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19.07.2010
Berlin. Der Bundestag hat die Befristung für Selbständige, sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu versichern, aufgehoben. Auch nach 2010 können sich Selbständige also weiterhin dort gegen Arbeitslosigkeit absichern. Aber: mit der Entfristung wurden zugleich einige Änderungen beschlossen, die ab 1. Januar 2011 in Kraft treten und die unbedingt von den Selbständigen bedacht werden sollten. So werden unter anderem die Beiträge ab 2011 verdoppelt und ab 2012 sogar vervierfacht.
Bis Ende 2010 liegt der Beitragsbemessung bei Selbständigen - unabhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Gewinn - ein Betrag von 25 Prozent des Durchschnitteinkommens der gesetzlichen Rentenversicherten zu Grunde. Aktuell liegt die monatliche Bezugsgröße bei 2.555 Euro. Für Selbständige gilt folglich eine Beitragsbemessungsgrundlage von 638,75 Euro (25 Prozent von 2.555 Euro). Bei dem aktuellen Beitragssatz von 2,8 Prozent müssen die freiwillig Versicherten also einen Monatsbeitrag von 17,89 Euro zahlen.
Das Arbeitslosengeld, das die Selbständigen im Falle der Arbeitslosigkeit erhalten, bemisst sich dagegen nicht an dieser Beitragsbemessungsgrundlage, sondern nach einem gesetzlich festgelegten fiktiven Arbeitsentgelt, dessen Höhe sich nach der beruflichen Qualifikation richtet. Diese fiktiven Entgelte liegen derzeit zwischen 1.533 Euro (keine Ausbildung) und 3.066 Euro (Hochschulabschluss).
Bemessungsgrundlage und Kündigungsfristen ändern sich
Vor diesem Hintergrund konnte die freiwillige Arbeitslosenversicherung bisher nur als sensationell günstig bezeichnet werden. Es war daher schon lange absehbar, dass die freiwillige Versicherung – wenn überhaupt – nicht zu diesen Konditionen über das Jahr 2010 hinaus fortgeführt werden würde. Der Gesetzgeber hat sich nun für eine unbefristete Fortsetzung der Arbeitslosenversicherung für Selbständige entschieden, aber die Beiträge kräftig erhöht. Für 2011 gilt als Beitragsbemessungsgrundlage 50 Prozent des Durchschnittseinkommens der gesetzlichen Rentenversicherten, ab 2012 werden schließlich 100 Prozent der Bezugsgröße herangezogen. Zusammen mit der Anhebung des Beitragssatzes von 2,8 auf 3,0 Prozent ab dem 1. Januar 2011, die bereits von der Großen Koalition beschlossen wurde, bedeutet dies, dass sich der Beitrag für Selbständige nächstes Jahr mehr als verdoppelt und ab dem übernächsten Jahr mehr als vervierfacht.
Ab dem nächsten Jahr können Selbständige ihre Arbeitslosenversicherung zudem frühestens nach fünf Jahren kündigen – einer der wesentlichen Gründe, warum das Gesetz die Versicherung nicht mehr als „freiwillige Weiterversicherung“, sondern als „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ bezeichnet. Was die freiwillig versicherten Selbständigen ebenfalls wissen sollten: Aufgrund der umfassenden Änderungen wurde ihnen zugleich ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt, das bis zum 31. März 2011 rückwirkend zum 1. Januar 2011 ausgeübt werden kann.
Nicht geändert haben sich übrigens die Voraussetzungen für den Zugang zur Arbeitslosenversicherung für Selbständige. So muss der Selbständige innerhalb der letzten 24 Monate vor der Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit mindestens 12 Monate versicherungspflichtig gewesen sein (zum Beispiel als Arbeitnehmer) oder unmittelbar vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Arbeitslosengeld bezogen haben oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme tätig gewesen sein. Die Frist, innerhalb der die Versicherung beantragt werden kann, wird allerdings etwas großzügiger gefasst: Ab nächstem Jahr reicht es aus, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten (derzeit: ein Monat) nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gestellt wird.
Freiwillige Arbeitslosenversicherung: Das ändert sich ab 2011
Befristung der freiwilligen Versicherung wurde aufgehoben, aber dafür steigen die Beiträge erheblich.Bis Ende 2010 liegt der Beitragsbemessung bei Selbständigen - unabhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Gewinn - ein Betrag von 25 Prozent des Durchschnitteinkommens der gesetzlichen Rentenversicherten zu Grunde. Aktuell liegt die monatliche Bezugsgröße bei 2.555 Euro. Für Selbständige gilt folglich eine Beitragsbemessungsgrundlage von 638,75 Euro (25 Prozent von 2.555 Euro). Bei dem aktuellen Beitragssatz von 2,8 Prozent müssen die freiwillig Versicherten also einen Monatsbeitrag von 17,89 Euro zahlen.
Das Arbeitslosengeld, das die Selbständigen im Falle der Arbeitslosigkeit erhalten, bemisst sich dagegen nicht an dieser Beitragsbemessungsgrundlage, sondern nach einem gesetzlich festgelegten fiktiven Arbeitsentgelt, dessen Höhe sich nach der beruflichen Qualifikation richtet. Diese fiktiven Entgelte liegen derzeit zwischen 1.533 Euro (keine Ausbildung) und 3.066 Euro (Hochschulabschluss).
Bemessungsgrundlage und Kündigungsfristen ändern sich
Vor diesem Hintergrund konnte die freiwillige Arbeitslosenversicherung bisher nur als sensationell günstig bezeichnet werden. Es war daher schon lange absehbar, dass die freiwillige Versicherung – wenn überhaupt – nicht zu diesen Konditionen über das Jahr 2010 hinaus fortgeführt werden würde. Der Gesetzgeber hat sich nun für eine unbefristete Fortsetzung der Arbeitslosenversicherung für Selbständige entschieden, aber die Beiträge kräftig erhöht. Für 2011 gilt als Beitragsbemessungsgrundlage 50 Prozent des Durchschnittseinkommens der gesetzlichen Rentenversicherten, ab 2012 werden schließlich 100 Prozent der Bezugsgröße herangezogen. Zusammen mit der Anhebung des Beitragssatzes von 2,8 auf 3,0 Prozent ab dem 1. Januar 2011, die bereits von der Großen Koalition beschlossen wurde, bedeutet dies, dass sich der Beitrag für Selbständige nächstes Jahr mehr als verdoppelt und ab dem übernächsten Jahr mehr als vervierfacht.
Ab dem nächsten Jahr können Selbständige ihre Arbeitslosenversicherung zudem frühestens nach fünf Jahren kündigen – einer der wesentlichen Gründe, warum das Gesetz die Versicherung nicht mehr als „freiwillige Weiterversicherung“, sondern als „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ bezeichnet. Was die freiwillig versicherten Selbständigen ebenfalls wissen sollten: Aufgrund der umfassenden Änderungen wurde ihnen zugleich ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt, das bis zum 31. März 2011 rückwirkend zum 1. Januar 2011 ausgeübt werden kann.
Nicht geändert haben sich übrigens die Voraussetzungen für den Zugang zur Arbeitslosenversicherung für Selbständige. So muss der Selbständige innerhalb der letzten 24 Monate vor der Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit mindestens 12 Monate versicherungspflichtig gewesen sein (zum Beispiel als Arbeitnehmer) oder unmittelbar vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Arbeitslosengeld bezogen haben oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme tätig gewesen sein. Die Frist, innerhalb der die Versicherung beantragt werden kann, wird allerdings etwas großzügiger gefasst: Ab nächstem Jahr reicht es aus, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten (derzeit: ein Monat) nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gestellt wird.







