BdSt), dass die Abgabe auch dann gezahlt werden muss, wenn der Auftragnehmer gar kein Mitglied der KSK ist.

Sämtliche Kritikpunkte hat der BdSt längst der neuen Bundesregierung mitgeteilt – verbunden mit der Forderung, die Abgabe endlich abzuschaffen. Zudem unterstützt der Verband zwei Klagen gegen die Abgabe, die zurzeit vor dem Sozialgericht Detmold (Az S5 KR 156/09) und vor dem Sozialgericht Lübeck (Az S5 Kr 567/08) anhängig sind.
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